TE OGH 1990/5/2 7Nd505/90

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Veröffentlicht am 02.05.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Egermann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1. G*** H***, 2. G*** S*** GmbH & Co KG,

beide Heiligenblut, Hof 4, beide vertreten durch Dr. Jakob Oberhofer und Dr. Johannes Hibler, Rechtsanwälte in Lienz, wider die beklagte Partei Ing. Karl E***, Pensionist, Lienz, Bründlangerweg 7, vertreten durch Dr. Robert Gasser, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Leistung (Streitwert S 300.000,--), über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird an Stelle des Landesgerichtes Innsbruck das Landesgericht Klagenfurt bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei widerspricht der von der beklagten Partei beantragten Delegierung, das Erstgericht hält eine solche für zweckmäßig.

Nach § 31 Abs. 1 JN kann auf Antrag einer Partei aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegierung an ein anderes Gericht gleicher Gattung verfügt werden. Wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden kann und eine der Parteien der Delegierung widerspricht, so ist dieser der Vorzug zu geben (Fasching I 232). Wenn aber mindestens eine Partei und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des anderen Gerichtes wohnen, ist die Delegierung zweckmäßig (EvBl. 1966/380). Letzteres trifft hier zu, zumal sogar alle beantragten Zeugen im Sprengel des anderen Gerichtes wohnen.

Anmerkung

E20708

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0070ND00505.9.0502.000

Dokumentnummer

JJT_19900502_OGH0002_0070ND00505_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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