TE Vwgh Erkenntnis 2005/11/24 2005/07/0074

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Veröffentlicht am 24.11.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §73 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §73 Abs1 idF 2002/I/065;
AVG §73 Abs2 idF 1998/I/158;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des ES in L, vertreten durch Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in Wien I, Tuchlauben 11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 22. März 2005, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0167-I/6/2004, betreffend Devolution in Angelegenheit wasserpolizeilicher Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalls wird auf die hg. Erkenntnisse vom 20. September 2001, Zl. 2000/07/0222, und vom 11. September 2003, Zl. 2002/07/0006, verwiesen.

Mit Bescheid vom 30. Mai 2000 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft W (kurz: BH) den Beschwerdeführer mit einem wasserpolizeilichen Auftrag gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959, die auf "seinen" Grundstücken Nrn. 345/1 und 167, beide KG L., befindliche "K. Wehr" zu entfernen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich (kurz: LH) vom 19. Juli 2000 als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 2000/07/0222, wurde dieser Bescheid des LH wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.

In weiterer Folge behob der LH mit Bescheid vom 23. November 2001 den erstinstanzlichen Bescheid der BH vom 30. Mai 2000 gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an die BH zurück.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit hg. Erkenntnis vom 11. September 2003, Zl. 2002/07/0006, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2004 stellte der Beschwerdeführer beim LH einen Antrag auf Devolution mangels fristgerechter Erlassung eines neuen Bescheides in dieser Angelegenheit. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des LH vom 12. August 2004 zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. März 2005 gab die belangte Behörde der Berufung nicht statt und wies den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht auf den LH ab.

In der Begründung wird u.a. ausgeführt, das Verfahren nach § 138 WRG 1959 sei ein amtswegiges, auch wenn dieses auf Verlangen eines Betroffenen ausgelöst worden sei. Durch die Zurückverweisung mit dem Bescheid des LH vom 23. November 2001 sei keine Sachentscheidung getroffen worden und es habe der Beschwerdeführer (als Berufungswerber) einen Anspruch auf den Abschluss des Verfahrens mittels Bescheid.

Der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme der Wasserrechtsbehörde erster Instanz sei zu entnehmen, dass diese zuzuwarten habe, bis die Beschwerde über die Zurückverweisung in die erste Instanz beim Verwaltungsgerichtshof entschieden sei. Dies stelle eine Vorfrage dar, weil dieses Erkenntnis für die Zuständigkeit der BH als Behörde relevant sei. In weiterer Folge werde umgehend ein ergänzendes Ermittlungsverfahren zur Klärung der Grundstücksverhältnisse im Bereich der "K.-Wehr" eingeleitet. Parallel dazu seien im Abstand von 2 Monaten drei Besprechungen zwischen den Behördenvertretern und den Beteiligten abgehalten worden, um auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Im Juni 2004 sei auch noch bei der belangten Behörde in dieser Sache vorgesprochen worden. Alle diese Gespräche hätten auf Betreiben des Antragstellers stattgefunden.

Aus diesen Daten sei zu ersehen, dass die Behörde erster Instanz im fortgesetzten Verfahren bemüht gewesen sei, eine einvernehmliche oder eine rechtliche Lösung ohne Verzögerungen herbeizuführen. Das gesamte Verfahren sei sehr komplex und benötige einen erheblichen Ermittlungsaufwand. Von einem im § 73 Abs. 2 AVG festgeschriebenen überwiegenden Verschulden der Behörde sei nicht auszugehen und daher der Antrag auf Devolution abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, dass die BH weder durch unüberwindliche Hindernisse noch durch ein "überwiegendes Verschulden der Partei" an einer fristgerechten Entscheidung gehindert gewesen sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 lautet:

"Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen."

Unbestritten ist, dass dem Beschwerdefall - unbeschadet der im Zuge des Verfahrens gestellten Anträge der Beschwerdeführers - ein von Amts wegen erlassener wasserpolizeilicher Auftrag zu Grunde liegt (vgl. auch das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 20. September 2002, Zl. 2001/07/0222).

§ 73 Abs. 1 und 2 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, hinsichtlich des § 73 Abs. 1 letzter Satz auch in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 65/2002 lauten:

"(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist."

Auf Grund der mit Bescheid des LH vom 23. November 2001 erfolgten Zurückverweisung der Angelegenheit an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz ist im vorliegenden Fall über keine Berufung des Beschwerdeführers im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG abzusprechen. Im gegenständlichen Verfahren wurde auch nicht über einen Antrag des Beschwerdeführers abgesprochen, sondern - wie bereits dargelegt - gegen den Beschwerdeführer von Amts wegen ein wasserpolizeilicher Auftrag zur Beseitigung der K.-Wehr erlassen. Dem WRG 1959 kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer als Verpflichteter einen Anspruch auf Erlassung eines solchen wasserpolizeilichen Auftrages bzw. auf Einstellung eines diesbezüglichen Verfahrens hätte.

Der Beschwerdeführer wird schon aus diesem Grunde - unbeschadet der durch die belangte Behörde verfügten Ab- statt Zurückweisung des Devolutionsantrages - durch den angefochtenen Bescheid in keinen Rechten verletzt. Es erübrigt sich daher auch, auf die Frage näher einzugehen, ob allenfalls "unüberwindliche Hindernisse" bzw. kein überwiegendes Verschulden der Behörde einer allfälligen fristgerechten Erledigung entgegenstanden.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. November 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005070074.X00

Im RIS seit

10.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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