TE OGH 1990/4/24 4Ob78/90

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang H***, selbständiger Journalist, Wien 6, Gumpendorferstraße 76, vertreten durch Dr. Andreas Steiger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Hans P***, Publizist, Wien 1, Seilergasse 14, vertreten durch Dr. Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 310.000,--), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 2. Jänner 1990, GZ 4 R 260/89-74, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 6. Oktober 1989, GZ 38 Cg 714/87-70, teilweise abgeändert und teilweise bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs des Beklagten wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Sicherungsantrag des Klägers in seinem noch streitverfangenen Umfang (Beschluß des Erstgerichtes vom 6.10.1989, 38 Cg 714/87-70) in lit. j zur Gänze, in lit. g hinsichtlich des dritten Absatzes und in lit. k hinsichtlich der Worte: "und teilte diesem sofort alles mit" abgewiesen wird.

In seinem übrigen Umfang wird der Beschluß des Rekursgerichtes bestätigt.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten an Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen S 49.117,20 (davon S 5.863,20 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen. Der Kläger hat 1/5 der Kosten des Provisorialverfahrens vorläufig und den Rest endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Beklagte ist freier Journalist und Inhaber eines Verlages; er publiziert nur in Medien, die in seinem Verlag herausgegeben werden. Der Beklagte ist Verfasser des Buches "Der Fall L***" mit den Untertiteln "Ostspionage, Korruption und Mord im Dunstkreis der Regierungsspitze" und "Ein Sittenbild der Zweiten Republik", welches in Österreich im Dezember 1987 erschienen ist.

Das Werk berichtet über Udo P*** alias Serge K*** und bringt ihn mit Spionage, Versicherungsbetrug, Mord und Versuchen, verbrecherisches Handeln zu verschleiern, in Zusammenhang. Im Abschnitt VI. des Buches, der mit der Überschrift "Es war kaltblütiger Mord!" beginnt, berichtet der Beklagte zunächst über den Privatdetektiv Dietmar K. G*** (S 477 ff) und kommt im den folgenden Kapiteln "Das Imperium schlägt zurück" (S 495 ff) und "Das Machtkartell jagt die Ermittler" (S 505 ff) auf den Kläger zu sprechen.

Dieser ist selbständiger Journalist und für verschiedene Buchverlage und mehrere österreichische Zeitungen, Zeitschriften und andere Printmedien tätig. Er verfaßt unter anderem wöchentlich in der "Ganzen Woche" eine Serie mit dem Titel "Das Porträt" und hat auch mehrere größere Aufträge von Verlagen in Aussicht, so zB ein Werk über Rechtsanwalt Dr. Michael S***.

Das Buch "Der Fall L***" enthält folgende vom Kläger

beanstandete Passagen:

Auf Seite 495:

a) (die bereits erwähnte Überschrift) "Das Imperium schlägt zurück"

b) "Und selbstverständlich war auch, daß das Syndikat um die Zapata-Manschaft weder geduldig der Entlarvung harren noch tatenlos dabei zusehen würde, wie man es um seine Beute von fünfhundert Millionen Schilling bringt."

c) "Gespenstisch und beängstigend war allerdings, wie mühelos und rasch es den L***-Tätern im Sommer 1983 unter Einsatz, ihrer Machtmittel und mit Hilfe von politischen Beziehungen gelang, nicht nur die öffentliche Meinung, sondern auch einen kompletten staatlichen Behördenapparat zu ihren Gunsten zu manipulieren."

d) "Der dritte Schritt hatte in einem von den Medien unterstützten frontalen Angriff sowohl gegen den Anzeiger Dietmar G*** als auch gegen die Polizeibehörden zu bestehen, wobei es in der ersten Phase deren Glaubwürdigkeit und Kompetenz zu erschüttern galt, um anschließend den Spieß umzukehren und nun die Ermittler mit Disziplinarverfahren und Verleumdungsanzeigen zu verfolgen."

e) "Viertens und zuletzt sollte es dann nicht mehr schwierig sein, die entgültige Einstellung der 'offenkundig nur von Wirrköpfen und Gaunern angezettelten Ermittlungen' herbeizuführen".

Auf den Seiten 497 und 498:

f) "Über seinen ORF-Bekannten Hans-Jörg S*** hatte sich Dietmar G*** dem früheren Chefredakteur des Kurier, Gerd L***, empfehlen lassen, worauf er in der Folge ausgerechnet an den Reporter Wolfgang H***, einen 'guten Freund' des Demel-Chefs, geriet."

g) "Darüber hinaus hatte der mit den Wiener Gepflogenheiten keineswegs vertraute Detektiv natürlich keine Ahnung, daß H*** unbestrittenes journalistische Talent von einer Charakterschwäche überschattet wird, die sich Spielsucht nennt.

Egal ob es 'einarmige Banditen', ein Roulette-Tisch, Black Jack, Bakkarat, Der Wiener Unterwelts-Stoß oder Pferderennen sind, der Journalist vermag sich nicht dem Reiz des Glückspiels zu entziehen, was ihn naturgemäß in regelmäßigen Abständen in ausweglose finanzielle Zwangslagen mit Millionenschulden bringt.

Die Folge: Wolfgang H*** Anfälligkeit für journalistische Methoden, die oft nur noch mit Mühe mit dem Ehrenkodex seines Berufsstandes in Übereinstimmung zu bringen sind. H***, so seine Gegner, sei schlicht, was der Volksmund einen 'Nehmer' nennt."

h) (Fußnote 6 zu S 497): "Ende 1983 mußte sich Wolfgang H***, weil er mehrfach im Verdacht stand, sich für redaktionelle Beiträge privat bezahlen zu lassen, vom Kurier trennen. Über Empfehlung Udo P*** ging er danach zur Zeitschrift 'Wiener' später zur Illustrierten 'Basta' und schreibt heute für 'Die Ganze Woche' von Kurt Falk."

i) "Daß dieser Journalist dem Mann, der gegen Udo P*** ermittelte, schließlich ein Messer in den Rücken rammen würde, war vorauszusehen, wiewohl hiefür, wie Wolfgang H*** betont, 'das finanzielle Motiv nicht ausschlaggebend war'. Er war vielmehr von Anfang an auch 'emotional' gegen die mächtige Versicherung eingestellt. Versicherungsbetrug empfand er lediglich als 'Kavaliersdelikt'."

j) "Als sich H*** schließlich samt Freundin in

G*** Haus in Rüti einladen und ein Wochenende lang

bewirten ließ, um dem Ermittler möglichst viele Einzelheiten über die L***-Täter zu entlocken, tat er dies denn auch schon längst in Absprache mit Udo P***, dem er nach seiner Rückkehr alle das Zapata-Syndikat belastenden Schriftstücke übergab."

k) "Der Startschuß zur Verwirklichung der dargelegten Abwehrstrategie fiel am 8. August 1983. Am Vormittag begab sich H*** in die Kanzlei der Bundesländer-Anwälte Werner M*** und Eduard K***, um ihnen zu versichern, daß 'Udo P*** der größte Gauner dieses Landes (sei)', den Nachmittag verbrachte dann derselbe Journalist bei Udo P*** und dessen Anwalt D***, um diesen von den Plänen der Versicherungsanwälte zu berichten ... Der Reporter erkannte rasch den Ernst der Lage, in der sich der Demel-Chef nun befand und teilte diesem sofort alles mit.".

Seite 500 und 501:

1) "Das Zapata-Syndikat konnte damit vorerst zufrieden sein. Dem ersten Punkt in seiner Strategie war ein durchschlagender Erfolg beschieden, die polizeilichen Ermittlungen waren vorderhand gestoppt."

m) "Im Ergebnis selbst erinnerte indes auch die weitere Vorgangsweise des Zapata-Syndikats an die Usancen, wie sie bei der Mafia gang und gäbe sind.".

Seite 505 (Überschrift) und 510:

n)

"Das Machtkartell jagt die Ermittler"

o)

"Der Höhepunkt in der Berichterstattung über den Fall P*** wurde schließlich am 28. August 1983 mit der vom Zapata-Ghostwriter Wolfgang H*** frei erfundenen Kurier-Meldung erreicht, Dietmar G*** habe sich bereits selbst angezeigt und ein Geständnis abgelegt.".

Der Kläger begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere bei Veröffentlichungen in Printmedien, es zu unterlassen, Behauptungen über standeswidriges und unlauteres Verhalten des Klägers zu verbreiten oder irreführende oder wahrheitswidrige Behauptungen über diesen aufzustellen, insbesondere mit den oben unter a) bis o) wiedergegebenen oder ähnlichen Inhalten, vor allem im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über den "Fall L***" oder den Zivilprozeß 14 Cg 81/77 des Handelsgerichtes Wien oder das Strafverfahren 28 b Vr 8024/84 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, sowie im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über Udo P*** (alias Serge K***), insbesondere in dem Buch "Der Fall L***"; ferner begehrt der Kläger die Ermächtigung zur Veröffentlichung des stattgebenden Teiles des Urteilsspruches in mehreren Zeitungen und - für den Fall der Ab- oder Zurückweisung dieses Antrages - den Widerruf der unter a) bis o) angeführten Behauptungen. Zur Sicherung seines Unterlassungsanspruches begehrt der Kläger, den Beklagten schuldig zu erkennen, ab sofort in dem Buch "Der Fall L***" die Veröffentlichung der unter a) bis o) genannten Textstellen zu unterlassen.

Der Kläger müsse auf Grund der Äußerungen des Beklagten berufliche Nachteile, insbesonere die Auflösung seines Werkvertrages mit der Zeitung "Die Ganze Woche", befürchten. Das Verhalten des Beklagten verstoße gegen §§ 1, 2, 3 und 7 UWG sowie § 1330 ABGB. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrages. Einzelne der beanstandeten Passagen des Buches hätten mit dem Kläger überhaupt nichts zu tun. Was er über den Kläger berichtet habe, entspreche den Tatsachen.

Im ersten Rechtsgang wurde der Sicherungsantrag zu lit. a, b, c, d, e, l, m und n rechtskräftig abgewiesen. In den Punkten 6. bis 11. und 15. (= lit. f, g, h, i, j, k und o) einschließlich der Kostenentscheidung hob der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 13.9.1988, 4 Ob 44/88 (MR 1988, 158

ÄKornÜ = RdW 1989, 24 = RZ 1988/68) die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Der erkennende Senat vertrat in dieser Entscheidung die Ansicht, daß zwischen den Streitteilen kein Wettbewerbsverhältnis bestehe, so daß der Kläger seinen Unterlassungsanspruch nicht auf § 7 UWG, sondern nur auf § 1330 ABGB stützen könne. Bei dieser Bestimmung greife aber die in § 7 UWG angeordnete Umkehrung der Beweislast nicht Platz; nach Lehre und Rechtsprechung habe vielmehr der Kläger zu beweisen (zu bescheinigen), daß die verbreiteten Tatsachen unwahr sind. Im übrigen wird auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen. Im zweiten Rechtsgang verbot das Erstgericht dem Beklagten die Publikation nachstehender Textstellen:

Aus Punkt f) "..., worauf er in der Folge ausgerechnet an den Reporter Wolfgang H***, einen 'guten Freund' des Demel-Chefs geriet";

aus Punkt g) "... daß H*** unbestrittenes journalistisches Talent von einer Charakterschwäche überschattet wird, die sich Spielsucht nennt.

Egal ob es 'einarmige Banditen', ein Roulette-Tisch, Black Jack, Bakkarat, der Wiener Unterwelts-Stoß oder Pferderennen sind, der Journalist vermag sich nicht dem Reiz des Glückspiels zu entziehen, was ihn naturgemäß in regelmäßigen Abständen in ausweglose finanzielle Zwangslagen mit Millionenschulden bringt.

Die Folge: Wolfgang H*** Anfälligkeit für jounalistische Methoden, die oft nur noch mit Mühe mit dem Ehrenkodex seines Berufsstandes in Übereinstimmung zu bringen sind";

aus Punkt i) "Versicherungsbetrug empfand er lediglich als 'Kavaliersdelikt'";

aus Punkt j) " ... tat er dies denn auch schon längst in

Absprache mit Udo P***";

aus Punkt k) " ... um diesen von den Plänen der

Versicherungsanwälte zu berichten ... und teilte diesem" (gemeint

Udo P***) "sofort alles mit";

aus Punkt o) " ... vom Zapata-Ghostwriter Wolfgang H*** frei

erfundenen ...".

Das Mehrbegehren, die Publikation der übrigen noch streitverfangenen Textstellen (restliche lit. f, g, i, j, k und o sowie gesamte lit h) zu verbieten, wies das Erstgericht ab. Es nahm folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:

Zu lit f):

Die Anwälte der Bundesländer-Versicherung, Dr. M***, Dr. G*** und Dr. K***, beauftragten den Privatdetektiv Dietmar G*** mit Schreiben vom 28.2.1982, im Versicherungsfall "Untergang der L***" wegen des Verdachtes des Versicherungsbetruges zu ermitteln und die beteiligten Firmen und Personen zu überführen. Später wollte der Privatdetektiv seine Geschichte vermarkten und wurde dabei durch Vermittlung anderer Ende Juli bis Anfang August 1983 mit dem Kläger bekannt. Dieser war damals Redakteur des "Kurier" und schon längere Zeit - wie andere Journalisten auch - mit Udo P*** bekannt, den er öfters im Cafe "Gutruf" oder auch im "Club 45" traf.

Der Beklagte recherchierte für sein Buch auch über das Verhältnis zwischen dem Kläger und Udo P*** und deren persönliche Nahebeziehungen. Dabei führte der Beklagte auch ein Ferngespräch mit dem Kläger, in dem es um dessen Beziehungen zu Udo P*** ging. Im Verlauf dieses Gespräches sagte der Beklagte zum Kläger: "Sie sind ja ein sehr guter Freund des Herrn P***", worauf der Kläger erwiderte, daß er kein sehr guter Freund (von Udo P***) sei, denn das seien nur ganz wenige Leute, daß man aber sagen könne, der Kläger sei ein guter Freund des Demel-Chefs. Diese Aussage nahm der Beklagte zum Anlaß, den Kläger in

seinem Buch als "guten Freund" zu bezeichnen.

Zu lit g) und h):

Seit 1973 besuchte der Kläger mit wechselnden Abständen die Spielcasinos in Wien und in Baden, wo er Roulette, Black Jack und auch Bakkarat spielte. Auf Antrag seines Vaters wurde der Kläger 1974 für alle österreichischen Spielcasinos gesperrt. Nach einem "Kundengespräch" mit dem Kläger wurde das Eintrittsverbot am 28.2.1977 wieder aufgehoben; von da an besuchte der Kläger die Spielcasinos in Wien und in Baden bis zu seiner freiwilligen Selbstsperre am 30.9.1985, insgesamt mehr als 260-mal. Bei einem weiteren "Kundengespräch" im Jahre 1981 hatte der Kläger glaubhaft gemacht, daß er durch eine größere Erbschaft und sein Einkomen beim "Kurier" finanziell ausreichend abgesichert sei. Bei einem weiteren Gespräch am 5.2.1985 erklärte der Kläger, daß er nur Black Jack spiele und sich die Höhe seiner Einsätze im Rahmen seiner Einkommensverhältnisse halte.

Da die Eltern des Klägers ein Rennpferd besaßen, suchte der Kläger auch öfters die Wiener Krieau auf, wo er immer wieder auf Pferde wettete. Nicht festgestellt werden kann hingegen, daß der Kläger auch an sogenannten "Einarmigen Banditen" gespielt hat. "Es trifft nicht zu, daß sich der Kläger auch nach 1985 dem Reiz des Glückspiels nicht entziehen kann bzw der Spielsucht verfallen ist."

In einem Gespräch der Streitteile hielt der Beklagte dem Kläger vor, auch am Wiener Unterwelts-Stoß in einem Kaffeehaus im 2. Bezirk teilgenommen zu haben; der Beklagte antwortete, daß dies nur aus journalistischem Interesse wegen eines Artikels über das Stoßspiel im Cafü N*** geschehen sei. Der Kläger hatte den Ruf, ein Spieler zu sein; er kam auch in den Ruf, ein sogenannter "Nehmer" zu sein und sich für redaktionelle Beiträge mitunter privat entlohnen zu lassen.

Durch die Gerüchte über seine Spielsucht und seine Einstufung als "Nehmer" kam der Kläger in den Ruf, hohe Spielschulden zu haben. Dem Beklagten gestand er ein, schon öfter in finanziellen Zwangslagen gewesen zu sein, die durch seine Spielleidenschaft verursacht worden waren. Er gab zu, einmal 1,5 Millionen S Spielschulden gehabt zu haben; die Situation sei nur deshalb für ihn relativ glimpflich ausgegangen, weil ihm sein vermögender Vater aus dieser Zwangslage herausgeholfen habe. Anfang der 80-iger Jahre hatte der Kläger Schulden in der Höhe von 2,7 Millionen S, die durch Zahlung einer Ablöse für eine Altbauwohnung und deren Restaurierung in der Höhe von 1,8 Millionen S und "aus einer Acontozahlung im Zusammenhang mit der Fahrschule seines Vaters" aufgelaufen waren. Als der Beklagte dem Kläger telefonisch vorhielt, daß es Gerüchte gebe, daß der Kläger ein "Nehmer" sei, antwortete der Kläger, er sehe in einem solchen Verhalten keine Korruption. In der Kurier-Redaktion wurde dem Kläger Ende 1983 vorgeworfen, daß er für Franz K*** in redaktionellen Beiträgen Werbung treibe und für ihn Inseratentexte und Texte von Werbebeilagen formuliere. Außerdem soll der Kläger positive reaktionelle Beiträge für die Kamine der Firma B*** (deren Inhaber Gerhard S*** ist) in der Rubrik "Leichter leben" im "Kurier" geschrieben und dafür einen Kachelofen erhalten haben. Der Kläger war aber gleichzeitig auch für die Zeitschrift "Erfolg" tätig, deren Inhaber ebenfalls Gerhard S*** ist; für diese Tätigkeit wurde der Kläger auch entlohnt. Schließlich warf die Redaktion des "Kurier" dem Kläger vor, er sei an anrüchigen Geschäften des Wiener Unterweltkönigs Heinz B*** beteiligt. Diese Vorwürfe führten zu Konflikten zwischen dem Kläger und der Geschäftsleitung des "Kurier", dessen Vorstandsdirektor mit dem Kläger vereinbarte, daß er entweder die Vorwürfe vollständig entkräften oder sich vom "Kurier" trennen müsse. Der Kläger schlug vor, den Redakteursrat zu beauftragen, darüber Erhebungen zu pflegen und ihn gegebenenfalls freizusprechen. Bei der anschließenden Untersuchung konnte weder die Unschuld noch ein Fehlverhalten des Klägers zweifelsfrei erwiesen werden. Am 29.2.1984 trennte sich der Kläger vom "Kurier", weil dort jemand aufgebracht hatte, daß er ein sogenannter "Nehmer" sei, und er deshalb gekränkt war. Er wechselte zur Zeitschrift "Wiener", ging dann zur Illustrierten "Basta" und schließlich zur Wochenzeitung "Die Ganze Woche". Der Kläger wurde einmal vom Presserat verurteilt, weil er den damaligen ZiB 2-Moderator Hans Paul S*** beleidigt hatte.

Zu i) und j):

Dietmar G*** und der Kläger vereinbarten am 4.8.1983 eine Artikelserie über den Privatdetektiv im "Kurier". Hiebei verpflichtete sich die durch den Kläger vertretene Kurier AG Unterlagen G*** nur mit dessen ausdrücklichder Genehmigung zu veröffentlichen. Die Kurier AG räumte dem Detektiv das Recht ein, vor der Drucklegung in jeden Artikel, der im Zusammenhang mit dem von ihm zur Verfügung gestellten Informationsmaterial stand, Einsicht zu nehmen und seine Zustimmung zu verweigern, falls der Artikel seine Recherchen oder seine Person betraf. Der Kläger sagte zu, die Artikelserie über G*** erst dann zu beginnen, wenn die Zustimmung der genannten Bundesländer-Anwälte vorlag und auch G*** mit der Veröffentlichung einverstanden war. Bei einer weiteren Besprechung der Angelegenheit flog der Kläger zu G*** und verbrachte in dessen Haus in Rüti in der Schweiz ein Wochenende. Dietmar G*** gab dem Kläger damals eine Reihe von Unterlagen und Rechercheergebnissen, die später bei einer Hausdurchsuchung bei Udo P*** und Hans Peter D*** wiedergefunden wurden. Bei den anläßlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten Dokumenten handelte es sich um Kopien des Auftragschreibens der Kanzlei Dr. M*** an Dietmar G***, um Tonbandprotokolle der Gespräche des Privatdetektivs mit Leo P***, um die Aussagen des Max P*** sowie um ein Tonbandinterwiew des Klägers mit G***, aber auch um Gesprächsnotizen, die sich der Kläger über seine Gespräche mit Dr. M*** und Dr. K*** angelegt hatte. Bei Hans Peter D*** wurde außerdem Material gefunden, welches Dr. K*** aus seinen Handakten an Dietmar G*** gegeben hatte, der es dem Kläger überließ, damit er es für seine Artikel verwerten könne. Auf Grund dieser Vereinbarung zwischen dem Kläger und Dietmar G*** erschien im "Kurier" vom 14.8.1983 ein vom Kläger verfaßtes Porträt des Privatdetektivs und dann ab 21.8.1983 eine sechsteilige Artikelserie über die Ermittlungen des Privatdetektivs über den Fall L***; in dieser Serie berichtete der Kläger über die Person und die Arbeit des Privatdetektivs von Artikel zu Artikel (siehe die einzelnen Feststellungen des Erstgerichtes) ungünstiger. Am 28.8.1983 meldete der "Kurier", daß sich der Privatdetektiv auf Grund des letzten Teils der Kurier-Serie selbst angezeigt und zugegeben habe, den Sprengstoff selbst in seinem Mercedes angebracht zu haben, um dadurch Udo P*** ins Gerede zu bringen. Diese Kurier-Meldung, die nicht vom Kläger stammt, stellte sich nachträglich als unrichtig heraus. In einem Fernschreiben an den Kläger teile Dietmar G*** dem Kläger seine Bestürzung über die nachteilige Tendenz der Artikelserie mit; der Kläger habe nicht vereinbarungsgemäß gehandelt.

Die Bundespolizeidirektion Wien hielt in einem Bericht vom 15.9.1983 fest, daß dem Kläger die Aussagen von zwei Zeugen vorlägen, die beeiden könnten, daß sich Dietmar G*** den Sprengstoff selbst ins Auto gelegt und das Attentat nur inszeniert habe. Der Kläger könne die Namen der beiden Zeugen nicht nennen; ihre Aussagen seien bei einem Notar in Innsbruck hinterlegt. Auch in diesem Fall stellte sich später heraus, daß es die angeblichen, bei einem Notar in Innsbruck hinterlegten eidesstattlichen Erklärungen nicht gab und der Privatdetektiv Willibald K***, der dies behauptet hatte, bewußt die Unwahrheit verbreitet hatte. Bei einem Gespräch zwischen den Streitteilen und Dietmar G*** im Jahre 1987 wurde der Kläger gefragt, was ihn 1983 dazu bewogen hatte, dem Privatdetektiv mit seiner Serie in den Rücken zu fallen, und warum er in so eindeutiger Weise für Udo P*** Partei ergriffen habe. Als ihm der Beklagte vorhielt, der Kläger habe gestanden, damals nicht nur aus finanziellen Motiven gehandelt zu haben, antwortete der Kläger, er habe damals gesagt, daß das finanzielle Motiv für ihn nicht ausschlaggebend war. In einem Telefonat mit dem Beklagten gestand der Kläger, daß er als Auftragsschreiber für Udo P*** tätig gewesen sei; hiefür habe nicht das finanzielle Motiv den Ausschlag gegeben, sondern er habe es für ungerechtfertigt gehalten, daß eine derartige Machtgruppe, wie es die Bundesländerversicherung sei, einen Vernichtungsfeldzug gegen einen einzelnen Menschen führe; außerdem sei er überzeugt, daß die Weigerung zur Liquidierung des Schadens auch politische Motive habe. Im Vergleich zu einem Mord sehe er einen Versicherungsbetrug als Kavaliersdelikt an. Der Kläger wolle nicht Handlanger der "Machtgruppe" der Bundesländerversicherung sein.

"Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, daß der Kläger sein Vorgehen, insbesondere seine Artikel und seinen Besuch beim Privatdetektiv Dietmar G***, und die diese herabwürdigende Serie mit Udo P*** abgesprochen hat."

Zu lit k):

Am 8.8.1983 besuchte der Kläger am Vormittag die Kanzlei der Rechtsanwälte Dr. Masser, Dr. K*** und Dr. G***, wohin er auf Initiative von Dietmar G*** eingeladen worden war. Dabei sagte der Kläger auch, daß er, wenn die Informationen G*** über Udo P*** stimmten, den Demel-Chef für den größten Gaunern dieses Landes halte. Auch über dieses Gespräch legte sich der Kläger eine Gesprächsnotiz an, die später bei einer Hausdurchsuchung bei Udo P*** in Kopie wiedergefunden wurde. Am Nachmittag desselben Tages war der Kläger dann noch zu Ermittlungszwecken bei Udo P*** und dessen Anwalt Dr. D***, um beiden das vormittägige Gespräch zur Gegenrecherche vorzuhalten und P*** mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu konfrontieren. Es trifft nicht zu, daß die Anwälte der Bundesländerversicherung dem Kläger Angaben über ihre weiteren Pläne gemacht haben und der Kläger diese Informationen daraufhin an Udo P*** und Dr.D*** bewußt weitergegeben hat.

Zu lit o):

Wer der Verfasser des bereits erwähnten Kurier-Artikels vom 28.8.1983 mit dem Titel "Privatdetektiv zeigte sich nun selber an" war, konnte nicht festgestellt werden. Der Kläger stand nie mit einer Firma "Z***" in Verbindung und war auch nicht als deren "Ghostwriter" tätig.

Das Erstgericht begründete die - durchwegs Tatsachenbehauptungen betreffenden - Verbote gemäß lit g, i, j, k und o wie folgt:

Die Charakterschwäche der Spielsucht des Klägers sei nicht bescheinigt; daß der Kläger "mitunter" (!) ein leidenschaftlicher Spieler war, bewiesen die Tatsachenbehauptungen des Beklagten nicht. Wahrheitswidrig sei auch, daß der Beklagte die Behauptungen über den Kläger in der Gegenwartsform verfaßt habe, obwohl feststehe, daß der Kläger nur bis 1985 regelmäßig Casinobesucher war. Am Wiener Unterwelts-Stoß habe der Kläger nur einmal teilgenommen. Ob er an "einarmigen Banditen" gespielt habe, sei nicht erwiesen. Auch die Behauptung, "Versicherungsbetrug empfand er lediglich als Kavaliersdelikt" sei zu untersagen gewesen, weil damit die Aussage des Klägers, er empfinde Versicherungsbetrug "im Vergleich zu Mord als Kavaliersdelikt" in einer dem wirtschaftlichen Ruf des Klägers abträglichen Art entstellt worden sei. Wahrheitswidrig sei ferner die Behauptung des Beklagten, der Kläger sei schon in Absprache mit Udo P*** zu Dietmar G*** gefahren, um diesem Informationen zu entlocken. Von den zu lit. k) beantragten Verboten sei nur die Behauptung, daß der Kläger dem Demel-Chef alles (was er von den Plänen der Versicherungsanwälte erfahren hatte) mitgeteilt habe, zu untersagen gewesen. Schließlich sei auch die Passage "vom Zapata-Ghostwriter Wolfgang H*** frei erfundenen" zu untersagen gewesen, weil der Kläger nicht jemandes "Ghostwriter" gewesen sei und die gegenständliche Kurier-Meldung auch nicht erfunden habe, um G*** Ansehen in Mißkredit zu bringen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten teilweise Folge. Es wies auch den Antrag, die Publikation der Textstelle aus lit. f) " ..., worauf er in der Folge ausgerechnet an den Reporter Wolfgang H***, einen 'guten Freund' des Demel-Chefs, geriet" (Zitat S 497) zu unterlassen, ab, bestätigte im übrigen den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Was das Verbot der die Spielsucht des Klägers betreffenden Tatsachenbehauptungen (lit g) betreffe, so werde der Durchschnittsleser aus den beanstandeten Passagen den Eindruck gewinnen, daß der Kläger jetzt (nämlich zum Zeitpunkt des Erscheinens des Buches) an Spielsucht leide, sich dem Reiz des Glückspiels nicht einziehen könne und daher regelmäßig in ausweglose finanzielle Zwangslagen gerate. Da der Kläger jedenfalls seit 1985 nicht mehr vom Glückspiel abhängig gewesen sei, habe der Beklagte mit den auf den Zeitpunkt des Erscheinens des Buches zu beziehenden Vorwürfen die Ehre des Klägers verletzt. Sei aber der Vorwurf der Spielleidenschaft und der Zwangslagen unberechtigt, dann müsse dies auch für den Vorwurf gelten, daß der Kläger als Folge dieser Umstände gegen den Ehrenkodex seines Berufsstandes verstoßen habe. Was die Behauptung anlange, der Kläger empfinde Versicherungsbetrug als "Kavaliersdelikt", falle dem Beklagten eine unwahre Behauptung durch Unterlassen der Angabe wesentlicher Umstände zur Last; es sei nämlich ein sehr wesentlicher Unterschied, ob man Versicherungsbetrug an sich oder nur im Verhältnis zu Mord als "Kavaliersdelikt" betrachte. Auch das Vorbot zu lit k) sei aufrechtzuerhalten, weil feststehe, daß die Anwälte der Bundesländerversicherung dem Kläger keine Angaben über ihre weiteren Pläne machten und der Kläger keine derartigen Informationen bewußt an P*** und Dr. D*** weitergegeben hat. Da der Kläger den unrichtigen Kurier-Artikel vom 28.8.1983 nicht verfaßt habe und nie mit einer Firma "Z***" in Verbindung gestanden sei, widerspreche auch die Behauptung des Beklagten, es handle sich um eine "von Zapata-Ghostwriter Wolfgang H*** frei erfundene ... Meldung", der Wahrheit.

Der Beklagte bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit außerordentlichem Revisionsrekurs und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Sicherungsantrag zur Gänze abgewiesen werde.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch teilweise berechtigt. Der Beklagte wendet sich u.a. auch gegen die Beweislastverteilung der Vorinstanzen, die in mehreren rechtserheblichen Punkten von der rechtlichen Beurteilung abweicht, die der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluß vom 13.9.1988,

4 Ob 44/88 (MR 1988, 158 ÄKornÜ =

RdW 1989, 24 = RZ 1988/68 den Tatsacheninstanzen überbunden hat.

Danach hat nach § 1330 Abs 2 ABGB - anders als nach § 7 UWG - der Kläger zu beweisen (zu bescheinigen), daß die verbreiteten Tatsachen unwahr sind (Wolf in Klang2 VI 164; Ehrenzweig2 II/1, 659; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 175 mwN in FN 15; Schwimann-Harrer, ABGB V § 1330 Rz 27; SZ 21/35; EvBl 1975/146 mwN; SZ 50/111; ÖBl 1979, 134). Auf die gegen diese Rechtsansicht vom Revisionsrekursgegner vorgetragenen beachtlichen Argumente (S 7 f der Gegenschrift) ist hier schon deshalb nicht einzugehen, weil auch der Oberste Gerichtshof selbst an die von ihm in einem früheren Aufhebungsbeschluß ausgesprochene Rechtsansicht - auch im Provisorialverfahren -

gebunden ist (SZ 24/139; ÖBl 1988, 79 uva). Im übrigen würde die vor allem von Reischauer (in Rummel, ABGB, Rz 17 und 18 zu § 1330) vertretene differenzierte Lösung der Beweislastverteilung am Ergebnis nichts Wesentliches ändern, weil selbst dann, wenn man auch im Fall des § 1330 Abs 2 ABGB von einer Beweislast des Behauptenden (wie im § 7 UWG) auszugehen hätte, der Wahrheitsbeweis bereits dann erbracht wäre, wenn er den Inhalt der Mitteilung im wesentlichen bestätigt (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 115; 4 Ob 99/88; 4 Ob 2/89; 4 Ob 128/89).

Die Vorinstanzen sind von der dem Aufhebungsbeschluß zugrunde liegenden Beweislastverteilung in mehreren Fakten - nämlich: ob der Kläger auch an "einarmigen Banditen" gespielt hat und ob er sein Vorgehen beim Besuch des Privatdetektivs Dietmar G*** und bei der Artikelserie über diesen Privatdetektiv mit Udo P*** abgesprochen hat - abgewichen. Eine rechtliche Beurteilung, die gegen eine vom Obersten Gerichtshof überbundene Rechtsansicht verstößt, gefährdet aber schon durch dieses Abgehen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes als solches, vor allem aber durch den Verstoß gegen die angeordnete Bindung (§ 511 ZPO) die Rechtssicherheit. Soweit die angefochtene Entscheidung von einer solchen Abweichung abhängt, liegt eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO und des (hier anzuwendenden) § 528 Abs 1 ZPO vor. Der Revisionsrekurs ist daher zulässig.

Da mit der WGN 1989 die Grundsätze des Judikats 56 neu über die Anfechtbarkeit teilweise bestätigender Beschlüsse (§ 528 Abs 2 Z 2:

"Wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist ... ") sinngemäß wiederhergestellt worden sind (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der WGN 1989, 751), die einzelnen Unterlassungsbegehren aber in einem tatsächlichen Zusammenhang stehen (Bericht über die Rolle des Klägers in der "L***-Affäre"), ist der vom Beklagten angefochtene bestätigende Teil der Entscheidung überprüfbar; das Vorliegen einer einzigen erheblichen Rechtsfrage (auch nur bei einem dieser Unterlassungsbegehren) reicht aus, um die Entscheidung nach allen im Revisionsrekursverfahren zulässigen Anfechtungsgründen voll überprüfbar zu machen.

Der vom Kläger geltend gemachte Rekursgrund der Nichtigkeit liegt nicht vor. Daß sich die aus dem Bescheinigungsverfahren abgeleiteten Tatsachenfeststellungen (zum Teil) mit den Formulierungen der Unterlassungsbegehren decken, spricht noch nicht dagegen, daß diese Formulierungen durch entsprechende Bescheinigungsergebnisse gedeckt sind. Soweit dies nur eine Frage der Beweiswürdigung ist, scheidet eine Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof von vornherein aus.

Soweit aber der Revisionsrekurswerber auf das Problem der Interessenabwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre gegen das Informationsinteresse der Allgemeinheit und dem Schutz der Meinungsfreiheit eingeht, ist ihm zu entgegnen, daß diese Frage, wie ebenfalls schon im Aufhebungsbeschluß vom 13.9.1988 gesagt wurde, nur insoweit eine Rolle spielt, als es sich der Kläger gefallen lassen muß, daß über ihn der Wahrheit entsprechende Tatsachenbehauptungen öffentlich verbreitet werden. Im zweiten ang ist weder das Verhältnis des § 1330 Abs 2 ABGB zu § 16 ABGB noch zu § 29 MedG, der die strafrechtliche Verantwortlichkeit regelt, zu behandeln; entscheidend ist nur, wie weit der Kläger zu den noch streitverfangenen Punkten des Unterlassungsbegehrens die Unwahrheit der vom Beklagten öffentlich vorgebrachten Tatsachenbehauptungen bescheinigt hat:

1. Zu lit g):

Der Beklagte wendet sich gegen die Ansicht, daß seine

Behauptungen über die Spielleidenschaft des Klägers als unwahr

angesehen wurden. Es sei logisch nicht nachvollziehbar, wie die

Vorinstanzen trotz der massiven Feststellungen über den Hang des

Klägers zum Glückspiel zu einem Verbot der diesbezüglichen

Äußerungen des Beklagten gelangt seien. Daß diese Behauptungen über

den Kläger in der Gegenwartsform geschrieben wurden, ändere für den

Durchschnittsleser ihren Aussagewert nicht, zumal die Verwendung

dieser Zeitform nichts anderes als ein stilistisches Mittel der

Erzählweise sei. Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Es ist

zwar richtig, daß in Werken der Literatur vergangene Begebenheiten

häufig so geschildert werden, als ob das Geschehen vom Standpunkt

des Erzählers aus gerade jetzt abliefe; dieses beliebte Stilmittel

wird verwendet, um die Aufmerksamtkeit des Lesers zu wecken und die

Spannung zu erhöhen. Bei den beanstandeten Wendungen in lit g Abs 1

und 2 geht es aber nicht um die Schilderung der damaligen

Begebenheiten, sondern um Behauptungen über Charakterzüge des

Klägers. Solche Behauptungen wird der Leser bei der Wahl des Präsens

nicht nur auf den Zeitpunkt der vorhergeschilderten Begebenheiten,

sondern auch und vor allem auf die Gegenwart beziehen. Zudem hat

sich der Beklagte in der Einleitung dieser Passagen gar nicht der

Gegenwartsform bedient, hat er doch über die Ermittlung des

Privatdetektivs zunächst in der Mitvergangenheit berichtet ("Darüber

hinaus hatte der mit den Wiener Gepflogenheiten keineswegs vertraute

Detektiv natürlich keine Ahnung, ...") und dann, als er auf die

Spielsucht des Klägers zu sprechen kam, in der Gegenwartsform

fortgesetzt ("... daß H*** unbestreitbares journalistisches

Talent von einer Charakterschwäche überschattet wird, die sich

Spielsucht nennt ... usw). Im nächsten Absatz berichtet dann der

Beklagte im Präsens im einzelnen über diesen Hang des Klägers zum Glückspiel, und zwar in einer Art und Weise, die bei unbefangenen Lesern (jedenfalls auch) den Schluß nahelegen konnte, der Kläger sei nach wie vor ein hemmungsloser Spieler, der alle möglichen erlaubten und verbotenen Glückspiele betreibe. Abgesehen von der Wahl der Gegenwartsform stellt gerade die Wendung, daß diese Spielleidenschaft den Kläger in regelmäßigen Abständen in aussichtslose finanzielle Zwangslagen bringe, einen deutlichen Bezug zu gegenwärtigen Charakterzüge des Klägers her.

In dieser Form entsprachen aber die Behauptungen des Beklagten über die Charakterschwäche des Klägers schon im Zeitpunkt des Erscheinens des Buches längst nicht mehr der Wahrheit, weil die Vorinstanzen als bescheinigt angenommen haben, daß der Kläger schon seit 1985 nicht mehr der Spielsucht verfallen ist; das kann aber im Provisorialverfahren nur so verstanden werden, daß er sich von diesem Hang erfolgreich und auf Dauer gelöst hat, so daß ihm insofern keine Charakterschwäche mehr vorzuwerfen ist. Ob dieser radikale Wandel angesichts seines früheren massiven Hanges zum Glückspiel der Realität entspricht, hat der Oberste Gerichtshof nicht zu prüfen.

Hingegen ist die Unwahrheit der Behauptungen zu lit g) Abs 3 nicht erwiesen, da bescheinigt ist, daß der Kläger durch seinen (früheren) Hang zum Glückspiel öfter in finanzielle Zwangslagen mit Schulden bis zu 1,5 Millionen S gekommen ist, daß er in seiner beruflichen Sphäre als "Nehmer" galt und auch zugegeben hat, darin keine Korruption zu sehen, und daß er sich wegen dieses Verdachts vom "Kurier" trennen mußte, ohne durch einen Spruch des Redakteurrates rehabilitiert worden zu sein.

2. Zu lit i): Zu diesem Faktum ist der Revisionsrekurs nicht berechtigt. Die Äußerung des Klägers lautete, daß er "Versicherungsbetrug im Vergleich zu Mord als Kavaliersdelikt empfinde". Damit hat er aber nur eine relative Wertung zweier strafbarer Handlungen mit ganz verschiedenem Unrechtsgehalt vorgenommen, aus der nicht zu entnehmen ist, daß er Versicherungsbetrug an sich gutheiße oder toleriere. Gerade das unterstellt aber der Beklagte dem Kläger mit der verkürzten und damit wahrheitswidrigen Wiedergabe der Erklärung des Klägers. Daran kann auch nichts ändern, daß der Kläger "emotional" gegen Versicherungen eingestellt war.

3. Zu lit j): Auf Grund des Bescheinigungsverfahrens konnte vom Erstgericht nicht festgestellt werden, daß der Kläger sein Vorgehen, insbesondere seine Artikelserie im "Kurier" und seinen Besuch beim Privatdetektiv Dietmar G***, mit Udo P*** abgesprochen hatte. Damit ist aber die behauptete Absprache nicht widerlegt; vielmehr ist bescheinigt, daß der Kläger für Udo P*** als Auftragsschreiber tätig war und die Kopien einer ganzen Reihe von Unterlagen, die der Kläger von Dietmar G*** erhalten hatte, später bei einer Hausdurchsuchung bei Udo P*** und Hans Peter D*** (!) wiedergefunden wurden. Dasgleiche trifft im übrigen auch auf eine Notiz zu, die sich der Kläger über das Gespräch in der Kanzlei der Versicherungsanwälte Dr. M***, Dr. K*** und Dr. G*** gemacht hatte. Auch hat der Kläger die mit Dietmar G*** besprochene Artikelserie im "Kurier" nicht im Sinne der getroffenen Absprachen verfaßt, sondern den Privatdetektiv von Artikel zu Artikel in ein immer ungünstigeres Licht gestellt. Auch an dem Gerücht, daß Dietmar G*** den Attentatsversuch auf sein Kraftfahrzeug dadurch vorgetäuscht habe, daß er den Sprengstoff selbst anbrachte, hat der Kläger zumindest mitgewirkt und später zugegeben, die Partei von Udo P***, allerdings nicht aus finanziellen Motiven, ergriffen zu haben. Der Kläger hat damit die Unwahrheit der Behauptung des Beklagten, der Kläger habe in Absprache mit Udo P*** gehandelt, nicht bescheinigt.

4. Zu lit k):

a) In Ansehung der Passage "... um diesem von den Plänen der

Versicherungsanwälte zu berichten" ist der angefochtene Beschluß

schon deshalb zu bestätigen, weil bescheinigt ist, daß die

Versicherungsanwälte dem Kläger keine Angaben über ihre Pläne

gemacht hatten. Daran ändert auch nicht, daß der Kläger über sein

Gespräch mit den Anwälten der Bundesländerversicherung eine Notiz

anfertigte, die später bei einer Hausdurchsuchung bei Udo P*** in

Kopie gefunden wurde.

b) Die weitere in lit k) beanstandete Behauptung "... und teilte

diesem sofort alles mit ..." bezieht sich hingegen (siehe S 498 des Buches "Der Fall L***") nicht auf den Besuch des Klägers bei den Versicherungsanwälten (lit a), sondern auf Begebenheiten des nächsten Tages ("Am nächsten Morgen fand in Anif bei Salzburg eine weitere Zusammenkunft Wolfgang H*** mit Dietmar G*** statt, in dessen Begleitung auch der Polizeibeamte Werner M*** von der Salzburger Kripo erschien. Der Reporter erkannte rasch den Ernst der Lage, in der sich der Demel-Chef nun befand ...") und damit auch nicht auf die vom Erstgericht erwähnten Gegenrecherchen bei Udo P*** und Dr. D***. Die Unwahrheit dieser Behauptung ist nicht bescheinigt.

5. Zu lit o): Da die Vorinstanzen als bescheinigt angenommen haben, daß der Kläger mit der Firma "Z***" nie in Verbindung gestanden ist und daher auch nicht als deren "Ghostwriter" tätig war und die Kuriermeldung vom 28.8.1983 über Dietmar G*** nicht vom Kläger stammt, hat es bei dem hier ausgesprochenen Verbot zu bleiben.

Dem Revisionsrekurs ist daher zu lit j) zur Gänze sowie zu lit g) und k) teilweise Folge zu geben.

Da der Kläger insgesamt nur mit etwa 1/5 seines Sicherungsbegehrens erfolgreich geblieben ist, hat er dem Beklagten gemäß §§ 78, 402 EO iVm §§ 43 Abs 1, 50 ZPO 4/5 der Kosten des Sicherungsverfahrens zu ersetzen, soweit darüber noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde.

Anmerkung

E20636

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0040OB00078.9.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19900424_OGH0002_0040OB00078_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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