Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ilse K***, Pensionistin, 1130 Wien, Wattmanngasse 32, 2. Christoph K***, Student, ebendort, 3. Irene K***, ohne Beschäftigung, ebendort, 4. Beate K***, kaufmännischer Lehrling, ebendort, 5. Roland K***, Schüler, ebendort, 6. mj. Angelika K***, geb. 30.6.1981, ebendort, sämtliche vertreten durch Dr. Christian Prem und Dr. Werner Weidinger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien
1. Verlassenschaft nach Peter T***, zuletzt 1150 Wien, Felberstraße 86/1/4, 2. E*** A*** Versicherungs-AG, 1010 Wien, Brandstätte 7-9, beide vertreten durch Dr. Oswald Karminski-Pielsticker, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung und Feststellung, infolge Revisionen der klagenden und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 19.September 1989, GZ 11 R 148/89-48, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 3.Februar 1989, GZ 28 Cg 773/85-40, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Ein Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens findet nicht statt.
Text
Begründung:
Am 23.4.1982 ereignete sich in Wien in der Schönbrunner Straße ein Verkehrsunfall, an dem Dkfm. Friedrich K***, der Ehegatte der erstklagenden Partei und Vater der zweit- bis sechstklagenden Parteien, als Fußgänger sowie Peter T*** als Lenker eines bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Motorrades beteiligt waren. Dkfm. K*** verstarb am 28.5.1982 an den Unfallsfolgen. Peter T*** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.2.1984, 8 b E Vr 6134/82 (Hv 2116/83), für schuldig erkannt, am 23.4.1982 als Lenker eines Motorrades durch Einhalten einer absolut und relativ überhöhten Fahrgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h im Zusammenhalt mit mangelnder Beobachtung des Verkehrsgeschehens den Fußgänger Dkfm. Friedrich K*** mit seinem Motorrad niedergestoßen und fahrlässig dessen Tod herbeigeführt zu haben. Mit der Behauptung des Alleinverschuldens des Peter T*** forderten die klagenden Parteien als Erben nach Dkfm. K*** an Schmerzengeld S 50.000 sowie als Hinterbliebene des Genannten Ersatz des Unterhaltsentganges und der ihnen im Zusammenhang mit dem Todesfall entstandenen Auslagen; die erstklagende Partei forderte insgesamt S 19.789,04, die zweit-, fünft- und sechstklagenden Parteien je S 52.000,64, die drittklagende Partei S 67.844,49 und die viertklagende Partei S 33.043,52 je sA.; alle klagenden Parteien stellten auch Feststellungsbegehren.
Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach, beantragten Klagsabweisung und wendeten insbesondere ein erhebliches Mitverschulden des Dkfm. K*** ein. Das Erstgericht schränkte das Verfahren - mit Ausnahme des Schmerzengeldbegehrens von S 50.000 und des der Höhe nach außer Streit gestellten Betrages von S 22.123 (Todfallsauslagen von S 27.069 und Fahrtauslagen von S 1.054 abzüglich S 6.000 Sterbegeld) auf den Grund des Anspruchs ein. Es sprach mit Zwischen- und Teilurteil aus, daß der Klagsanspruch hinsichtlich des Leistungsbegehrens dem Grunde nach zur Gänze zu Recht bestehe und verurteilte die beklagten Parteien, den klagenden Parteien S 12.123, hievon der erstklagenden Partei S 4.041 und den zweit- bis sechstklagenden Parteien je S 1.616,40 sA zu bezahlen. Die Entscheidung über das restliche Leistungsbegehren, das Feststellungsbegehren und die Prozeßkosten behielt es dem Endurteil vor.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung die in den Seiten 7 bis 14 der Urteilsausfertigung enthaltenen Feststellungen zugrunde, auf die verwiesen werden kann. Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, daß unter Bedachtnahme auf die Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafurteils ein meßbares Mitverschulden des verunglückten Fußgängers zu verneinen sei. Peter T*** als Lenker des Motorrades sei das schwerwiegende Verschulden an dem Unfall durch Einhalten einer absolut und relativ überhöhten Fahrgeschwindigkeit im Zusammenhang mit der mangelnden Beobachtung des Verkehrsgeschehens anzulasten; demgegenüber trete das Fehlverhalten des Fußgängers derart zurück, daß es vernachlässigt werden könne.
Infolge Berufung der beklagten Parteien änderte das Gericht zweiter Instanz das Zwischen- und Teilurteil des Erstgerichtes dahin ab, daß der Klagsanspruch hinsichtlich des Leistungsbegehrens dem Grunde nach zu zwei Dritteln als zu Recht und zu einem Drittel als nicht zu Recht bestehend erkannt und das Begehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien S 12.123, hievon der erstklagenden Partei S 4.041, den zweit- bis sechstklagenden Parteien je S 1.660,40 sA zu bezahlen, abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht sprrch aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, hinsichtlich des bestätigenden Teiles S 60.000, hinsichtlich des abändernden Teiles S 15.000, insgesamt jedoch nicht S 300.000 übersteigt und die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO (aF) zulässig sei. Das Berufungsgericht stellte nach Beweiswiederholung ergänzend fest, daß an der Unfallsstelle von der rechten Fahrzeugseite des parkenden LKW, hinter dem der Verunglückte hervortrat, in Richtung des Motorradfahrers eine Sicht von mindestens 40 m gegeben war und bei einem Zeitbedarf von 0,95 sec (Erstgericht aufgerundet auf 1 sec) bis zur Kollisionsstelle bei einer mittleren Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h das Motorrad sich mindestens 21 m entfernt und somit im Sichtbereich des Verunglückten befand. Im übrigen übernahm es die Feststellungen des Erstgerichtes mit der Abweichung, daß der Erstbeklagte den Verunglückten bereits mindestens 1,3 sec vor der Kollision bemerkt haben muß und hierauf sofort durch ein Ausweichmanöver nach rechts reagierte. In Erledigung der Rechtsrüge der Revisionen führte das Herufungsgericht aus, das Erstgericht sei zu Recht davon ausgegangen, daß die Stundengeschwindigkeit von mindestens 80 km/h im dicht verbauten, verparkten Stadtgebiet, wo nur 50 km/h erlaubt sind, absolut und relativ stark überhöht war. Der Verstoß gegen § 20 StVO wiege im vorliegenden Fall umso schwerer, als der Erstbeklagte in der vierbahnigen, rechts und links verparkten Einbahn nicht den leeren zweiten Fahrstreifen von rechts benützt habe, wie es die StVO in der im Unfallszeitpunkt geltenden Fassung vorschrieb (§ 7 Abs 3 a wurde erst durch die 15. Nov. zur StVO, BGBl. 1989, 86, eingeführt), sondern auf dem dritten Fahrstreifen und auf diesem noch auf der ganz linken Seite (60 cm von der Leitlinie zum vierten, verparkten Fahrstreifen entfernt) gefahren sei. Ein Verkehrsteilnehmer habe damals nicht damit rechnen müssen, daß ein qwderer (und noch dazu mit wesentlich überhöhter Geschwindigkeit) von zwei Fahrstreifen den linken (und den überdies noch ganz links) befahre, wenn auch der rechte, für ihn besser einsehbare, frei sei. Allerdings sei dem Verunglückten ein nicht zu vernachlässigendes Mitverschulden anzulasten. Dieser habe zwar an der Unfallstelle die Schönbrunner Straße überqueren dürfen, weil ein Schutzweg nicht in der Nähe gewesen sei. Er habe aber gegen § 76 Abs 1, 1. Satz im Zusammenhang mit Abs 4 lit b StVO verstoßen, weil er, ohne sich ausreichend zu vergewissern, ob ein ungefährdetes Überqueren möglich sei, überraschend unmittelbar vor einem nahenden Motorrad die Fahrbahn betreten habe. Der Verunglückte habe eine besonders ungünstige Stelle zum Überqueren gewählt, nämlich eine solche, bei welcher sowohl er als auch ein sich näherndes Fahrzeug erst in Sichtkontakt kommen konnten, wenn er hinter einem am Fahrbahnrand abgestellten Kastenwagen, der höher als er selbst gewesen sei, hervorgetreten sei. Unter diesen Umständen hätte er sich durch besonders vorsichtiges Hervorschauen vergewissern müssen, ob er auf die bekanntermaßen stark befahrene und - zu Zeiten, in denen dies das Verkehrsaufkommen zulasse - auch regelmäßig zumindest mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit befahrene Straße hinaustreten und sie überqueren könnte. Er hätte bedenken müssen, daß er erst in dem Zeitpunkt, in dem er hinter der der Fahrbahn zugewandten Seite des Kastenwagens in Richtung Fahrbahn hervortrete, vom fließenden Verkehr wahrgenommen werden konnte. Keinesfalls hätte er den vierten, verparkten Fahrstreifen verlassen (zwischen dem Kastenwagen und der Leitlinie zwischen dem dritten und vierten Fahrstreifen sei noch mindestens 50 cm Platz gewesen) und in den für den fließenden Verkehr freien dritten Fahrstreifen hineintreten dürfen, ohne sich zu vergewissern, ob dies gefahrlos möglich war. Daß er dies nicht mit der gebotenen Sorgfalt getan habe, ergebe sich zwingend aus dem Unfallsgeschehen. Er habe eine Sichtweite in Richtung des Motorradfahrers von mindestens 40 m gehabt. Bis zur Unfallsstelle habe er knapp 1 sec Gehzeit gehabt, was einer Wegstrecke des (mit überhöhter Geschwindigkeit sich nähernden) Motorradfahrers von 22 m entsprochen habe. Der Verunglückte hätte bei vorsichtigem Heraustreten hinter dem Kastenwagen in Richtung Fahrbahn den Motorradfahrer nahezu 2 sec vor dem Unfall sehen müssen und hätte daher leicht rechtzeitig stehenbleiben können. Bei dieser Situation erscheine es unter Abwägung des beiderseitigen Fehlverhaltens angemessen, dem Verunglückten ein Drittel Mitverschulden am Unfall anzulasten. Der Frage, ob der Verunglückte vor dem Zusammenstoß noch stehen blieb oder nicht und ob der Erstbeklagte noch früher hätte reagieren können, komme bei der gegebenen Situation keine sich auf die Mitverschuldensquoten noch auswirkende Bedeutung zu. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wenden sich die Revisionen der klagenden Parteien und der beklagten Parteien aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung; während die klagenden Parteien Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichtes beantragen, streben die beklagten Parteien Abänderung dahin an, daß der Klagsanspruch hinsichtlich des Leistungsbegehrens dem Grunde nach mit einem Drittel als zu Recht und mit zwei Drittel als nicht zu Recht bestehend erkannt und das Begehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien S 12.123, hievon der erstklagenden Partei S 4.041, der zweit- bis sechstklagenden Partei je S 1.616,40 sA zu bezahlen, abgewiesen werde. Hilfsweise stellen die beklagten Parteien einen Aufhebungsantrag.
In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen die Streitteile, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Die Kläger vertreten in ihrem Rechtsmittel die Auffassung, Dkfm. K*** habe nicht damit rechnen müssen, daß unmittelbar, nachdem er das Lichtraumprofil des geparkten Fahrzeuges verlassen hatte, ein Motorradfahrer mit einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h unmittelbar neben den geparkten Fahrzeugen herankommen werde. Vergleiche man die sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes und des Berufungsgerichtes ergebende Situation, einerseits den geringfügig in dem Fahrstreifen des Motorradfahrers stehenbleibenden Fußgänger, andererseits den mit weitaus überhöhter Geschwindigkeit unachtsam und in einer völlig verkehrswidrigen Fahrlinie fahrenden Motorradfahrer, so müsse man dem Standpunkt des Erstgerichtes beipflichten, daß ein meßbares Mitverschulden des verunglückten Fußgängers Dkfm. K*** zu verneinen beziehungsweise zu vernachlässigen sei und den Erstbeklagten das Alleinverschulden treffe.
Die Beklagten vertreten in ihrer Revision die Ansicht, der Verstoß des Dkfm. Friedrich K*** gegen die Bestimmungen des § 76 Abs 1 und Abs 4 lit b StVO müsse als besonders schwerwiegend bezeichnet werden, weil er als Fußgänger trotz einer vom Beginn seiner Fahrbahnüberquerung an bestehenden Sichtmöglichkeit auf das bereits auf eine Distanz von 30 bis 40 m herangekommene Motorrad keinerlei Reaktion gezeigt und in seiner Fortbewegung nicht innegehalten habe; hiezu komme noch, daß gemäß § 76 Abs 6 StVO unngels der Möglichkeit der Benützung eines Schutzweges Fußgänger eine Fahrbahn im Ortsgebiet nur an Kreuzungen passieren dürften. Eine Ausnahme bestünde nur dann, wenn die Verkehrslage ein sicheres Überqueren der Fahrbahn auch an anderen Stellen zweifellos zuließe. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes habe daher der Verunglückte die Schönbrunner Straße an der Unfallstelle nicht übersetzen dürfen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei daher das Verhalten des Fußgängers als besonders schwerwiegender Verstoß gegen die Bestimmungen des § 76 StVO zu beurteilen, die eine Bemessung des Mitverschuldens des Dkfm. K*** mit zwei Dritteln rechtfertige.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionen sind unzulässig.
Gemäß § 502 Abs 2 Z 2 ZPO aF ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes ein weiterer Rechtszug unzulässig, soweit der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert S 15.000 nicht übersteigt. Gemäß § 502 Abs 3 ZPO aF ist gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes, soweit es das angefochtene Urteil bestätigt, die Revision weiters unzulässig, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert S 60.000 nicht übersteigt.
Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision sind nach Lehre und ständiger Rechtsprechung mehrere von einer Partei in einer Klage geltend gemachte Ansprüche nur unter der Voraussetzung des § 55 Abs 1 Z 1 ZPO zusammenzurechnen, wenn sie also in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (Fasching Kommentar IV 282 und Lehrbuch Rz 1831; SZ 24/335 uva). Trifft dies nicht zu, dann muß die Revisionszulässigkeit hinsichtlich jedes einzelnen Anspruchs gesondert beurteilt werden. Nach ständiger Rechtsprechung sind Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallsereignis nicht zusammenzurechnen, weil es sich bei ihnen nur um formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO handelt (vgl. JBl 1953, 541; ZVR 1972/135; ZVR 1973/194 uva). Es muß daher im vorliegenden Fall die Revisionszulässigkeit hinsichtlich der von jedem einzelnen Kläger geltend gemachten Ansprüche gesondert beurteilt werden. Hiebei ist aber zu beachten, daß mehrere Miterben, die eine Forderung des Erblassers als Quotengläubiger geltend machen, materielle Streitgenossen im Sinn des § 11 Z 1 ZPO sind (vgl. Fasching II 182, EvBl 1959/129 ua). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zum Ergebnis, daß die Ansprüche der Kläger nur insoweit zusammenzurechnen sind, als sie als Erben Ansprüche des tödlich verunglückten Dkfm. K*** geltend machen, somit lediglich hinsichtlich des Schmerzengeldanspruches. Hinsichtlich der übrigen Ansprüche kommt eine Zusammenrechnung nicht in Betracht, weil diesbezüglich, wie dargelegt, weder ein rechtlicher noch ein tatsächlicher Zusammenhang besteht. Somit ergeben sich die für die Revisionszulässigkeit maßgebenden Werte des Streitgegenstandes in Geld wie folgt:
Erstklagende Partei: Abändernder Teil
der Berufungsentscheidung S 23.263,02
bestätigender Teil der Berufungs-
entscheidung S 23.263,02
Zweit-, fünft- und sechstklagende
Partei: abändernder Teil der
Berufungsentscheidung: S 34.000,21
bestätigender Teil der
Berufungsentscheidung: S 34.000,21
Drittklagende Partei:
abändernder Teil der Berufungs-
entscheidung: S 38.281,50
bestätigender Teil der
Berufungsentscheidung: S 38.281,50
Viertklagende Partei:
abändernder Teil der Berufungs-
entscheidung: S 27.637,71
bestätigender Teil der
Berufungsentscheidung: S 27.637,71
Hieraus ergibt sich zunächst, daß die gegen den bestätigenden Teil des Urteils des Berufungsgerichtes gerichtete Revision der beklagten Parteien gemäß § 502 Abs 3 ZPO aF unzulässig ist, weil bezüglich jeder der klagenden Parteien der Wert des Streitgegenstandes S 60.000 nicht übersteigt.
Hinsichtlich des abändernden Teiles der Entscheidung des Berufungsgerichtes steht der Zulässigkeit der Revision der klagenden Parteien die Bestimmung des § 502 Abs 2 Z 2 ZPO aF zwar nicht entgegen, weil der Beschwerdegegenstand hinsichtlich jeder der klagenden Parteien S 15.000 übersteigt. Da der Streitgegenstand jedoch hinsichtlich keiner der klagenden Parteien S 300.000 übersteigt, wären die Revisionen der klagenden Parteien nur unter der weiteren Voraussetzung zulässig, daß die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO aF abhängt. Dies trifft jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht zu. Die klagenden Parteien bekämpfen in ihren Revisionen lediglich die Verschuldensteilung des Berufungsgerichtes. Die Beurteilung des Verschuldensgrades im Einzelfall gehört aber grundsätzlich nicht zu den Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO aF (Petrasch in ÖJZ 1983, 177; 2 Ob 65/88 ua). Dies ist vom Obersten Gerichtshof, der gemäß § 508 a Abs 1 ZPO aF an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 3 ZPO aF nicht gebunden ist, wahrzunehmen und hat im vorliegenden Fall die Zurückweisung der Revision zur Folge, weil diese nur die auf den Einzelfall abgestellte Verschuldensteilung bekämpft, ohne eine wesentliche Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht darlegen zu können.
Beide Revisionen waren daher als unzulässig zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Da in den Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit der Revisionen nicht hingewiesen wurde, waren für diese Schriftsätze keine Kosten zuzuerkennen.
Anmerkung
E20914European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0020OB00162.89.0425.000Dokumentnummer
JJT_19900425_OGH0002_0020OB00162_8900000_000