TE OGH 1990/4/26 6Ob8/90

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Veröffentlicht am 26.04.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Handelsregistersache der zu HRB 472 des Kreis- als Handelsgerichtes Wiener Neustadt registrierten Firma Dr. Fritz B*** und Heribert E*** Wirtschaftstreuhand- und Datenverarbeitungsgesellschaft mbH in Liquidation mit dem Sitz in Wiener Neustadt, infolge Revisionsrekurses des Heribert E***, Steuerberater, 2603 Felixdorf, Mießlgasse 37, vertreten durch Dr. Norbert Kosch, Dr. Ernst Schilcher, Dr. Jörg Beirer, Dr. Roman Kosch und Dr. Dieter Jedlicka, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30. Jänner 1990, GZ 6 R 99/89-47, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Handelsgerichtes vom 13.September 1988, GZ HRB 472-35, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Handelsregister des Erstgerichtes war seit 1.7.1974 die "Dr. F*** B*** UND J*** G***, W***- UND

D*** mbH" mit dem Sitz in Wiener Neustadt

eingetragen, deren Firma am 6.9.1985 auf "DR. F*** B*** UND

H*** E*** W***- UND

D*** mbH" geändert wurde.

Zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlußfassung vom 2.3.1988 waren Geschäftsführer der Gesellschaft deren gesellschaftsvertraglich hiezu bestellter Gründungsgesellschafter Dr. Fritz B*** und der mit Gesellschafterbeschluß der außerordentlichen Generalversammlung vom 23.11.1976 bestellte Rechtsmittelwerber, welcher damals auch bereits Gesellschafter war. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 6.4.1987, ON 20, wurde der Gesellschaft eine Nachfrist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses zur Anpassung des Gesellschaftsvertrages an die Vorschriften laut Art. III § 4 der GmbHG-Novelle 1980 (durch Erhöhung des Stammkapitals auf mindestens S 500.000 und deren Anmeldung zum Handelsregister) gesetzt. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist ordnete das Erstgericht mit Beschluß vom 2.3.1988, ON 22, folgende Registereintragungen in Spalte 6 an:

"Die Gesellschaft ist gemäß Artikel III § 8 des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1980, BGBl. Nr. 320, von Amts wegen aufgelöst. Die Firma führt den Zusatz: in Liquidation. Zu Liquidatoren sind bestellt die bisherigen Geschäftsführer Dr. Fritz B*** und Heribert E***.". Die Eintragung wurde am selben Tag vollzogen.

Mit Schriftsatz vom 11.5.1988 stellte Dr. Fritz B*** als Liquidator der Abwicklungsgesellschaft unter Berufung auf die in der außerordentlichen Generalversammlung vom 11.5.1988 von den Gesellschaftern Dr. Fritz und Leopoldine B*** gegen die Stimmen der Gesellschafter Heribert und Brigitte E*** sowie des Gesellschafters Karl H*** mit jeweils 60 : 59 Stimmen gefaßten Beschlüsse auf Abberufung des Heribert E*** als Liquidator der Gesellschaft und Erteilung der Einzelvertretungsbefugnis an Dr. Fritz B*** als Liquidator der Gesellschaft den Antrag auf Eintragung und Kundmachung der Abberufung des Heribert E*** als Liquidator der Gesellschaft sowie der Erteilung der Einzelvertretungsbefugnis an den Liquidator Dr. Fritz B***.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.

Das Rekursgericht gab im zweiten Rechtsgang (siehe den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 13.7.1989, 6 Ob 5/89-43) dem Rekurs des Liquidators Dr. Fritz B*** Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß die Eintragung in das Handelsregister sowie die Kundmachung der Abberufung des Heribert E*** als Liquidator der Gesellschaft und die Erteilung der Einzelvertretungsbefugnis an den Liquidator Dr. Fritz B*** angeordnet werden. Weitere Aussprüche im Sinne des § 13 Abs 1 AußStrG in der Fassung der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 unterblieben, obwohl das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31.12.1989 (Art. XLI Z 5 WGN 1989) liegt.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Heribert E*** ist ungeachtet der fehlenden Aussprüche des angefochtenen Beschlusses jedenfalls unzulässig:

Anders als im Falle der vom Rechtsmittelwerber zitierten Entscheidung SZ 49/90 geht es hier nicht um die gerichtliche Abberufung eines Liquidators aus wichtigen Gründen (§ 89 Abs 2 zweiter Satz und Abs 3 GmbHG), sondern um die Abberufung eines gemäß § 89 Abs 2 GmbHG als Liquidator eingetretenen Geschäftsführers durch Beschluß der Gesellschafter. Als sogenannter "geborener Liquidator" (Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, 698) konnte der Rechtsmittelwerber gemäß § 89 Abs 3 GmbHG auch durch Beschluß der Gesellschafter abberufen werden. Insoweit haben gemäß § 92 Abs 2 GmbHG die hinsichtlich der Geschäftsführer getroffenen Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß Anwendung zu finden. Gleiches muß daher auch für die zur Abberufung eines Geschäftsführers ergangene Rechtsprechung gelten. Danach kommt aber dem Rechtsmittelwerber als "geborenem Liquidator" - ebenso wie nach ständiger Rechtsprechung einem Geschäftsführer (EvBl 1967/133; NZ 1969, 15; HS 8469/9; NZ 1981, 172; GesRZ 1984, 219 uva; zuletzt etwa 6 Ob 18/89; 6 Ob 19/89) - im Verfahren zur Eintragung seiner durch Gesellschafterbeschluß erfolgten Abberufung in das Handelsregister keine Parteistellung und damit auch kein Rekursrecht zu. Auch die Eintragung der Bestellung oder Abberufung eines Liquidators im Wege eines Gesellschafterbeschlusses in das Handelsregister wirkt nicht rechtsbegründend, sondern äußert bloß im Rahmen des § 15 HGB Rechtswirkungen. Sie berührt deshalb die tatsächliche rechtliche Stellung eines allenfalls entgegen der wahren Rechtslage zu Unrecht von seiner Funktion abberufenen in das Handelsregister eingetragenen Liquidators nicht. Es trifft ausschließlich die Abwicklungsgesellschaft, wessen Verhalten sie sich nach Maßgabe des § 15 HGB als Organhandeln zurechenn lassen muß. Der Revisionsrekurs war daher von vornherein wegen mangelnder Rechtsmittelbefugnis des Heribert E*** zurückzuweisen.

Anmerkung

E20990

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0060OB00008.9.0426.000

Dokumentnummer

JJT_19900426_OGH0002_0060OB00008_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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