Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Veschy und Walter Bacher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr.Walter K***, Physiker, Rankweil, Zehentstraße 23, vertreten durch Dr.Manfred Puchner, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei F*** - F*** I*** F*** S*** & R***
C*** G*** MBH, vertreten durch Dr.Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen 115.080,69 DM sA (Rekursinteresse 65.080,69 DM sA entsprechend 458.168,05 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Dezember 1989, GZ 5 Ra 184/89-21, womit infolge Rekurses der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei der Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 30.Oktober 1989, GZ 35 Cga 86/89-16, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei die mit 16.079,40 S bestimmten Kosten des Verfahrens dritter Instanz (darin 2.679,90 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO). Im Rahmen dieses hilfsweise geltend gemachten Rekursgrundes wendet sich der Revisionsrekurswerber gegen den vom Berufungsgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt und führt Begründungsmängel bei Würdigung der Bescheinigungsmittel ins Treffen. Da der Oberste Gerichtshof auch im Provisorialverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, hat er von dem Sachverhalt auszugehen, den das Rekursgericht als bescheinigt angenommen hat, und ist ihm die vom Revisionsrekurswerber angestrebte Prüfung der Beweiswürdigung verwehrt (ÖBl 1984, 43; ÖBl 1987, 21; zuletzt 4 Ob 140/89).
Was die rechtliche Beurteilung betrifft, ist auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionsrekurswerbers folgendes zu erwidern:
Mit der Rüge, das Rekursgericht habe zu Unrecht nicht als bescheinigt angenommen, daß das Vertragsverhältnis am 17.März 1989 durch die beklagte Partei einseitig aufgelöst wurde, bekämpft der Revisionsrekurswerber auch unter diesem Rekursgrund in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Rekursgerichtes. Soweit er aber vermeint, das Rekursgericht hätte davon ausgehen müssen, daß der Kläger berechtigt ausgetreten sei, ist ihm zu erwidern, daß eine entsprechende Behauptung von der klagenden und gefährdeten Partei im Verfahren erster Instanz nicht aufgestellt wurde.
Zu Unrecht wendet sich der Revisionsrekurswerber schließlich gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, der Kläger hätte zu behaupten gehabt, die beklagte Partei könne seine Reisespesen dem Raiffeisenverband Salzburg verrechnen. Nach dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrag hatte der Kläger gegenüber der beklagten Partei Anspruch auf Spesenersatz nur insoweit, als die Spesen seitens der beklagten Partei dem Raiffeisenverband Salzburg weiterberechnet werden konnten. Machte der Kläger auf Grund dieser Vertragsbestimmung Spesen geltend, hatte er auch die anspruchsbegründende Tatsache zu behaupten und zu bescheinigen, daß die beklagte Partei diese Spesen weiterverrechnen konnte. Die Belastung der beklagten Partei mit einem diesbezüglichen Negativbeweis läßt sich weder auf Grund des Inhaltes der getroffenen Vereinbarung noch aus dem Gesichtspunkt einer allfälligen größeren Beweisnähe rechtfertigen. Da der zu sichernde Anspruch nur im Rahmen der Behauptungen der gefährdeten Partei zu prüfen ist (JBl 1977, 94; EvBl 1989/77), führt die durch das Fehlen der Behauptung einer anspruchsbegründenden Tatsache bewirkte Unschlüssigkeit zur Abweisung des davon betroffenen Teiles des Sicherungsantrages. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens dritter Instanz beruht auf den §§ 78, 402 Abs 2 EO und 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E20465European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00092.9.0425.000Dokumentnummer
JJT_19900425_OGH0002_009OBA00092_9000000_000