TE OGH 1990/4/24 10ObS113/90

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing. Walter Holzer (Arbeitgeber) und Mag. Karl Dirschmied (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ingeborg S***, Berufsunfähigkeitspensionistin, 1020 Wien, Böcklinstraße 36/1, vertreten durch Dr. Helfried Rustler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***,

1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Hilflosenzuschusses, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Dezember 1989, GZ 33 Rs 245/89-30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13. Juni 1989, GZ 2 Cgs 21/88-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens

liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Die rechtliche Beurteilung des

Berufungsgerichtes ist zutreffend und entspricht der ständigen

Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 1/46 = SZ 60/223;

JBl. 1988, 64; SSV-NF 2/132 = EvBl. 1989/91 jeweils mit

ausführlicher Begründung).

Die am 15.9.1933 geborene, in großstädtischen Verhältnissen in einer 86 m2 großen, mit Lift erreichbaren und mit Zentralheizung ausgestatteten Wohnung gemeinsam mit ihrem Gatten und ihrer Tochter lebende Klägerin, der mit 20.12.1982 die Berufsunfähigkeitspension zuerkannt wurde, bedarf trotz ihrer gesundheitsbedingten Behinderungen nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes lediglich zur gründlichen Wohnungsreinigung, zum Fensterputzen, Vorhängeabnehmen, Teppichklopfen, zum Waschen der großen Wäsche, bei Vollbädern und bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel fremder Hilfe. Diese Arbeiten sind überwiegend nur in gewissen zeitlichen Abständen durchzuführen und werden zum Teil insbesondere von älteren Menschen üblicherweise nicht mehr selbst vorgenommen. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen erscheint die Einschätzung des Berufungsgerichtes, daß die monatlichen Kosten der notwendigen Hilfeleistungen durchschnittlich die Höhe des begehrten Hilflosenzuschusses (1987: 2724 S, 1988: 2755 S, 1989: 2784 S) nicht erreichen, richtig (vgl. SSV-NF 2/12, 3/15, 3/32 uva). Es kommt nicht darauf an, welche Kosten der Versicherte für eine Hilfskraft tatsächlich aufwendet, sondern welche Kosten nach dem Lebenskreis des Pensionisten durchschnittlich und üblicherweise aufzuwenden sind. Die Behauptung, der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich inzwischen verschlechtert, stellt eine nicht zu beachtende Neuerung dar (SSV-NF 1/45).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E21274

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00113.9.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19900424_OGH0002_010OBS00113_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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