Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Kodek als weitere Richter in der beim Kreisgericht Wels zu 6 Cg 93/89 anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Rudolf B***, Kaufmann, Wels, Rablstraße 3, vertreten durch Dr. Hans Christian Kollmann, Rechtsanwalt in Lambach, wider die beklagte Partei Dr. Ernst C***, Rechtsanwalt, Wels, Bahnhofstraße 10, vertreten durch Dr. Maximilian Gumpoldsberger, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 9,432.608,92 und Feststellung (Streitwert S 100.000), über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache an das Landesgericht St. Pölten zu delegieren, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der Beklagte hatte den Kläger in dessen Konkursverfahren rechtsfreundlich vertreten.
Mit der Behauptung, daß der Beklagte seinen Verpflichtungen aus diesem Bevollmächtigungsverhältnis grob fahrlässig nicht nachgekommen sei und ihm so einen bedeutenden Vermögensschaden zugefügt habe, begehrt der Kläger vom Beklagten Schadenersatz in der Höhe von S 9,432.608,92 s.A. und die Feststellung, daß der Beklagte für sämtliche Schadenersatzansprüche aus der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Bevollmächtigungsverhältnis hafte.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger lehnte den Verhandlungsrichter Dr. Johann H*** mit der Begründung ab, daß er gegen drei andere Richter des Kreisgerichtes Wels Straf- und Disziplinaranzeigen erstattet und gegen die Staatsanwaltschaft beim Kreisgericht Wels Beschwerden beim Justizministerium eingebracht habe; deshalb bestehe die konkrete Befürchtung, daß beim Kreisgericht Wels der Eindruck entstanden sein konnte, er habe "querulatorische Charaktereigenschaften". Da infolgedessen mit Grund zu besorgen sei, daß sich der Verhandlungsrichter nicht ausschließlich von objektiven Gesichtspunkten leiten lassen werde, erscheine es, um von vornherein jedweden Verdacht einer unobjektiven Entscheidung hintanzuhalten, zweckmäßig, die Rechtssache an das Landesgericht St. Pölten zu delegieren (ON 5).
Das Kreisgericht Wels wies den Ablehnungsantrag als unbegründet zurück (ON 6); das Oberlandesgericht Linz bestätigte diesen Beschluß (ON 7).
Der Beklagte sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Das Kreisgericht Wels hält die vom Kläger für die Delegierung geltend gemachten Gründe für nicht stichhaltig.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Ganz abgesehen davon, daß die Ablehnung des Verhandlungsrichters als nicht gerechtfertigt erkannt wurde und kein Anhaltspunkt für eine Befangenheit aller anderen Richter des Kreisgerichtes Wels vorliegt, kann nach ständiger Rechtsprechung eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit (§ 31 JN) nicht deshalb begehrt werden, weil bei allen Richtern des ursprünglich angerufenen Gerichtes Ablehnungsgründe gegeben seien (EvBl. 1958/366; EvBl. 1968/144; EFSlg. 8.841; 4 Nd 1/89 uva.); wäre nämlich ein Gericht deshalb, weil alle seine Richter in einer Sache ausgeschlossen (§ 19 Z 1 JN) oder befangen (§ 19 Z 2 JN) sind, an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, dann müßte mit einer amtswegigen Delegation nach § 30 JN vorgegangen werden.
Anmerkung
E20287European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0040ND00504.9.0427.000Dokumentnummer
JJT_19900427_OGH0002_0040ND00504_9000000_000