TE OGH 1990/4/25 9ObA113/90

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Walter Bacher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helmut K***, Hilfsarbeiter, Gerasdorf, Blumenweg 28-30, derzeit unbekannten Aufenthaltes, vertreten durch Dr.Hellfried Stadler, Rechtsanwalt in Mistelbach, wider die beklagte Partei Karl K***, Arbeiter, Hausbrunn 380, vertreten durch Dr.Dietrich Koth, Rechtsanwalt in Gänserndorf, wegen 104.250 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Endurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Jänner 1990, GZ 32 Ra 117/89-43, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 30.Juni 1988, GZ 15 b Cga 6/87-23, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 6.172,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.028,70 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde der klagenden Partei am 22. Februar 1990 zugestellt. Die an das Berufungsgericht adressierte, am 22.März 1990 zur Post gegebene Revision langte dort am 23.März 1990 und nach unverzüglicher Weiterleitung beim Erstgericht am 26. März 1990 ein.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist verspätet.

Gemäß § 505 Abs 1 ZPO wird die Revision durch Überreichung der Revisionsschrift beim Prozeßgericht erster Instanz erhoben. Die Tage des Postenlaufes eines befristeten Schriftsatzes sind nur dann für die Einhaltung der Frist außer Betracht zu lassen, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war; andernfalls ist die Frist nur dann gewahrt, wenn der Schriftsatz innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht einlangt (SZ 52/155; SZ 24/10; 7 Ob 585/88 uva). Die erst nach Ablauf der Revisionsfrist beim Erstgericht eingelangte Revision ist daher verspätet und war zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO; die Kosten der Revisionsbeantwortung waren zuzuerkennen, weil die beklagte Partei auf die unrichtige Adressierung und daher auf die Verspätung der Revision hingewiesen hat.

Anmerkung

E20757

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00113.9.0425.000

Dokumentnummer

JJT_19900425_OGH0002_009OBA00113_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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