TE OGH 1990/4/26 12Os38/90

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Veröffentlicht am 26.04.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.April 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wolf als Schriftführer in der Strafsache gegen Wolfgang K*** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, 2 und 3 Z 3 SuchtgiftG, teils auch in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB, und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.September 1989, GZ 6 b Vr 2324/89-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23.August 1951 geborene beschäftigungs- und unterstandslose Wolfgang K*** des Verbrechens nach § 12 Abs 1, 2 und 3 Z 3 SuchtgiftG (A 1 und 3) und des Finanzvergehens nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1

lit a FinStrG (B 1), jeweils teils auch in der Entwicklungsstufe des Versuchs dieser Delikte nach § 15 StGB (A 2) bzw nach § 13 FinStrG (B 2), schuldig erkannt.

Darnach hat er gewerbsmäßig

A. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der im § 12 Abs 1 SuchtgiftG angeführten großen Menge, nämlich

1. von Ende 1986 bis Jänner 1989 in zahlreichen Fahrten insgesamt 105,5 bis 110,5 kg Haschisch aus den Niederlanden nach Österreich eingeführt; 2. im Jahre 1987 6 kg Haschisch aus den Niederlanden nach Österreich einzuführen versucht und 3. von Ende 1986 bis 21.Jänner 1989 in Wien insgesamt 103,5 bis 109 kg Haschisch in Verkehr gesetzt, indem er es der abgesondert verfolgten Martina W*** verkaufte;

B. durch die zu A 1 und 2 angeführten Handlungen eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen bzw zu entziehen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Diese Schuldsprüche ficht der Angeklagte mit einer nur auf § 281 Abs 1 Z 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, die Aussprüche über die Freiheits- und die Wertersatzstrafe bekämpft er mit Berufung.

Das Schöffengericht stützt seine (allein bekämpften) Urteilsannahmen zu den Mengen der importierten (A 1 und B 1) und in Verkehr gesetzten (A 3) Haschischquantitäten auf das vor der Polizei abgelegte Geständnis des Angeklagten und legt ausführlich dar, weshalb es den bezüglich der Mengenangaben immer restriktiver werdenden Einlassungen des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung und den Angaben der abgesondert verfolgten Martina W*** sowohl in dem sie betreffenden Strafverfahren als Beschuldigte, wie auch in diesem Verfahren als Zeugin jede Glaubwürdigkeit abspreche und auch den Angaben ihres seinerzeitigen Lebensgefährten Prosper B*** hinsichtlich der von ihm fallweise beobachteten Suchtgiftübergaben keinen Beweiswert zuerkenne (S 372 bis 380).

Dieser Beweiswürdigung setzt die Tatsachenrüge den Einwand entgegen, daß sich das Gericht über die Aussagen der Martina W*** im Vorverfahren hinwegsetze, wonach sie als einzige Abnehmerin des Angeklagten nur 30 bis 40 kg zum Weiterverkauf übernommen haben will und ihr Lebensgefährte Prosper B*** in seinem Strafverfahren nur wegen der Weitergabe von 700 Gramm Haschisch verurteilt worden sei. Dieses Vorbringen übergeht die Urteilsbegründung, wo die von Vernehmung zu Vernehmung immer geringer werdenden Mengenangaben der Martina W***, die überdies selbst ihre Bereitschaft zu sogar verleumderischen Aussagen zugab, als unglaubwürdig beurteilt (und daher nicht "außer acht" gelassen) und auch die Aussagen des Prosper B*** nicht übergangen wurden (S 376, 377). Damit bringt die Beschwerde in Wahrheit überhaupt keine aus den Akten zu entnehmenden Umstände vor, die Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung erwecken könnten, sondern versucht lediglich (noch dazu unter Übergehung des Urteilsinhaltes), die Überlegungen der Tatrichter zur Glaubwürdigkeit der Zeugen zu relativieren, und ignoriert damit, daß der Vorgang der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nach wie vor der Anfechtung entzogen ist (EvBl 1988/109 uva). Dies trifft ebenso auf den Einwand zu, das Gericht hätte seine amtswegige Wahrheitserforschung auch auf das gegen Martina W*** geführte Strafverfahren ausdehnen müssen, weil dies, soweit deren Verantwortung aktenkundig (Beil./A zu ON 18) und durch Verlesung Gegenstand der Hauptverhandlung war (S 358 iVm S 368), ohnedies - wie oben ausgeführt - dahin geschehen ist, daß den (divergierenden) Angaben dieser Zeugin insgesamt die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde (S 377).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 StPO zurückzuweisen, was zur Folge hat, daß über die Berufung der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E20516

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0120OS00038.9.0426.000

Dokumentnummer

JJT_19900426_OGH0002_0120OS00038_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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