Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** I***-H***, T*** S***,
Innsbruck, Sparkassenplatz 1, vertreten durch Dr. Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Werner B***, Angestellter, Achau, Lanzendorferstraße 3, 2.) Hermine W***, Hausfrau, Wien 16, Possingergasse 67/14/2/14, 3.) Maria B***, Pensionistin, Innsbruck, Lindenhof 10, alle vertreten durch Dr. Arthur Brüller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kosten, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 10. Juli 1989, GZ 14 R 215/88-44, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 16. Juni 1988, GZ 19 Cg 263/85-40, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. Die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte von den Beklagten auf Grund einer Krediteinräumung und Bürgschaft die Rückzahlung von 184.844 S sA und schränkte im zweiten Rechtsgang ihr Begehren infolge völliger Tilgung durch Zahlung auf Prozeßkosten ein. Im zweiten Rechtsgang verpflichtete das Erstgericht mit seinem Urteil die Beklagten zum Ersatz der mit 56.991,56 S bestimmten Kosten. Das Rekursgericht hob in Stattgebung des Kostenrekurses der Beklagten dieses nur mehr über Kosten absprechende Urteil auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluß erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs - das Rekursgericht hat zu Recht einen Ausspruch nach § 528 Abs 2 ZPO unterlassen - der Klägerin ist unzulässig. Beschlüsse der zweiten Instanz über den Kostenpunkt sind gemäß § 528 Abs 1 Z 2 ZPO idF der ZVN 1983 - die WGN 1989 ist nicht anzuwenden, weil das Datum der Entscheidung zweiter Instanz vor dem 31. Dezember 1989 liegt - ausnahmslos unanfechtbar. Dieser Rechtsmittelausschluß erstreckt sich auf alle Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, die in welcher Form immer über die Kosten absprechen; in zweiter Instanz wird daher über alle mit Kostenersatzansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig entschieden. Somit sind auch Rechtsmittel gegen rein formale Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels im Kostenpunkt oder die Ablehnung einer solchen Entscheidung ausgeschlossen (Jud 13 neu = SZ 6/132 und die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes; MietSlg. 18.681; 1 Ob 521/85). Um eine Entscheidung über den Kostenpunkt handelt es sich - sofern das Klagebegehren wie hier auf Kostenersatz eingeschränkt wurde - selbst dann, wenn deren unmittelbarer Gegenstand keine Kostenfrage ist (EvBl 1971/60 ua; Fasching, Lehrbuch2 Rz 2019). Der Rechtsmittelausschluß des § 528 Abs 1 Z 5 ZPO aF muß daher nicht mehr untersucht werden. Das Rechtsmittel und die Rechtsmittelgegenschrift sind deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E20560European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0010OB00583.9.0502.000Dokumentnummer
JJT_19900502_OGH0002_0010OB00583_9000000_000