TE OGH 1990/4/25 7Ob555/90

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Egermann, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Anton und Rosina P***, Landwirte, Scheffau, Voregg 6, vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Koloman P***, Landwirt, Scheffau, Voregg 5, vertreten durch Dr. Alexander Brauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung eines Übergabsvertrages (Streitwert S 300.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 13.12.1989, GZ 3 R 224/89-73, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 31.5.1989, GZ 13 Cg 309/87-66, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 12.238,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 2.039,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Kläger fechten den mit dem Beklagten am 1.3.1985 abgeschlossenen Übergabsvertrag unter anderem wegen Geschäftsunfähigkeit an.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf eingehende Feststellungen über die persönlichen Eigenschaften der Kläger, kam aufgrund dieser Eigenschaften zur Überzeugung, daß die Kläger zwar den Anforderungen des lebenspraktischen Alltags einigermaßen zu entsprechen vermochten, jedoch bei Abschluß des Übergabsvertrages nicht mehr in der Lage waren, die Tragweite und Auswirkungen des konkreten Vertrages zu erkennen. Demgemäß verneinte es die Geschäftsfähigkeit der Kläger.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen der behaupteten Verfahrensmängel und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer einwandfreien Beweiswürdigung. Die Rechtsrüge erachtete das Berufungsgericht als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.

Der behauptete Verfahrensmangel und die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Zutreffend weisen die Revisionsgegner darauf hin, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine Partei, die den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt hat, in der Revision keine Rechtsrüge mehr erheben kann (VersRdSch 1990, 29; SZ 36/91; EvBl. 1967/64; JBl. 1959, 458 uva). Wie schon das Berufungsgericht richtig dargelegt hat, wurde die Rechtsrüge in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die Rechtsrüge erschöpfte sich in der Behauptung der Nichtberücksichtigung von einigen Zeugenaussagen bei Beurteilung der Geschäftsfähigkeit der Kläger und richtete sich somit gegen einen Akt der Beweiswürdigung (7 Ob 73/71). Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Streitgenossenzuschlag beträgt jedoch nur 10 %.

Anmerkung

E20384

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB00555.9.0425.000

Dokumentnummer

JJT_19900425_OGH0002_0070OB00555_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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