Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Egermann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 30.April 1988 verstorbenen Anna N***, infolge Rekurses der C*** der Erzdiözese Wien (C***-V***),
Wien 13., Trauttmannsdorffgasse 15, vertreten durch Dr. Helmut Polterauer, öffentlicher Notar in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 18.Jänner 1990, GZ 47 R 14/90-74, womit der Rekurs der C*** der Erzdiözese Wien gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 20. November 1989, GZ 2 A 288/88-67, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekursgericht wird aufgetragen, gemäß § 13 Abs. 1 AußStrG idF der WGN 1989 einen Ausspruch darüber nachzutragen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und bejahendenfalls, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1 AußStrG idF der WGN 1989 zulässig ist.
Text
Begründung:
In Punkt 3 des Beschlusses des Erstgerichtes vom 5.Juni 1989, ON 56, wurde für einen zwischen der Testamentserbin Regina F*** und der C*** der Erzdiözese Wien zu führenden Erbrechtsstreit der C*** der Erzdiözese Wien die Klägerrolle zugewiesen und sie aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen die Einbringung der Erbrechtsklage nachzuweisen, widrigenfalls das Verlassenschaftsverfahren ohne Rücksicht auf den Erbrechtsanspruch der C*** der Erzdiözese Wien mit der erbserklärten Testamentserbin Regina F*** fortgesetzt würde. Ein dagegen von der C*** erhobener Rekurs blieb erfolglos. Der Beschluß des Rekursgerichtes wurde der C*** am 2.Oktober 1989 zugestellt und ist rechtskräftig geworden.
Mit Beschluß vom 20.November 1989, ON 67, verfügte das Erstgericht, daß das Verlassenschaftsverfahren mangels Einbringung einer Erbrechtsklage durch die C*** der Erzdiözese Wien mit der Testamentserbin fortgesetzt wird.
Mit dem am 22.November 1989 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz ON 68 legte die C*** die Kopie einer am 20. November 1989 beim Landesgericht für ZRS Wien eingebrachten Erbrechtsklage vor und ersuchte, das Verlassenschaftsverfahren bis zur Beendigung des Erbrechtsstreites auszusetzen.
Den von der C*** gegen den Beschluß vom 20.November 1989, ON 67, erhobenen Rekurs wies die zweite Instanz zurück. Der der C*** am 2.Oktober 1989 zugestellte Beschluß des Rekursgerichtes sei am 16.Oktober 1989 rechtskräftig geworden; die gesetzte Frist zur Erbringung des Nachweises über die Erhebung der Erbrechtsklage habe daher am 13.November 1989 geendet. Im Zeitpunkt der Fassung des angefochtenen Beschlusses sei ein urkundlicher Nachweis über die Einbringung der Erbrechtsklage nicht vorgelegen. Aus dem Schriftsatz vom 22.November 1989 ergebe sich, daß nicht nur der Nachweis über die Einbringung der Erbrechtsklage nach Ablauf der gesetzten Frist erbracht, sondern daß auch die Klage außerhalb dieser Frist eingebracht worden sei. Der erbserklärte Erbe, der die ihm nach § 125 AußStrG gesetzte Frist verstreichen lasse, ohne die Erbrechtsklage einzubringen, habe im fortgesetzten Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung mehr und damit auch keine Legitimation zur Bekämpfung der in diesem ergangenen Beschlüsse. Das Rekursgericht unterließ einen Ausspruch iS des § 13 Abs. 1 AußStrG idF der WGN 1989 darüber, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und bejahendenfalls, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1 AußStrG idF der WGN 1989 zulässig ist, weil es die Ansicht vertrat, ein derartiger Ausspruch sei nicht notwendig; § 519 Abs. 1 Z 1 ZPO sei vielmehr analog anzuwenden.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser Ansicht nicht an. Der Gesetzgeber hat eine dem § 519 Abs. 1 Z 1 ZPO entsprechende Anordnung für das Rekursverfahren nicht getroffen; die beiden Fälle haben auch nicht das gleiche Gewicht. Rekursentscheidungen betreffen im Zivilprozeß nicht die Sache selbst, sodaß der Rechtsmittelzug gegenüber dem Berufungsverfahren beschränkt werden kann (vgl § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO). Der Zurückweisung eines Rekurses kommt idR auch nicht dieselbe Bedeutung zu wie der Zurückweisung einer Berufung oder Klage, und ebenso auch nicht wie der Sachentscheidung. Es liegt deshalb nahe, diesen Fall entsprechend dem Grundsatz zu lösen, daß der Oberste Gerichtshof, von den ausdrücklich geregelten Ausnahmen abgesehen, nur wegen erheblicher Rechtsfragen angerufen werden kann. Der Begriff des "Revisionsrekurses" ist dann einfach als der des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gegen eine Entscheidung eines Rekursgerichtes zu verstehen. Für die mit § 528 ZPO gleichlautende Bestimmung des § 14 AußStrG idF der WGN 1989 ist überhaupt nur diese Auslegung möglich, weil dort mangels einer dem § 514 Abs. 1 ZPO entsprechenden allgemeinen Vorschrift über die Zulässigkeit von Rekursen (§ 9 AußStrG regelt die Rekurse gegen Beschlüsse erster Instanz) sonst gar kein Rechtsmittel gegen zurückweisende Rekursentscheidungen zulässig wäre. Auch gegen solche Beschlüsse des Rekursgerichtes ist daher der "Revisionsrekurs" nur bei einem Entscheidungsgegenstand von über 50.000 S und nur wegen erheblicher Rechtsfragen zulässig (Petrasch, Der Weg zum OGH nach der WGN 1989 in ÖJZ 1989, 751 iVm 753).
Dem Rekursgericht war daher ein Ausspruch iS des § 13 Abs. 1 AußStrG idF der WGN 1989 aufzutragen.
Anmerkung
E20694European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB00562.9.0425.000Dokumentnummer
JJT_19900425_OGH0002_0070OB00562_9000000_000