Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel, Dr.Jensik, Dr.Melber und Dr.Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Franz S*** und 2.) Katharina S***, Landwirte, Sonnberg 65, 5511 Hüttau, beide vertreten durch Dr.Kurt Asamer und Dr.Christian Schubert, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur,
Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wegen S 800.000,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 13.Dezember 1989, GZ 3 R 219/89-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 8.Juni 1989, GZ 4 Cg 280/88-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 19.940,58 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 3.323,43 USt.) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Kläger brachten zur Begründung ihres auf Zahlung von S 800.000,-- sA gerichteten Begehrens vor, sie hätten im Vertrauen auf die Zusage des damaligen Bautenministers Dr.M***, auf einem Autobahnparkplatz einen kleinen gastgewerblichen Betrieb wie etwa einen Kiosk errichten zu können, Aufwendungen getätigt. Da die Beklagte bzw. die in ihrem Mehrheitseigentum stehende T***-AG diese Zusage nicht eingehalten habe, hätten die Kläger den Ersatz ihrer Aufwendungen im Betrag von S 1,199.072,-- begehrt. Mit Schreiben vom 18.1.1987 habe der damalige Bautenminister Dr.Ü*** die Zahlung eines Abfindungsbetrages von S 800.000,-- zugesagt. Aufgrund einer Mahnung vom 3.6.1987 habe die Beklagte mitgeteilt, sie sehe sich außerstande, den zugesagten Betrag zu überweisen.
Die Beklagte wendete ein, den Klägern sei nie die Zustimmung zur Errichtung eines Betriebes auf dem Parkplatz in Aussicht gestellt worden. Die geltend gemachten Aufwendungen beträfen auch eine Wasserversorgungsanlage, wofür die Kläger von der T***-AG bereits mit einer Zahlung von S 100.000,-- abgefunden worden seien. Die um angeblich S 861.860,-- errichtete Wasserleitung habe nicht für den Kiosk, sondern zur Versorgung anderer Objekte gedient. Dr.Ü*** sei listig irregeführt worden. Die geltend gemachten Aufschüttungen im Parkplatzbereich seien nicht von den Klägern, sondern von der T***-AG auf deren Kosten vorgenommen worden. Die Forderung der Kläger sei maßlos, nämlich um rund das 90fache überhöht. Weiters sei ihnen ein Gewerbebetrieb auf eigenem Grund und die Errichtung eines Fußweges zum Parkplatz gestattet worden, sodaß sie ihre Absichten ohnedies verwirklichen könnten. Dr.Ü*** habe ihnen mit Schreiben vom 18.1.1987 einen Abfindungsbetrag von S 800.000,-- genannt. Eine Zahlungszusage sei jedoch nicht erfolgt, eine Verpflichtung der Beklagten in keiner Weise begründet worden. Die Geschäfte der Bundesstraßenverwaltung seien durch die Verordnung BGBl. 1963/131 den Landeshauptleuten übertragen worden. Dr.Ü*** hätte daher, wenn er überhaupt die Beklagte hätte verpflichten wollen, dem Landeshauptmann eine Weisung erteilen müssen, was aber nicht geschehen sei. Schließlich sei Dr.Ü*** nach bundeshaushaltsrechtlichen Normen gar nicht berechtigt gewesen, ohne Mitwirkung des Finanzministeriums namens der Beklagten eine Verpflichtung von mehr als S 150.000,-- einzugehen. Ein allfälliges Vergleichsanbot der Beklagten wäre auch mangels rechtzeitiger Annahme durch die Kläger erloschen. Das Erstgericht gab der Klage - mit Ausnahme eines Teiles des Zinsenbegehrens - statt. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer des bäuerlichen Anwesens mit der Hofbezeichnung "Stuppgut" im Gemeindegebiet von Hüttau. Im Zuge der Errichtung der Tauernautobahn mußten sie cirka 6 ha Grund an die R*** Ö*** abtreten. Daneben wurden diverse Dienstbarkeiten zugunsten der R*** begründet. Die Entschädigungssumme nach dem Bundesstraßengesetz i.V.m. dem Eisenbahnenteignungsgesetz belief sich auf cirka S 3,2 Millionen. Das diesbezügliche Verfahren wurde mit Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 2.6.1987 (Zahl 1/04-12.433/111-1987) erledigt. Bei der im Zuge des Enteignungsverfahrens erfolgten mündlichen Verhandlung am 14.5.1987 wurde zwischen den Vertretern der T***-AG und den Klägern ein Übereinkommen getroffen, worin unter anderem auf die gerichtliche Neufestsetzung der Entschädigungssumme verzichtet wurde. Ausdrücklich wurde festgehalten, daß von diesem Übereinkommen die Zusage des Bundesministeriums für Bauten und Technik vom 18.1.1987 an die Kläger ausgenommen sei. Der Autobahnbau in jenem Bereich gestaltete sich schwierig, einerseits aus geologischen Gründen, andererseits war auf den Landschaftsschutz und den Umstand, daß die Autobahntrasse knapp an bestehenden Gehöften, darunter auch das Stuppgut, vorbeiführte, Rücksicht zu nehmen. Ursprünglich hätte die Scheitelstrecke der Tauernatuobahn erst ab Eben in Richtung Süden von der T***-AG gebaut werden sollen. Für den Bereich, in dem das Stuppgut liegt, wäre demnach der Bund zuständig gewesen. Da es in diesem Bereich zu Bauverzögerungen kam, wurde dann aber der T***-AG auch der Bau des Teilstücks von Eben bis zur Larzenbachbrücke übertragen. Für die Kläger wurden daher die Vertreter der T***-AG zum unmittelbaren Ansprechpartner. Die Ertragskraft des Stuppguts ist durch die umfangreichen Grundeinlösungen wesentlich geschrumpft. Während die Kläger früher Vollerwerbsbauern waren, sind sie seither auf ein Nebeneinkommen angewiesen, das sie seit einigen Jahren und nach dem Scheitern des Plans zur Errichtung eines Kiosks im Bereich des Parkplatzes beim Stuppgut durch den Betrieb einer Frühstückspension beziehen. Um den Klägern eine Existenzgrundlage zu sichern, begannen cirka ab 1977 Bestrebungen, für sie eine weitere Erwerbsquelle zu schaffen. Unterstützt wurden sie dabei von Vertretern der Gemeinde Hüttau und verschiedenen politischen Mandataren. Es entstand der Plan, auf einem Autobahnparkplatz oder unmittelbar daran angrenzend auf einer den Klägern verbliebenen Grundfläche eine Art Schnellimbißraststätte zu errichten. Diese hätte von den Klägern betrieben werden sollen, wobei auch an den Verkauf landwirtschaftlicher Eigenprodukte gedacht war. Hinsichtlich der Dimensionierung des Raststättengebäudes kristallisierte sich mit der Zeit heraus, daß es sich dabei um eine Art Kiosk samt sanitären Anlagen handeln sollte. Auch die Gemeinde Hüttau hätte darin einen Informationsstand für die örtliche Fremdenverkehrswerbung betreiben sollen. Das Vorhaben wurde bis zum damaligen Bundesminister für Bauten und Technik (im folgenden kurz Bautenminister) Josef M*** vorgetragen. Dieser zeigte Verständnis für die Situation der Kläger und vertrat diesen Standpunkt auch bei internen Besprechungen im Bautenministerium. Zur Verwirklichung des Vorhabens der Kläger bedurfte es damals der Verlegung eines vorerst an anderer Stelle vorgesehenen Autobahnparkplatzes in die Nähe des Stuppguts. Bautenminister M*** besuchte mehrmals die dortige Baustelle. Bei einer dieser Besuche waren neben den Klägern auch der Bürgermeister von Hüttau, Christian H***, und Harald H***, der damals in seiner Eigenschaft als Journalist beigezogen wurde, anwesend. Die Aussagen des Bautenministers M*** zur geplanten Errichtung eines Kiosks wurden von den Klägern, Bürgermeister H*** und Harald H*** als Zusage verstanden, die Voraussetzungen für die geplante Raststätte zu schaffen. Die Kläger und die anderen Anwesenden hatten den Eindruck, daß es nun keine größeren Schwierigkeiten mehr geben werde und die erforderlichen formellen Genehmigungen erteilt würden. Dieses Gespräch fand cirka 1978 statt. Damals war noch nicht davon die Rede, daß unweit des Stuppguts eine Raststation, nämlich das sogenannte "Gasthofgut", errichtet werden würde. Im Jänner 1979 erfolgte dann durch das Bautenministerium eine Ausschreibung zur Errichtung und zum Betrieb einer Autobahnstation im Bereich des nur wenige Kilometer vom Stuppgut entfernt gelegenen Gasthofguts. Die alte Bausubstanz des Gasthofguts sollte revitalisiert und für die Zwecke einer Autobahnraststätte adaptiert werden. In den diesbezüglichen "Besonderen Bedingungen" ist festgehalten, daß sich die Autobahnverwaltung verpflichtet, zwischen den Autobahnstationen "Tauernalm" und "Golling" keine weiteren Autobahnstationen zuzulassen. Bautenminister M*** beabsichtigte jedoch, im Fall des Anliegens der Kläger zur Errichtung eines Kiosks einen Präzedenzfall zu schaffen, durch den dieser Gebietsschutz ein wenig aufgelockert werden sollte. Dabei stieß er jedoch auf den Widerstand der Beamtenschaft des Bautenministeriums und der T***-AG. Dennoch erteilte er dann, nachdem bereits zumindest seit 1978 Umplanungsarbeiten hinsichtlich des Parkplatzstandortes im Gang waren, am 17.7.1979 die Weisung, den Parkplatz vom ursprünglich vorgesehenen Standpunkt zum Stuppgut hin zu verlegen. Es stellte eine überaus ungewöhnliche Maßnahme dar, daß ein Bautenminister in die Planungsarbeiten derartig eingriff. Allen Beteiligten war damals klar, daß der Grund für die angeordnete Verlegung des Parkplatzes nur darin lag, daß der Bautenminister dadurch dem Anliegen der Kläger zur Errichtung eines Kiosks zum Durchbruch verhelfen wollte, wenngleich dies auch nicht in der Weisung ausdrücklich erwähnt wurde. Relativ kurz nach Erteilung der Weisung zur Verlegung des Parkplatzes fand dann ein Wechsel in der Person des Bautenministers statt: Josef M*** wurde durch Karl S*** abgelöst. Am 3.9.1980 wurde der Firma A*** Mineralölhandelsgesellschaft m.b.H. der Zuschlag zur Errichtung und zum Betrieb der Raststätte Gasthofgut erteilt. Seitens der Firma A*** bestand man auf der üblichen Gebietsschutzklausel, weshalb der Vertrag des Bundes mit der Firma A*** schließlich auch so zustande kam. Obwohl eine Duldung der Errichtung des beabsichtigten Kiosks für den Bund vertragliche Probleme gegenüber der Firma A*** mit sich gebracht hätte, wurden die Kläger weiterhin in der Erwartung gelassen, daß sie ihren Kiosk errichten könnten. Nachdem Bautenminister M*** die Verlegung des Parkplatzes zum Stuppgut angeordnet hatte, wurde von der T***-AG der ursprünglich vorhandene Widerstand gegen dieses Vorhaben aufgegeben. Es kam dann zu Kontakten zwischen Vertretern der T***-AG, insbesondere des Leiters von deren Rechtsabteilung, Dr.Rudolf W***, und den Klägern. Dr.W*** erklärte den Klägern, sie sollten ihr Vorhaben "nicht an die große Glocke hängen", da dies ansonsten Beispielswirkungen nach sich ziehen könnte und dem Vorhaben der Kläger nicht gedient sei, wenn auch von anderer Seite versucht würde, solche Kleinraststätten zu errichten. Hintergrund dieser Äußerungen dürfte wohl der Gebietsschutz für Autobahnraststätten gewesen sein.
In Erwartung, daß sie den Kiosk errichten und betreiben könnten, setzten die Kläger nachstehende Handlungen bzw. Duldungen:
a) Es war vorgesehen, daß der Kiosk auf einer cirka 15 x 15 m2 großen Grundfläche mit der Bezeichnung Bauparzelle 7 entstehen hätte sollen. Diese Grundfläche grenzte unmittelbar an das vorgesehene Parkplatzgelände an und war nicht eingelöst worden, sondern stand nach wie vor im Eigentum der Kläger. Da die Bauparzelle 7 abschüssig war, bestand die Notwendigkeit, an dieser Stelle Aufschüttungen vorzunehmen. Die Kläger gestatteten der damals im Bereich ihres Hofs mit den Bauarbeiten befaßten A*** W***, eine Baustellenzufahrt hinter ihrem Haus zu errichten und zu benützen. Als Gegenleistung hiefür vereinbarten sie mit der A*** unter anderem die Aufschüttung der Bauparzelle 7, die dann auch durchgeführt wurde.
b) Das Stuppgut war bei Beginn der Autobahnbauarbeiten mit einer privaten Wasserleitung versorgt. Diese mußte jedoch teilweise verlegt werden, insbesondere wurde ein Hochbehälter, der im Bereich der späteren Autobahntrasse lag, abgetragen. Während der Bauarbeiten wurde ein Provisorium installiert, womit sowohl die Baustelle als auch das Anwesen der Kläger versorgt wurden. Die T***-AG war verpflichtet, die unterbrochene Wasserversorgungsanlage wieder im ehemaligen Zustand herzustellen. Zwischen den Klägern und der T***-AG wurde am 22.1.1980 vereinbart, daß die
T***-AG zur Abgeltung dieser Verpflichtung eine einmalige Pauschalentschädigung von S 100.000,-- bezahle. Unabhängig davon errichteten die Kläger jedoch im Hinblick auf den durch den geplaten Kiosk erhöhten Wasserbedarf eine neue Wasserversorgungsanlage. Dr.W*** hatte die Kläger darauf aufmerksam gemacht, daß sie für den Betrieb des Kiosks mehr Wasser benötigen würden; er wisse eine Quelle in der Nähe des Stuppguts, die dafür geeignet sei. Die Kläger hatten mit der bestehenden Wasserleitung für die Versorgung ihres Hofs bisher das Auslangen gefunden. Die Meinung von Dr.W***, wonach sich durch den Betrieb eines Kiosks, insbesondere auf Grund der vorgesehenen Sanitäranlagen (Waschbecken, WC, Pissoirs) ein größerer Wasserbedarf ergebe, erschien ihnen einleuchtend. So kauften sie dann diese Quelle, die sich auf fremdem Grund befand, um S 20.000,-- an und errichteten in Eigenregie eine neue Wasserversorgungsanlage mit einer Leitungslänge von cirka 1.700 m. Die Arbeiten dauerten mehrere Monate und gestalteten sich sehr aufwendig, da zweimal die Autobahntrasse gekreuzt werden mußte und diesbezügliche Auflagen zu erfüllen waren. Die Wasserversorgungsanlage wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St.Johann im Pongau vom 17.11.1981 bewilligt. Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren hatten die Kläger nichts davon erwähnt, daß das Motiv für die neue Anlage der Kiosk sei; Dr.W*** hatte ihnen geraten, diesbezüglich nichts zu sagen, damit die Sache nicht publik würde und keine Beispielswirkungen entstünden. Es war jedoch in jenem Bereich, wo der Kiosk aufgestellt hätte werden sollen, eine Abzweigung der Wasserleitung in Form eines T-Stücks vorgesehen. Für den Hof der Kläger allein ist diese Wasserversorgungsanlage überdimensioniert.
c) Mit der Planung des Kiosks beauftragten die Kläger Ing.Alfred M***. Es fanden mehrere Besprechungen statt, wobei zumindest einmal (am 10.4.1981) auch Dr.W*** an Ort und Stelle anwesend war. Mit Rechnung vom 1.6.1981 stellte Ing.M*** für seine Planungs- und Vermessungsarbeiten den Klägern S 9.612,-- in Rechnung. Die Kläger haben diesen Betrag auch bezahlt.
d) Die Klägerin legte am 28.4.1982 die Konzessionsprüfung für das Gastgewerbe ab. Zuvor hatte sie einen Vorbereitungskurs der Kammer der Gewerblichen Wirtschaft besucht und dafür einen Kursbeitrag von S 3.600,-- bezahlt. Der Lehrgang nahm cirka 200 Stunden in Anspruch, für die Prüfungsvorbereitung war cirka der gleiche Zeitaufwand erforderlich.
e) Bei Beginn der Bauarbeiten, als im Bereich des Stuppguts noch vom Bund gebaut wurde, stellten die Kläger Grundflächen für Deponien von Aushubmaterial zur Verfügung. Teilweise wurden sie dafür von der T***-AG, die dann diesen Bauabschnitt übernahm,
entschädigt. Pro m2 und pro Jahr wurden S 1,60 als Entschädigung bezahlt, wobei schließlich eine Summe von S 400.000,-- an die Kläger ausbezahlt wurde. Dies betraf jedoch nur einen Teil der von den Klägern für Deponien zur Verfügung gestellten Grundflächen. Für andere Deponien wurden sie nicht entschädigt. Sie hatten sich ursprünglich bereit erklärt, diese Grundflächen kostenlos zur Verfügung zu stellen, wobei sie von einer kürzeren Dauer der Bauarbeiten ausgingen. Als es dann aber diesbezüglich Verzögerungen gab, drängten die Kläger auf eine Räumung ihrer Grundflächen. Es wurde ihnen gegenüber aber von seiten der T***-AG,
insbesondere durch Dr.W***, zum Ausdruck gebracht, daß sie ohnehin durch die Möglichkeit zur Errichtung eines Kiosks eine Entschädigung bekämen. Im Hinblick darauf duldeten die Kläger dann weiterhin die Verwendung ihrer Grundflächen für Deponien, wobei sie hinsichtlich dieser Flächen nicht entschädigt wurden. Dabei handelte es sich um cirka 5 ha, die für einen Zeitraum von cirka 5 Jahren von den Klägern nicht genützt werden konnten.
Am 31.9.1981 wurden im Bereich des Parkplatzes Stupp (die Verlegung war also bereits verwirklicht worden) die Grenzsteine gesetzt. Die Kläger stellten für sie völlig überraschend fest, daß auch die Bauparzelle 7, wo sie ja ihren Kiosk errichten wollten, in die Parkplatzfläche einbezogen wurde. Mit Schreiben vom 1.10.1981 an die T***-AG reagierten sie postwendend und protestierten gegen diese ihrer Ansicht nach falsche Grenzsteinsetzung, zumal die Bauparzelle 7 noch nicht eingelöst worden war. Von der T***-AG wurde ihnen mit Schreiben vom 19.10.1981
geantwortet, daß sich nachträglich herausgestellt habe, daß auch die Bauparzelle 7 in den Parkplatz einbezogen werden müsse. Eine Entschädigung dafür würden die Kläger im Zuge des Schlußgrundeinlöseverfahrens erhalten. Abschließend wurden die Kläger mit dem genannten Schreiben noch darauf, daß die Bauparzelle 7 in den Besitz der T***-AG übergegangen sei und auf die gegen ein Zuwiderhandeln vorgesehenen Strafdrohungen hingewiesen. Am 18.10.1982 fand zwischen den Klägern, Bürgermeister H*** und Vertretern der T***-AG eine Besprechung
statt, wobei letztere vorschlugen, den Kiosk cirka 30 m entfernt, unterhalb des im dortigen Bereich befindlichen Lärmschutzwalls, zu errichten. Die Gemeinde Hüttau hätte dann einen Zufahrtsweg zwischen dem Stuppgut und dem Parkplatz errichten sollen und die rechtlichen Voraussetzungen für einen Abgang vom Parkplatz zum Kiosk schaffen müssen. Die Kläger beharrten aber auf ihrem Wunsch, den Kiosk auf der Bauparzelle 7 zu errichten, da ihnen dieser Standort günstig erschien. In diesem Sinne intervenierten sie unter anderem bei Landeshauptmann Dr.Wilfried H***. Am 7.4.1983 kam ihr Anliegen bei einer Besprechung mit dem Landeshauptmann Dr.H*** zur Sprache, wobei die Vertreter der T***-AG zusagten, binnen vier Wochen zu klären, ob die Bauparzelle 7 im Eigentum der Kläger bleiben könne. Falls dies möglich wäre, würden die Kläger einen Antrag auf Errichtung eines Kiosks beim Bautenministerium stellen, wobei Landeshauptmann Dr.H*** die Unterstützung dieses Antrages zusagte. Mit Schreiben der T***-AG vom 28.4.1983 wurden die Kläger dann ersucht, ihre Forderung nach Rückgabe der Bauparzelle 7 nochmals zu überdenken. Am 3.8.1983 fand neuerlich ein Ortsaugenschein, an dem auch Vertreter der T***-AG
teilnahmen, statt. Nun wurde ein Ersatzstandort im Bereich des Grünstreifens des Parkplatzes vorgeschlagen. Mit Schreiben vom 4.8.1983 ersuchte die T***-AG das Bautenministerium um umgehende Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit, da die Kompetenz zur Errichtung von Gewerbebetrieben ausdrücklich dem Bautenministerium vorbehalten sei und die Rückgabe bereits für den Bau verwendeter Grundstücke nicht den Bestimmungen des § 20 a Bundesstraßengesetz entspreche. Nach einigem Schriftverkehr lehnte das Bautenministerium unter der Ministerschaft von Karl S*** im Hinblick auf den Gebietsschutz für Autobahnraststätten die Zustimmung zur Errichtung des Kiosks ab. Zuvor hatten die Kläger noch - vergeblich - versucht, über Intervention durch den Nationalratsabgeordneten Harald H*** Bautenminister S*** umzustimmen. Eine Errichtung des Kiosks auf dem Parkplatz oder unmittelbar daran angrenzend, so, wie die Kläger dies ursprünglich vorhatten, kam somit nicht mehr in Frage. Dr.W*** äußerte gegenüber der Klägerin auch einmal, daß möglicherweise auch jene Grundfläche unterhalb des Lärmschutzwalls, die als Standortvariante im Gespräch war, für den Parkplatzbereich einbezogen würde, falls dies zweckmäßig erscheine. Insgesamt sahen daher sowohl die Kläger als auch die Gemeindevertretung von Hüttau ihr Vorhaben als gescheitert an, zumal der ursprünglich vorgesehene Standort nicht genehmigt wurde und auch ungewiß war, ob nicht auch der Ersatzstandort (nach entsprechenden Aufschüttungen und Vorbereitungen) wieder eingezogen würde, wie dies schon zuvor mit der Bauparzelle 7 geschehen war. Die Kläger hatten sich beim Bautenministerium vergeblich um eine Zusage bemüht, daß ihnen die Grundfläche unterhalb des Lärmschutzwalls nicht auch entzogen würde, falls sie dort Aufschüttungen für den Kiosk vornehmen.
Als die Kläger ihr Vorhaben als gescheitert erkannt hatten, waren sie bemüht, eine Entschädigung für die bereits getroffenen Vorbereitungshandlungen zu erhalten. Über den Abgeordneten H*** wendeten sie sich an den Bautenminister Dr.Heinrich Ü***, der inzwischen Karl S*** abgelöst hatte. Die Kläger hielten den Bautenminister als höchsten Beamten dieses Ressorts für den kompetenten Entscheidungsträger, wobei sie keine Überlegungen über die Kompetenzverteilung zwischen der T***-AG und dem Bautenministerium anstellten. Auch der Nationalratsabgeordnete H*** trat aus diesen Gründen an den Bautenminister heran. Das Bautenministerium hatte auch seine Kompetenz in dieser Angelegenheit nie in Frage gestellt. Die Kläger sprachen dann im Herbst 1986 auch persönlich beim Bautenminister Dr.Ü*** vor. Dieser beauftragte dann den damaligen Leiter der Abteilung 2 für zentrale Kontrolle und Revision im Bautenministerium, Mag.Peter R***, mit der Prüfung der Sache. Mag.R*** war die Angelegenheit Stuppgut bereits seit seiner Zeit als Sekretär des Bautenministers M*** bekannt. Am 8.10.1986 suchten Mag.R*** und Dr.W*** das Stuppgut auf, wo es zu einer Besprechung über die Forderungen der Kläger kam. Weitere Teilnehmer des Gesprächs waren der Abgeordnete H*** und Bürgermeister H***. Die Kläger trugen ihre Forderungen vor. Sie legten dar, daß es sich bei den Aufwendungen für die Wasserleitung um zwei verschiedene Wasserleitungen handelte und daß nur die baubedingten Beeinträchtigungen der alten Wasserleitung durch die Entschädigung von S 100.000,-- durch die T***-AG
abgegolten worden waren, während sie die neue Wasserleitung im Hinblick auf den erwarteten Kiosk errichtet hatten. Dabei stießen sie auch bei Mag.R*** und Dr.W*** auf Verständnis. Da die Kläger diese Wasserversorgungsanlage in Eigenregie hergestellt und daher kaum Belege über die entstandenen Kosten hatten, schlug ihnen Dr.W*** vor, nachträglich eine Kostenaufstellung über den Wert dieser Leistungen in Auftrag zu geben, um ihre Forderungen beziffern zu können. Weiters machten die Kläger eine Entschädigung für die auf Grund der jahrelangen Deponien entstandenen und noch nicht abgegoltenen Flurschäden geltend. Dr.W*** empfahl den Klägern, diese Flurschäden von der Bezirksbauernkammer schätzen zu lassen. Ferner begehrten die Kläger Ersatz für die Planungskosten und den Aufwand im Zuge des Gastgewerbekonzessionserwerbs durch die Klägerin. Anläßlich dieser Besprechung bestätigten der Abgeordnete H*** und Bürgermeister H*** gegenüber Dr.W*** und Mag.R***, daß Bautenminister M*** den Klägern seinerzeit die Errichtung eines Kiosks zugesagt hatte. Mag.R*** vertrat in dieser Besprechung den Standpunkt, daß eine Entschädigung für die vorgenommenen Aufschüttungen im Bereich der Bauparzelle 7 sowie für die Zurverfügungstellung von Deponien im Zusammenhang mit der beabsichtigten Errichtung des Kiosks nicht ausbezahlt werden könnte. Man vereinbarte schließlich am 8.10.1986, daß die Kläger ihre Forderungen belegen und auflisten und die Unterlagen bei der T***-AG einreichen sollten, von wo sie an das Bautenministerium zur Prüfung weiterzuleiten wären. Zwischen Dr.W*** und Mag.R*** wurde auch erörtert, ob die T***-AG oder der Bund für die Entschädigung der Kläger zuständig sei. Dr.W*** vertrat die Ansicht, daß der Bund dies übernehmen müsse, wobei seine Meinung schließlich auch Mag.R*** teilte, wenngleich er Regreßforderungen des Bundes gegen die T***-AG für möglich hielt. Dies deshalb, weil seiner Ansicht nach Vertreter der T***-AG in Überschreitung ihrer Kompetenzen bei den Klägern unberechtigte Hoffnungen erweckt hätten. Mit Schreiben vom 9.10.1986 teilte die T***-AG das Ergebnis der Besprechung vom 8.10.1986 Bautenminister Dr.Ü*** mit. Kurz darauf übergaben die Kläger Dr.W***, wie besprochen, die Belege. Für die Wasserleitung zur Versorgung des Kiosks hatten die Kläger eine Kostenaufstellung des Bauunternehmens B*** Ges.m.b.H. eingeholt, die eine Baukostensumme von S 861.860,-- auswies. Vorsichtshalber, und, um keine Mißverständnisse aufkommen zu lassen, zogen die Kläger von diesem Betrag die Pauschalentschädigung von S 100.000,--, die sie bereits von der T***-AG als Ablöse für deren Verpflichtung zur Wiederherstellung der alten Wasserleitung erhalten hatten, ab, sodaß sie nur S 761.860,-- aus diesem Titel beanspruchten. Den begehrten Ersatz für den Flurschaden durch Deponien belegten die Kläger durch eine Auskunft der Bezirksbauernkammer St.Johann im Pongau, wonach ein Betrag von S 400.000,-- für 5.000 m2 über 5 Jahre hinweg jedenfalls angemessen sei. Der Zeitaufwand für die Teilnahme am Vorbereitungskurs und für die Prüfungsvorbereitung im Zusammenhang mit der Konzessionsprüfung der Klägerin wurde von der Kammer der Gewerblichen Wirtschaft auf je 200 Stunden geschätzt. Unter Heranziehung eines Stundensatzes von S 60,-- begehrten die Kläger daher S 24.000,-- als Ersatz für den Zeitaufwand. Der Kursbeitrag betrug S 3.600,-- und wurde ebenfalls in Rechnung gestellt. Nachträglich legten die Kläger noch die Rechnung in Höhe von S 9.612,-- und den entsprechenden Zahlungsbeleg für die Planungsarbeiten des Architekten Ing.M*** vor. Die Gesamtforderung der Kläger belief sich somit auf S 1,199.072,--. Die Kostenzusammenstellung für das Bautenministerium wurde von Dr.W*** an Hand der Angaben und Belege der Kläger verfaßt und mit Begleitschreiben vom 27.10.1986 beim Bautenministerium eingereicht. Bautenminister Dr.Ü*** hatte am 18.9.1986 an den Generaldirektor der T***-AG, Dkfm.Karl J***, ein Schreiben folgenden Inhaltes gerichtet: "Wie Dir sicher bekannt sein wird, wird von der Familie S*** auf Grund einer angeblichen Zusage des damaligen Herrn Bundesministers M***, auf einem Parkplatz der Autobahn einen Kiosk mit Imbißstube zu errichten, eine finanzielle Entschädigung wegen "Verdienstentgang" gefordert. Da wegen vertraglicher Verpflichtungen mit den Autobahnstationen diese angebliche Zusage jedenfalls nicht zu realisieren ist, wäre der Familie S*** für gewisse Investitionen, wie insbesondere eine Aufschüttung neben diesem Parkplatz, ein Betrag in Höhe von S 200.000,-- auszubezahlen. In diesem Zusammenhang möchte ich Dich ersuchen, mit der Familie Verhandlungen über die Entschädigung in dieser Angelegenheit aufzunehmen, damit diese nunmehr seit 10 Jahren anhängige Angelegenheit bereinigt werden kann." Als dieses Schreiben abgefaßt wurde, waren noch keine konkreten Forderungen der Kläger vorgelegen und keine diesbezüglichen Nachweise erbracht worden. Der Betrag von S 200.000,-- hätte eine "über den Daumen gepeilte Kulanzzahlung" dargestellt. An die Kläger war ein Angebot zur Bereinigung ihrer Ansprüche in Höhe von S 200.000,-- nie herangetragen worden. Nachdem Mag.R*** sich an Ort und Stelle von den Forderungen der Kläger informiert hatte, ging er nicht davon aus, daß sie sich mit einer Abfindung in Höhe von S 200.000,-- zufriedengeben würden.
Mag.R*** bereitete die Entscheidung durch den Bautenminister Dr.Ü*** in dieser Angelegenheit vor. Er ließ die Kostenzusammenstellung für die Wasserversorgungsanlage durch die Prüfungsabteilung des Bautenministeriums prüfen; dort gelangte man zum Ergebnis, daß die von den Klägern begehrten Aufwendungen eher am unteren Limit waren, daß also die Kostenaufstellung eher niedrig war. Die übrigen Positionen der Kostenzusammenstellung erschienen Mag.R*** auf Grund der vorliegenden Belege und seiner Informationen als glaubhaft. Nach seiner Prüfung gelangte Mag.R*** zum Ergebnis, daß die Forderungen der Kläger betreffend die Wasserleitung, den Konzessionserwerb und die Planungskosten in der von ihnen begehrten Höhe, also mit S 799.072,--, gerechtfertigt wären. Die Forderung aus dem Titel des Flurschadens in Höhe von S 400.000,-- lehnte er ab, da hier seines Erachtens die Kausalität zwischen dem Verhalten der Organe des Bundes bzw. der T***-AG und der Duldung der Kläger zur Anlage der Deponien nicht eindeutig geklärt war, zumal die Kläger die Deponie schon 1976 genehmigt hatten, als von der Errichtung eines Kiosks noch nicht gesprochen wurde. Mag.R*** befand, daß den Bund eine Schadenersatzpflicht treffe, weil bei den Klägern über Jahre hinweg der Eindruck erweckt worden sei, daß sie den Kiosk errichten könnten. Auch die T***-AG habe aber ihre Kompetenzen bei den Verhandlungen mit den Klägern überschritten, sodaß er eine Möglichkeit für Regreßforderungen des Bundes gegen die T***-AG sah. Als Ergebnis seiner Prüfungen verfaßte Mag.R*** einen mit 18.1.1987 datierten und für den Bautenminister Dr.Ü*** vorbereiteten Dienstzettel an die Sektion 3 des Bautenministeriums mit folgendem Inhalt:
"Nach Überprüfung der Angelegenheit durch die zentrale Kontrolle ist als erwiesen anzunehmen, daß von der T*** mehrfach, zumindest aber am 10.4.1981, konkrete Verhandlungen über die Errichtung und den Betrieb eines Verkaufskiosks durch die Familie S*** stattgefunden haben.
Zusammen mit den Verwendungszusagen des Bürgermeisters außer Dienst der Gemeinde Hüttau, H***, und des Bundesministers außer Dienst, M***, mußte bei S*** der Eindruck erweckt werden, daß diese Zusagen auch eingehalten werden.
Es wird ersucht, zur Abgeltung der von S*** getätigten Investitionen in die neu errichtete Wasserleitung, der Planungskosten für den Verkaufskiosk sowie des Aufwandes zum Erwerb der Konzession für das Gastgewerbe die Ausbezahlung von S 800.000,-- zu veranlassen.
Da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Deponievertrages 1976 noch keine konkreten Zusagen vorlagen, ist diese Forderung nicht anzuerkennen.
Diese Haltung ist auch nötigenfalls vom Bund als Anteilseigner der T***-AG einzunehmen".
Gleichzeitig bereitete Mag.R*** für Bautenminister Dr.Ü***
ein Schreiben an die Kläger vor.
Bautenminister Dr.Ü*** zog als Grundlage für seine
Entscheidung den von Mag.R*** vorbereiteten Dienstzettel heran. Er vertraute voll auf die Prüfung des Sachverhaltes durch Mag.R***: Er fühlte sich als Ressortchef zur Entscheidung zuständig und wollte nach den jahrelangen Verhandlungen mit den Klägern diese Angelegenheit endlich erledigen. Die Bürger sollten wieder "Vertrauen in die Arbeit des Ministeriums erhalten". Er unterfertigte daher den Dienstzettel und das an die Kläger gerichtete Schreiben vom 18.1.1987 mit folgendem Inhalt:
"Sehr geehrte Familie S***!
Nach neuerlicher Überprüfung Ihrer Angelegenheit teile ich Ihnen mit, daß ich die Abgeltung der von Ihnen in den Jahren 1979 bis 1981 im Vertrauen auf die zugesagte Errichtung und Betreibung eines Verkaufskioskes getätigten Investitionen in Auftrag gegeben habe. Die Höhe der Abfindung wird S 800.000,-- betragen. Ich hoffe, damit eine jahrelange Härtesituation beseitigt zu haben". Dieses Schreiben ist auf Briefpapier mit dem Aufdruck "Der Bundesminister für Bauten und Technik Dr.Heinrich Ü***" geschrieben. Für Dr.Ü*** war damit die Angelegenheit erledigt. Die Auszahlung des Betrages von S 800.000,-- an die Kläger hätte seiner Ansicht nach keiner Prüfung durch irgendwelche Stellen mehr bedurft; es wäre lediglich noch der Vollzug durch die zuständige Sektion, also die Anweisung des Betrages durch die Buchhaltung, erforderlich gewesen. Für Dr.Ü*** stellte der Fall eine Routineangelegenheit, wie viele andere auch, dar. Er war nicht der Meinung, daß er vor seiner Entscheidung die Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen hätte einholen müssen. Dies wäre seiner Ansicht nach eine Sache des Vollzuges gewesen, wobei er keine Bedenken hatte, daß das Bundesministerium für Finanzen eine Zustimmung erteilen würde, zumal in vergleichbaren Fällen eine derartige Zustimmung fast immer erfolgt. Die fachliche Entscheidung des zuständigen Ressorts, wie
des Bautenministeriums, wird vom Finanzministerium nicht nochmals kontrolliert, sondern es wird die Entscheidung des jweiligen Ressorts nur auf seine Vereinbarkeit mit dem Bundesvoranschlag überprüft.
Mag.R*** sah in dem Schreiben vom 18.1.1987 an die Kläger eher einen Mitteilungscharakter. Demnach hätte seiner Ansicht nach noch ein Anbot an die Kläger zum Abschluß eines Vertrages bzw. Vergleiches folgen sollen. Er ging davon aus, daß die Kläger mit dem Angebot von S 800.000,-- einverstanden wären und erwartete, falls überhaupt, dann eine positive Reaktion der Kläger. Für ihn war klar, daß auf Grund der Weisung des Bautenministers Dr.Ü*** an die Sektion 3 des Bautenministeriums die Kläger eine Zahlung von S 800.000,-- erhalten sollten, wobei jedoch der Modus der Zahlungsanweisung im Ministerium bzw. mit der T***-AG geklärt hätte werden sollen. Für ihn wäre ein Regreß des Bundes bei der T***-AG denkbar gewesen, aber auch eine direkte Zahlung der T***-AG an die Kläger. Dazu hätten seiner Meinung nach noch Gespräche zwischen der T***-AG und dem Bautenministerium geführt werden sollen. Mag.R*** hat aus heutiger Sicht keine Anhaltspunkte dafür, daß er von den Klägern bei seiner Entscheidungsvorbereitung getäuscht worden wäre. Nach Erhalt des Schreibens vom 18.1.1987 warteten die Kläger, die mit einer Abfindung in Höhe von S 800.000,-- einverstanden waren, vergeblich auf die Zahlung. Dr.Ü*** war kurz nach Erteilung der Weisung vom 18.1.1987 bzw. dem Schreiben an die Kläger vom selben Tag als Bautenminister durch Robert G*** abgelöst worden. Nunmehr vertrat man im Bautenministerium bzw. im Nachfolgeressort, Bundesministerium für Wirtschaftliche Angelegenheiten, die Meinung, daß die Forderung der Kläger nicht berechtigt sei. Am 3.6.1987 urgierten die Kläger schriftlich die Anweisung des Betrages von S 800.000,--. In ihrem Schreiben an das Bautenministerium heißt es unter anderem: "Wir dürfen nunmehr darum ersuchen, diesen Betrag endlich zur Auszahlung zu bringen und sehen diesbezüglich Ihrer umgehenden Nachricht entgegen ...". Mit Antwortschreiben vom 20.7.1987 verweigerte das Bundesministerium für Wirtschaftliche Angelegenheiten die Auszahlung.
Am 4.9.1987 richtete der Rechnungshof eine Sachverhaltsdarstellung gemäß § 84 StPO an die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht für Strafsachen Wien, worin unter anderem die Auffassung vertreten wird, daß die Anweisung an die T***-AG zur Zahlung von S 800.000,-- an die Kläger im krassen Widerspruch zu den tatsächlich gegebenen Anspruchsberechtigungen stünde, da die Kosten für den Bau der Wasserleitung seitens der T***-AG bereits im Rahmen der Grundeinlösung mit einem Anteil von S 100.000,-- mitentschädigt worden wären. Von der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht für Strafsachen Wien wurde daraufhin gegen Dr.Heinrich Ü*** ein Strafverfahren wegen §§ 15, 12, 153, 313 StGB eingeleitet, das schließlich am 13.1.1989 gemäß § 90 Abs. 1 StPO eingestellt wurde. Im Sommer 1988 gestatteten die Kläger einer gewissen Firma G*** Kaffeehandels-Ges.m.b.H., auf ihrem Grund unmittelbar angrenzend an den Parkplatz Stupp einen Stand, von dem aus Kaffee verkauft werden sollte, aufzustellen. Das Vorhaben scheiterte schon nach kurzer Zeit, da der Zaun des Parkplatzes bzw. die dortige Toröffnung in Richtung Stuppgut mit Ketten versperrt wurde und von der Gemeinde Hüttau das Vorhaben untersagt wurde.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, gemäß § 1 Abs. 4 TauernautobahnfinanzierungsG BGBl. 1969/115 (TA-FinG) sei der Abschluß von Verträgen über Nebenbetriebe (Tankstellen, Rasthäuser, Werkstätten uä) dem Bund vorbehalten. Nach § 8 leg.cit. sei für die Vollziehung des § 1 der Bundesminister für Bauten und Technik (allein) zuständig. Schon daraus ergebe sich die Entscheidungskompetenz des Bautenministers für die von den Klägern beabsichtigte Errichtung des Kiosks. Daher habe auch der Bautenminister über die Forderungen zu entscheiden gehabt, die die Kläger aufgrund der nicht eingehaltenen Zusage stellten. Das Schreiben des Bautenministers vom 18.1.1987 sei vom "Empfängerhorizont" als verbindliche Zusage anzusehen. Überdies habe auch Dr.Ü*** als Erklärender das Schreiben so verstanden, daß damit die Entscheidung zu einer Entschädigung von S 800.000,-- gefallen sei. Die beklagte Partei sei an diese Zusage gebunden. Ob es sich bei der Zusage um ein Teilanerkenntis oder ein Vergleichsanbot gehandelt habe, könne auf sich beruhen, weil die Kläger spätestens durch ihr Urgenzschreiben vom 3.6.1987 ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht hätten. Die Unterstellung der beklagten Partei, die Kläger seien bei Geltendmachung ihrer Forderung arglistig vorgegangen, erweise sich als haltlos. Ob die Errichtung der neuen Wasserleitung für die Versorgung des Kiosks notwendig gewesen wäre, sei unerheblich, ebenso, ob die Kläger noch heute die Möglichkeit hätten, auf ihrem Grund einen Kiosk mit einem Zugang zum Parkplatz zu errichten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es übernahm den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und führte in rechtlicher Hinsicht aus, schon das Erstgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, daß zur Vollziehung des § 1 Abs. 4 TA-FinG der Bautenminister allein zuständig sei. Dies bedeute, daß er berechtigt sei, in diesem Bereich den Bund auch privatrechtlich allein zu vertreten. Dr.Ü*** als zuständiger Minister sei daher dazu befugt gewesen, den Bund gegenüber den Klägern zu verpflichten. Die Verordnung vom 27.5.1963, BGBl. 1963/131, mit welcher die Besorgung der Geschäfte der Bundesstraßenverwaltung dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen worden sei, stehe dem nicht entgegen. Die Verordnung schließe nämlich nicht aus, daß sich der Minister bestimmte Verwaltungsakte selbst vorbehalte oder die Übertragung ganz oder teilweise widerrufe. Das TA-FinG selbst lege eine solche Ausnahme von der Übertragungsverordnung fest, indem es die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Tauernautobahn, abweichend von der Übertragungsverordnung, nicht dem Landeshauptmann von Salzburg, sondern einer Aktiengesellschaft zuweise und die Ausübung bestimmter Rechte - wie etwa den Abschluß von Verträgen über
Nebenbetriebe - wiederum nicht dem Landeshauptmann, sondern dem Bund vorbehalte. Der Erlaß zum BFG 1987, AÖFV Nr. 119/1987, nach welchem außergerichtliche Vergleiche und Anerkenntnisse, die eine Verpflichtung des Bundes von mehr als S 150.000,-- begründen, des Zusammenwirkens mit dem Finanzminister bedürften, sei nur eine die interne Willensbildung regelnde Verwaltungsverordnung, die auf die gesetzlich festgelegte Vertretungsmacht des Bautenministers ohne Einfluß gewesen sei, sein rechtliches Können also nicht eingeschränkt habe. Außerdem sei der Erlaß erst am 14.4.1987, also rund 3 Monate nach dem Schreiben Dris.Ü***, im Amtsblatt veröffentlicht worden. Schon deshalb habe für die Kläger bei Erhalt des Schreibens nicht der geringste Anlaß bestanden, an der Vertretungsmacht Dris.Ü*** zu zweifeln. Da er die im Schreiben vom 18.1.1987 enthaltenen Erklärungen als Bundesminister für Bauten und Technik abgegeben habe, könne auch kein ernsthafter Zweifel daran bestehen,. daß er die Beklagte und niemand anderen vertreten habe, möge ihm auch bei Abgabe der Erklärung nicht ganz klar gewesen sein, welche Stelle die von ihm angeordnete Auszahlung vorzunehmen haben würde. Der Ansicht der Beklagten, die Kläger hätten das Anbot nicht wirksam angenommen, vermöge sich das Berufungsgericht ebenfalls nicht anzuschließen. Das Schreiben vom 18.1.1987 sei so formuliert, daß die Kläger im Fall eines Einverständnisses nichts zu tun als auf das Geld zu warten brauchten. Selbst wenn man aber eine Annahmeerklärung der Kläger als Voraussetzung für das wirksame Zustandekommen einer Abfindungsvereinbarung verlangte, wäre für die Beklagte nichts gewonnen, weil ihr Mahnschreiben vom 3.6.1987 als zumindest schlüssige Annahmeerklärung zu werten wäre. Der Einwand, das Anbot sei damals bereits erloschen gewesen, müßte angesichts der Formulierung des Schreibens vom 18.1.1987 als arglistig bezeichnet werden. Im Hinblick auf die jahrelangen Verhandlungen zwischen den Streitteilen sowie die Unklarheit, welche Stelle die Auszahlung vornehmen würde, könne das Zuwarten der Kläger bis 3.6.1987 auf das Einlangen des Geldes auch nicht ernsthaft als unangemessen bezeichnet werden. Zutreffend habe daher das Erstgericht das Zustandekommen eines Vergleiches über eine Abfindung von S 800.000,-- bejaht. Für ein arglistiges Verhalten der Kläger biete der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Eine Anfechtung des Vergleiches wegen Irrtums sei gemäß § 1385 ABGB ausgeschlossen. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Kläger eine zusätzliche Wasserleitung für den geplanten Kiosk errichtet hätten, sei nämlich einer der Hauptstreitpunkte zwischen den Streitteilen. Es sei daher nicht richtig, daß die Parteien bei Abschluß des Vergleiches diesen Punkt übereinstimmend als feststehend angesehen hätten. Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht den Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise stellt die Beklagte einen Aufhebungsantrag.
Die Kläger beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Worin ein Verfahrensmangel liegen sollte, kann der Revision nicht entnommen werden, auf diesen Anfechtungsgrund ist daher nicht weiter einzugehen.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, der Bundesminister für Bauten und Technik wäre nicht vertretungsbefugt gewesen, weil gemäß Art. 104 Abs. 2 B-VG die Agenden der Bundesstraßenverwaltung dem Landeshauptmann übertragen worden seien. Das TA-FinG habe keine Ausnahme von dieser Übertragungsanordnung festgelegt, sondern bewirke lediglich, daß verschiedene, die Bundesstraße "Tauernautobahn" betreffende Agenden aus dem Bundesvermögen ausgenommen ("aus dem Bundesbudget ausgegliedert") worden seien und insoweit von vornherein nicht mehr der Verwaltung des Bundesministers für Bauten und Technik als dem für den die Bundesstraßen betreffenden Teil des Bundesvermögens zuständigen Minister oblagen. Lediglich insoweit und auf diesem indirekten Weg finde daher die Übertragungsverordnung auf Angelegenheiten der Tauernautobahn keine Anwendung. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Gewaltentrennung in Gesetzgebung und Vollziehung - wobei es sich bei Übertragungen nach Art. 104 Abs. 2 B-VG eindeutig um Vollziehungsakte handle - wäre ein anderer Eingriff bzw. eine Ausnahme von der Übertragungsverordnung etwa durch den einfachen Gesetzgeber selbst auch gar nicht zulässig (VfSlg. 4329). Durch einfaches Gesetz eine (an sich durch Verordnung ohnedies bereits übertragene) bestimmte Verwaltungshandlung dem Landeshauptmann vorzubehalten, würde auch deswegen einen Verstoß gegen die Vollziehungskompetenz des Art. 104 Abs. 2 B-VG bedeuten, weil der zuständige Bundesminister dann nicht mehr in der Lage wäre, den allfälligen (ihm ebenfalls vorbehaltenen) Widerruf der Übertragung vorzunehmen. Insoweit aber das TA-FinG die Ausübung bestimmter Rechte dem Bund vorbehalte, seien diese beim Bundesvermögen verblieben und seien daher aufgrund der übrigen Gesetze und Verordnungen, unter anderem eben der Übertragungsverordnung, weiterhin zu verwalten. Dem stehe die Vollzugsbestimmung des § 8 nicht entgegen, da Vollzugsbestimmungen grundsätzlich oberste Organe der Vollziehung (Art. 19, 20 B-VG) als zur Vollziehung zuständig erklärten, auch wenn die konkrete Maßnahme in die Zuständigkeit einer untergeordneten Behörde oder Dienststelle falle. Vollzugsklauseln legten also keineswegs fest, welches Organ des Bundes (also etwa der Landeshauptmann) die Verwaltungsgeschäfte zu führen habe. Sonst wäre ja die Übertragungsverordnung bereits durch § 35 BStG 1971 obsolet geworden.
Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. In seiner Entscheidung VfSlg. 4329 hat sich der Verfassungsgerichtshof mit der Frage befaßt, ob der Gesetzgeber für einen privatwirtschaftlichen Aufgabenbereich des Bundes die Verwaltungsform der mittelbaren Bundesverwaltung anordnen darf, hat dies verneint und daher den zweiten Absatz des § 28 BStG aufgehoben. Mit der hier zu entscheidenden Frage hat dies aber nichts zu tun. Durch das TA-FinG wurde die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Tauernautobahn aus den Aufgaben des Bundes ausgeschieden und der T***-AG übertragen. Dies ist ebenso eine Form der mittelbaren Besorgung von nicht hoheitlichen Verwaltungsaufgaben des Bundes wie die Übertragung an den Landeshauptmann gemäß Art. 104 Abs. 2 B-VG (vgl. Funk, Sondergesellschaften in der Bundesstraßenverwaltung, ÖZW 1984, 71). Damit ist diese Aufgabe aus den vom Bund unmittelbar zu besorgenden Angelegenheiten ausgeschieden. Eine vorher vom zuständigen Bundesminister verfügte Übertragung an den Landeshauptmann gemäß Art. 104 Abs. 2 B-VG wurde dadurch gegenstandslos, die Tauernautobahn schied daher aufgrund des TA-FinG aus den Angelegenheiten, die dem Landeshauptmann durch die Verordnung BGBl. 1963/131 übertragen wurden, aus. Der Umstand, daß nach dem letzten Satz des § 1 Abs. 4 TA-FinG der Abschluß von Verträgen über Nebenbetriebe dem Bund vorbehalten blieb, führt nicht dazu, daß aufgrund der genannten Verordnung diese Verträge vom Landeshauptmann abzuschließen sind. Dieser Aufgabenbereich kommt dem Bundesminister unmittelbar zu (der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß auch die Ausschreibung und der Zuschlag für die Errichtung und den Betrieb der Gaststätte "Gasthofgut" durch das Bundesministerium erfolgten und der Oberste Gerichtshof in der in der Revision zitierten Entscheidung 5 Ob 542/89 an der Zuständigkeit des Bundesministers keine Zweifel hatte).
Die Revisionswerberin bestreitet die Vertretungsbefugnis des Bundesministers für Bauten und Technik weiters mit der Begründung, nach der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986, Teil 2 E Z 7 falle das Sachgebiet "Verfügung über Bundesvermögen" in den Wirkungsbereich des Bundesministers für Finanzen. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung 5 Ob 542/89 (in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren begehrte die T***-AG aufgrund einer vom Bundesministerium für Bauten und Technik vorgenommenen Zession ein Pönale von der A*** MineralölhandelsgesmbH, weil diese eine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt habe) die Ansicht vertreten, das Bundesministerium für Bauten und Technik wäre für den Fall, daß die Forderung nicht als eine solche aus einem "Entgelt" im Sinne des TA-FinG anzusehen wäre, überhaupt nicht verfügungsberechtigt gewesen. Sei ihr die alleinige Verfügungsmacht über die Forderung entzogen gewesen, dann wäre sie auch nicht allein berechtigt gewesen, der T***-AG den Auftrag zu geben, die Forderung (im eigenen Namen) geltend zu machen. Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Gemäß Anlage 2 zu § 2, Teil 2 E Z 7 des BundesministerienG 1986 in der hier zur Anwendung gelangenden Fassung fielen in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen nur Angelegenheiten des Bundesvermögens - dazu gehört auch die Verfügung über Bundesvermögen - soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministers fallen. Nach lit. C Z 1 leg.cit fallen Angelegenheiten des Straßenbaues in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Bauten und Technik. Überdies wurde gemäß § 8 TA-FinG der Bundesminister für Bauten und Technik mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich des § 1 betraut. Für Verhandlungen und Vereinbarungen mit den Klägern über die Errichtung einer kleinen Raststätte war daher der Bundesminister für Bauten und Technik zuständig, dieser war somit auch dazu berufen, den Bund in dieser Angelegenheit zu vertreten (vgl. Wilhelm, Die Vertretung der Gebietskörperschaften im Privatrecht 204; VfSlg. 5157). Diese Vertretungsmacht umfaßte aber auch die Auflösung einer Vereinbarung bzw. die Regelung der Folgen, die sich daraus ergaben, daß der Bund eine Vereinbarung nicht eingehalten hatte. Damit konnte der Bundesminister Dr.Ü*** eine die R*** Ö*** bindende
Zusage über eine Zahlung an die Kläger abgeben (nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß diese Ansicht offenbar auch dem Erlaß zum BFG 1987, AÖFV Nr. 119/1987 zugrundeliegt, denn wären die einzelnen Bundesminister zu außergerichtlichen Vergleichen oder Anerkenntnissen nicht berechtigt, dann wäre eine betragsmäßige Beschränkung überflüssig). Nicht zielführend ist der Hinweis der Revisionswerber auf die Entscheidung 5 Ob 542/89, denn dort wurde die alleinige Vertretungsmacht des Bundesministers für Bauten und Technik deshalb verneint, weil es sich um eine Angelegenheit des § 3 TA-FinG handelte, mit deren Vollzug gemäß § 8 leg.cit. der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut ist. Der Abschluß von Verträgen über Nebenbetriebe ist hingegen im § 1 TA-FinG enthalten, mit dessen Vollziehung der Bundesminister für Bauten und Technik allein betraut ist. Zu den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes, der Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen, nach welchem außergerichtliche Vergleiche und Anerkenntnisse, die eine Verpflichtung des Bundes von mehr als S 150.000,-- begründen, des Zusammenwirkens mit dem Finanzminister bedürfen, habe auf die Vertretungsmacht des Bautenministers keinen Einfluß gehabt, enthält die Revision keine Ausführungen. Diesbezüglich genügt es daher, auf die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zu verweisen (vgl. zu dieser Frage auch Wilhelm aaO 217).
Zu prüfen ist daher die Rechtsnatur der vom Bundesminister Dr.Ü*** mit Schreiben vom 18.1.1987 abgegebenen Erklärung. Die Revisionswerberin vertritt den Standpunkt, die Erklärung des Bundesministers stelle nicht einmal ein Vergleichsanbot dar, sondern nur die Mitteilung einer Maßnahme. Das Schreiben habe bloßen Mitteilungscharakter darüber gehabt, was der Minister veranlaßt habe. Die Kläger hätten nicht darauf vertrauen können, daß der Minister auch zu seiner Absicht stehen werde, sobald er vor Realisierung der Zahlung erkannt habe, daß weder ein Schadenersatzanspruch noch eine wirkliche Härtesituation bestehe. Bei der Beurteilung der Frage, welche Bedeutung das Schreiben vom 18.1.1987 hat, kommt es darauf an, welches Verständnis die Kläger als redliche Erklärungsempfänger davon gewinnen durften und gewonnen haben (Rummel in Rummel2, ABGB, Rz 8 zu § 863 mwN). Dabei dürfen die dem Schreiben vorangegangenen Vorgänge nicht außer acht gelassen werden. Die Kläger hatten, weil die ihnen gemachten Zusagen nicht eingehalten worden waren, auf ihre bereits getätigten Aufwendungen hingewiesen und eine darauf beruhende Forderung von S 1,199.072,-- errechnet. Die Kläger wurden aufgefordert, ihre Forderungen zu belegen und aufzulisten, das Bautenministerium werde eine Prüfung vornehmen. Nach Vornahme dieser Prüfung erhielten die Kläger dann das Schreiben vom 18.1.1987, in welchem der Bundesminister Dr.Ü*** ausführte, er habe nach neuerlicher Überprüfung der Angelegenheit die Abgeltung der von den Klägern in den Jahren 1979 bis 1981 im Vertrauen auf die zugesagte Errichtung und Betreibung eines Verkaufskiosks getätigten Investitionen in Auftrag gegeben, die Höhe der Abfindnung werde S 800.000,-- betragen. Vom maßgeblichen "Empfängerhorizont" aus betrachtet, bestand keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme, daß es sich hiebei nicht um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern nur um die Mitteilung von einer Maßnahme handeln sollte. Aus der Formulierung, die Abgeltung (in der Höhe von S 800.000,--) sei in Auftrag gegeben worden, ergibt sich eindeutig, daß es sich nicht nur um ein Vergleichsanbot handelte, das gemäß § 862 ABGB der Annahme innerhalb einer angemessenen Frist bedurft hätte, sondern daß der Betrag von S 800.000,-- jedenfalls bezahlt wird, ohne daß es noch einer Erklärung der Kläger bedurft hätte. Das Schreiben ist als echtes Anerkenntnis eines Teilbetrages in der Höhe von S 800.000,-- zu werten und stellt daher einen neuen selbständigen Verpflichtungsgrund dar (vgl. Koziol-Welser8 I 274; JBl. 1977, 486; JBl. 1981, 90).
Verfehlt sind die Revisionsausführungen, es sei keine Verpflichtung des Bundes begründet worden, weil die Kläger überwiegend auf dem Weg politischer Interventionen versucht hätten, ihr Anliegen durchzusetzen. Ob für den Bund trotz der geleisteten Enteignungsentschädigung ein Anlaß bestand, die Kläger bei Schaffung einer weiteren Erwerbsquelle zu unterstützen, kann aufgrund der Aktenlage nicht beurteilt werden, dies ist rechtlich aber ohnedies ohne jede Bedeutung. Feststeht, daß man den Klägern Zusagen machte, die dann nicht eingehalten wurden und daß die Kläger im Vertrauen auf die Zusagen schon beträchtliche Aufwendungen getätigt hatten. Die Kläger hatten daher Ersatzansprüche, die sie mit S 1,199.072,-- errechneten. Die vom Bundesminister Dr.Ü*** veranlaßte Überprüfung einer Teilforderung von S 799.072,-- ergab, daß der wesentliche Teil dieses Betrages am unteren Limit lag, also eher zu niedrig war, und die übrigen Positionen glaubhaft waren, sodaß die Teilforderung berechtigt ist. Der Ersatz des weiteren Betrages von S 400.000,-- bestand nach Meinung des zuständigen Beamten nicht zu Recht, weil die Kausalität nicht eindeutig geklärt sei. Unter diesen Umständen bestand für die Kläger keinerlei Grund zur Annahme, der Minister teile ihnen im Schreiben vom 18.1.1987 lediglich mit, er habe seinen Einfluß bei der T*** F***-AG geltend gemacht.
Für eine Anfechtung wegen List bieten die getroffenen Feststellungen keinerlei Grundlage. Feststeht, daß die Wasserversorgungsanlage allein für den Hof der Kläger überdimensioniert ist. Selbst wenn die Kläger jetzt die Wasserversorgungsanlage auch für die nach dem Scheitern des Vorhabens zur Errichtung eines Kiosks geschaffene Frühstückspension verwenden sollten (was gar nicht feststeht), reicht dies nicht aus, um List, also eine rechtswidrige vorsätzliche Täuschung (vgl. Rummel in Rummel2, ABGB, Rz 2 zu § 870) anzunehmen.
Der Revision, die sich somit zur Gänze als nicht berechtigt erweist, war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E20885European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0020OB00534.9.0425.000Dokumentnummer
JJT_19900425_OGH0002_0020OB00534_9000000_000