Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Huber, Dr.Angst und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*** & B*** Gesellschaft mbH, Wiener Neustadt, Grazerstraße 60, vertreten durch Dr.Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, wider die beklagte Partei Anna S***, Angestellte, Purkersdorf, Kaiser-Josef-Straße 4/15, vertreten durch Dr.Georg Legat, Rechtsanwalt in Wien, wegen 13.213 S sA infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 9.Jänner 1990, GZ 45 R 842/89-20, womit die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom 26. Juli 1989, GZ C 334/88 d-15, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1) Dem Rekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat die Kosten des Rekurses selbst zu tragen.
2) Die Rekursbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies das auf einen ungerechtfertigten Rücktritt von einem Kaufvertrag gestützte Klagebegehren auf Zahlung einer Stornogebühr von 13.213 S sA ab. Das Urteil wurde dem Klagsvertreter am Freitag, den 11.8.1989, zugestellt. Am Montag, den 25.9.1989, brachte die klagende Partei eine Berufung zur Post, die das Berufungsgericht als verspätet zurückwies.
Gegen den Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der klagenden Partei.
Rechtliche Beurteilung
Da das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31.12.1989 liegt, richtet sich die Zulässigkeit des Rekurses nach dem neuen Rechtsmittelrecht der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 (Art 41 Z 5 WGN 1989). Danach steht gegen die Zurückweisung einer Berufung aus formellen Gründen anders als früher bei jedem Streitwert der Rekurs an den Obersten Gerichtshof offen und es kommt nicht auf die Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nF an. Es ist daher stets ein ordentlicher Vollrekurs zulässig (Petrasch, ÖJZ 1989, 743 Ä750Ü).
Der Rekurs der klagenden Partei ist jedoch nicht berechtigt. Es ist zwar richtig, daß gemäß § 125 Abs 2 ZPO eine nach Wochen bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche endet, welcher durch seine Benennung dem Tage entspricht, an welchem die Frist begonnen, hat. Gemäß § 225 Abs 1 ZPO wird aber nicht der Beginn der Rechtsmittelfrist verschoben sondern nur die Dauer einer Frist, deren Beginn in die Gerichtsferien fällt, um den beim Beginn der Frist noch übrigen Teil der Gerichtsferien verlängert. Die vierwöchige Berufungsfrist begann also nicht am 26.8.1989 zu laufen, sondern der Beginn der Frist fiel noch in die Gerichtsferien. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß in einem solchen Fall nicht die Benennung des ersten Tages nach den Gerichtsferien (im vorliegenden Fall war der 26.8.1989 ein Samstag) maßgebend ist (SZ 45/77; RZ 1978/109; SZ 57/65 = RZ 1985/4 = Anw 1984, 351; vgl auch RZ 1985/5). Die Rechtsmittelfrist endete daher im vorliegenden Fall mit dem Ablauf von vier Wochen nach den Gerichtsferien, nämlich am Freitag, den 22.9.1989.
Die Entscheidung über die Rekurskosten stützt sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.
Eine Rekursbeantwortung ist im Fall der Bekämpfung eines Beschlusses auf Zurückweisung einer Berufung gemäß § 521 a ZPO nicht vorgesehen. Die unzulässige Rekursbeantwortung war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E20598European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00528.9.0425.000Dokumentnummer
JJT_19900425_OGH0002_0030OB00528_9000000_000