TE OGH 1990/4/24 4Ob55/90

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*** A*** Gesellschaft mbH, Kitzbühel,

Schlossergasse 10, vertreten durch Dr. Heinrich Schmiedt und Dr. Peter Schmid, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei K*** N*** Gesellschaft mbH, Kitzbühel,

Kirchplatz 1, vertreten durch Dr. Horst Wendling, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000,--) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 18. Jänner 1990, GZ 1 R 17/90-7, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 15. Dezember 1989, GZ 8 Cg 375/89-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 Abs 1 ZPO liegen entgegen dem -

für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2, letzter Satz, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes gemäß § 500 Abs 2 Z 3, § 526 Abs 3 ZPO nicht vor:

Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß die beanstandete Werbeaussage "Mehr als 50.000 Leser - der beste Werbeträger im Bezirk" als ernstgemeinte Tatsachenbehauptung und nicht als eine ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretende reklamehafte Anpreisung ("marktschreierische Anpreisung") zu werten ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖBl 1984, 73 und 97; ÖBl 1986, 102; WBl 1988, 53 uva). Geht man - wie es das Rekursgericht als letzte Tatsacheninstanz offenbar getan hat - davon aus, daß die Wochenblätter der Streitteile offenkundig (§ 269 ZPO) die einzigen sind, die - im wesentlichen - auf den Bezirk Kitzbühel beschränkt sind (vgl. Pressehandbuch 1989, 160), dann steht auch die rechtliche Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz - wonach die beanstandete Werbeaussage deshalb eine nach § 1 UWG unzulässige vergleichende (Alleinstellungs-)Werbung sei, weil sich die Beklagte nicht mit einer Anpreisung der eigenen Spitzenstellung begnügt, sondern damit gleichzeitig einen Hinweis auf die Minderwertigkeit der Leistungen der deutlich erkennbaren Mitbewerberin verbunden hat - mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖBl 1981, 75; ÖBl 1986, 42; WBl 1988 53 uva) im Einklang.

Da die Entscheidung somit nicht von der Lösung einer im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt, war der Revisionsrekurs zurückzuweisen (§ 510 Abs 3, letzter Satz, § 528a ZPO).

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO. Die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil sie auf die Unzulässigkeit des von der Beklagten erhobenen Rechtsmittels nicht hingewiesen hat.

Anmerkung

E20653

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0040OB00055.9.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19900424_OGH0002_0040OB00055_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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