Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AgrBehG 1950 §5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des ER in B, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 5. Mai 2004, Zl. LE.4.1.7/0054- OAS/04, betreffend Aufnahme in eine Agrargemeinschaft (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft B, vertreten durch den Obmann Dr. RS in B, vertreten durch Dr. Gerold Hirn und Dr. Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Gilmstraße 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Hinsichtlich der Darstellung des Sachverhaltes wird auf Punkt I. der Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 16. Oktober 2003, Zlen. 2002/07/0027 bis 0031, verwiesen.
Die Agrarbezirksbehörde B (ABB) hatte einen Antrag des Beschwerdeführers auf Aufnahme in die mitbeteiligte Partei abgewiesen, der Landesagrarsenat beim Amt der Vorarlberger Landesregierung (LAS) hatte die Aufnahme des Beschwerdeführers als Mitglied der mitbeteiligten Partei verfügt. Die belangte Behörde hatte die Berufung der mitbeteiligten Partei mit dem damals in Beschwerde gezogenen Bescheid abgewiesen.
Im hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2003 vertrat der Verwaltungsgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers (dort: Zweitmitbeteiligter) die Ansicht, dass dieser das Mitgliedschaftsrecht von seiner Mutter ableite. Diese sei als Witwe nach § 4 lit. b der Satzung 1969 in die Mitgliedsliste vom Dezember 1968 eingetragen gewesen. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung behielten Witwen aus einer solchen Ehe für die Dauer ihres Witwenstandes die Mitgliedschaft. Aus der Mitgliedschaft dieser Witwen sei ein Mitgliedschaftsanspruch der Deszendenten aber nicht ableitbar. Die unterschiedliche Behandlung der Deszendenten von Mitgliedern nach § 4 lit. a und der Deszendenten von Witwen von Mitgliedern nach § 4 lit. b der Satzung 1969 sei nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich des dieser rechtlichen Ansicht zu Grunde liegenden Sachverhaltes ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der 1942 geborene Zweitmitbeteiligte unstrittig als Sohn eines in die Mitgliederliste der AG eingetragenen Mitgliedes, seiner Mutter, welche nach dem Tode ihres Gatten bis zu ihrem Tod am 4. Juli 1991 "als Witwe" in die Mitgliederliste der AG (vom Dezember 1968) eingetragen war, anzusehen sei. Diese Feststellung stützte der Verwaltungsgerichtshof vor allem auf die Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach die Mutter des Beschwerdeführers "...nach dem Tode des Gatten als Mitglied der AG im Mitgliederbuch ... bis zu ihrem Tode eingetragen gewesen" sei.
Die belangte Behörde führte am 5. Mai 2004 eine mündliche Verhandlung durch. Der Vertreter des Beschwerdeführers vertrat damals näher begründet die Ansicht, dass eine Diskrepanz zwischen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes vorliege. Auf Mängel im Bereich der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes des genannten Erkenntnisses wies der Beschwerdeführer nicht hin.
Im fortgesetzten Verfahren gab die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Partei statt und änderte den Spruch des vor ihr angefochtenen Bescheides des LAS vom 31. Oktober 2000 dahingehend ab, dass die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der AB vom 18. November 1997 abgewiesen werde. Sie stützte ihre Entscheidung auf den gleichen Sachverhalt wie der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis und begründete ihre inhaltliche Entscheidung unter anderem mit der Bindungswirkung dieses Erkenntnisses (§ 63 VwGG).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 4. Oktober 2004, B 887/04-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und mit Beschluss vom 2. Dezember 2004, B 887/04-5, diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und machte nun Aktenwidrigkeit der Entscheidung des Obersten Agrarsenates geltend. Es sei aktenwidrig, dass die übergebende Mutter ein abgeleitetes Recht als hinterbliebene Witwe nach einem Standesbürger gehabt habe. Vielmehr sei in diesem Fall die Mutter der beschwerdeführenden Partei unmittelbares Vollmitglied der Agrargemeinschaft bzw. wäre es gewesen, wenn sie nicht verheiratet gewesen wäre. Die Mutter der beschwerdeführenden Partei habe seinerzeit ihre Mitgliedschaft nicht von ihrem Ehemann abgeleitet, sondern von einem vollberechtigten Vater. Nach den alten Statuten habe die Mitgliedschaft geruht, wenn eine Standesbürgerin mit einem Nichtstandesbürger verheiratet gewesen sei. Mit dem Tod des Ehemanns sei sie dann wieder Vollbürgerin im Sinne einer Vollmitgliedschaft bei der Agrargemeinschaft geworden. Die Mutter des Beschwerdeführers leite also ihr Recht nicht vom Ehemann ab, sondern es sei während der Ehe ihr vom Vater angestammtes Mitgliedschaftsrecht unterdrückt worden. Die zweite Problemkonstellation sei darin gelegen, dass Frauen nach den alten Statuten ihren Mitgliedschaftsanspruch generell nicht vererben hätten können. Später hätten die neuen Statuten perfider Weise für beide Fälle einen Strich mit dem Stichtag gezogen, wobei die Mitgliedschaft per 12. Dezember 1994 rückwirkend nach den alten Statuten bestimmt worden sei. Dagegen werde sich die Beschwerde richten, wenn erst einmal der angefochtene Bescheid aufgehoben und die belangte Behörde den ordnungsgemäßen Sachverhalt festgestellt habe. Es liege also im Beschwerdefall ein grundlegend falscher Entscheidungssachverhalt zu Grunde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass in der Formulierung der Beschwerdeergänzung, wonach "die Mitwirkenden an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2003 ihre eigene Befangenheit kritisch prüfen" sollten, kein Antrag im Sinn des § 31 Abs. 2 VwGG zu erblicken ist.
Die Mitwirkenden an der damaligen Entscheidung erachten sich - soweit sie auch an der vorliegenden Entscheidung mitwirken - nicht als befangen.
Erstmals in diesem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, und nicht schon in einem früheren Verfahrensstadium, zB. in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, rügt der Beschwerdeführer, dass die vom Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis getroffene Sachverhaltsannahme, die auch dem nunmehr angefochtenen Bescheid zu Grunde liege, unzutreffend sei.
Der Verwaltungsgerichtshof ist an die von der belangten Behörde vorgenommene Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes gebunden und kann eine Überprüfung dieses Sachverhaltes nur unter dem Gesichtspunkte der Aktenwidrigkeit oder der Ergänzungsbedürftigkeit vornehmen. Das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot des § 41 VwGG kann diesem Vorbringen des Beschwerdeführers daher dann nicht entgegen gehalten werden, wenn tatsächlich Aktenwidrigkeit des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes vorgelegen wäre.
Eine Überprüfung der vorgelegten Akten in diese Richtung ergibt Folgendes:
Weder der Antrag des Beschwerdeführers noch der Bescheid der AB enthält Angaben über die Qualifikation der Mitgliedschaft der Mutter des Beschwerdeführers (als Witwe oder als Vollmitglied) bei der mitbeteiligten Partei. Auch die Berufung des Beschwerdeführers geht auf die Art des Mitgliedschaftsrechtes seiner Mutter nicht ein.
Der LAS stellte allerdings in seinem Bescheid vom 31. Oktober 2000 in seiner Begründung unter Berufung auf eine Auskunft der mitbeteiligten Partei unter anderem fest, dass "...sich (u.a.) der Beschwerdeführer auf seine Mutter, welche 'Witwe nach einem Nichtmitglied' gewesen war," berufe.
Ein "Witwenrecht nach einem Nichtmitglied" gab und gibt es nach den Statuten der mitbeteiligten Partei nicht. Witwenrechte bestanden und bestehen typischerweise nach dem Ableben von männlichen Vollmitgliedern und stellten keine Vollmitgliedschaften dar. Gemeint war mit dieser Formulierung möglicherweise das Wiederaufleben einer vorhandenen, aber für die Dauer der Ehe zwischenzeitig geruht habenden Vollmitgliedschaft. Diese Bedeutung der genannten Feststellung erschließt sich erst jetzt durch das nunmehrige Beschwerdevorbringen in eindeutiger Weise.
Im Verfahren vor der belangten Behörde über die Berufung der mitbeteiligten Partei legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der mitbeteiligten Partei mit dem Inhalt vor, dass "die Mutter des Beschwerdeführers... nach dem Tod ihres Gatten als Mitglied der Agrargemeinschaft B im Mitgliederbuch vom 23. Dezember 1968 bis zu ihrem Tod eingetragen war." Im Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 2001 wurde ebenfalls (S. 10 oben) fest gestellt, dass die Mutter des Beschwerdeführers "nach dem Tode ihres Gatten als Mitglied der AG im Mitgliederbuch vom 23. Dezember 1968 bis zu ihrem Tod eingetragen war." Auch hier fehlt eine nähere Qualifikation der Art des Mitgliedsrechtes.
Aus diesem Inhalt der Verwaltungsakten ergibt sich aber nun doch, dass der - wenn auch undeutlichen - Feststellung des LAS ("als Witwe nach einem Nichtmitglied") der Inhalt hätte beigemessen werden können, dass es sich bei dem Recht der Mutter des Beschwerdeführers nicht um ein Witwenrecht nach einem Mitglied sondern um ein allenfalls wieder aufgelebtes Vollmitgliedschaftsrecht handelte.
Unterstellt man vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens der genannten Feststellung dieses Verständnis, so ergibt sich, dass der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2003 zu Grunde gelegene und in weiterer Folge dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt nicht mit diesem Teil der Akten in Übereinstimmung steht.
Die Rechtsansicht des Vorerkenntnisses baute auf den mit diesem Teil der Akten offenbar nicht übereinstimmenden Sachverhaltsannahmen, insbesondere auf der Qualifizierung des Rechtes der Mutter des Beschwerdeführers als bloßes Witwenrecht, auf.
Die aufgezeigte Aktenwidrigkeit führt nun deshalb zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil dieser Mangel von Einfluss auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides sein könnte. Wäre die Mutter des Beschwerdeführers Vollmitglied gewesen, hätte diese Mitgliedschaft während aufrechter Ehe geruht und wäre sie nach dem Tode ihres Ehegatten wieder aufgelebt, so entfalteten die rechtlichen Überlegungen über das Witwenrecht in ihrem Fall keine Wirkung.
Den von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift angestellten Überlegungen, wonach auch bei Zugrundelegung dieses Sachverhaltes das gleiche Ergebnis hervorkäme, ist hingegen nicht zu folgen. Die belangte Behörde verweist auf den Fall der Fünftmitbeteiligten im bereits mehrfach zitierten hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2003 und meint, es liege selbst bei Berücksichtigung der nunmehrigen Behauptungen des Beschwerdeführers ein diesem Fall vergleichbarer Sachverhalt vor.
Damals hatte der Verwaltungsgerichtshof - unter Bezugnahme auf Vorjudikatur - ausgesprochen, dass Personen, egal welchen Geschlechts, die zwar die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach der Satzung 1969 erfüllten, die Aufnahme aber versäumt hätten, und nun die Voraussetzungen der Satzung 1996 nicht erfüllten, keine Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft erwerben könnten. Entscheidend war dabei die Überlegung, dass es diesen Personen möglich gewesen war, im Geltungsbereich der Satzung 1969 erfolgreich um die Mitgliedschaft anzusuchen. Dies war bei der damals Fünftmitbeteiligten der Fall, die sich auf ihren Vater als Vollmitglied berufen hätte können.
Im Fall des Beschwerdeführers sah die Satzung 1969 aber in § 4 lit.a als Voraussetzung für die Aufnahme in die Mitgliederliste die eheliche Abstammung von einem männlichen Mitglied vor; die Mitgliedschaft oder der Anspruch auf Aufnahme in die Mitgliederliste des Vaters bildete die Voraussetzung für die Aufnahme in die Mitgliederliste.
Der Beschwerdeführer hätte sich aber offenbar nur auf seine Mutter als Mitglied der mitbeteiligten Partei berufen können. Es kann ihm daher nicht entgegen gehalten werden, er habe die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllt, aber die Aufnahme versäumt; sein Fall ist dem der damals Fünftmitbeteiligten nicht vergleichbar.
Auch die von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung, wonach ein Abweichen von der im Vorerkenntnis dargelegten Rechtsansicht nur dann möglich sei, wenn sich die Sachlage seit Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses der belangten Behörde geändert habe und wonach eine Bindungswirkung im Sinne des § 63 VwGG nur in jenen Fällen nicht gegeben wäre, in denen seit dem genannten Zeitpunkt neu erhobene Sachverhaltselemente bei der Entscheidung zu würdigen wären, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Die Behörde ist bei der Erlassung des Ersatzbescheides nämlich nur im Rahmen des seinerzeit vor dem Verwaltungsgerichtshof angenommenen Sachverhaltes gebunden. Keineswegs ist die Behörde aber an einen vom Verwaltungsgerichtshof unrichtig angenommenen Sachverhalt gebunden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Dezember 1999, 93/17/0259, vom 10. Dezember 1998, 97/07/0148, u.a.). Ein solcher Fall liegt - hinsichtlich der Annahme eines bloßen Witwenrechtes der Mutter des Beschwerdeführers - hier aber vor.
Angesichts der Formulierung in der Beschwerde, wonach die Mutter des Beschwerdeführers "Mitglied gewesen wäre, wenn sie nicht verheiratet gewesen wäre" und der in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei erfolgten Bestreitung der Vollmitgliedschaft der Mutter des Beschwerdeführers wird im fortgesetzten Verfahren vorerst der Begriffsinhalt der Mitgliedschaft einer "Witwe nach einem Nichtmitglied" zu klären sein (dabei wird für den Fall, dass die Mutter des Beschwerdeführers vor ihrer Eheschließung gar kein Vollmitglied der mitbeteiligten Partei war, auf die Überlegungen im hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2005, 2004/07/0006, verwiesen). Vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Nichtigkeit von Satzungsbestimmungen im Sinne des § 879 ABGB wird sodann neuerlich die Frage nach dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufnahme in die Agrargemeinschaft zu beantworten sein.
Der Beschwerdeführer beantragte, in diesem Fall eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die belangte Behörde, die ein Tribunal im Sinne des Art. 6 MRK ist, hat eine mündliche Verhandlung anberaumt und durchgeführt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war schon aus diesem Grund entbehrlich (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1998, Zl. 97/07/0219).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 24. November 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070190.X00Im RIS seit
29.12.2005