Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*** W*** reg. Genossenschaft mbH, 3844 Waldkirchen 27, vertreten durch Dr. Johann Angermann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Franz S***, Landwirt, 2.) Maria S***, Landwirtin, 3844 Rudolz 10, vertreten durch Dr. Franz Wielander, Rechtsanwalt in Gmünd, wegen S 646.545,15 sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 3.5.1989, GZ 17 R 60/89-33, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 23.12.1988, GZ 14 Cg 313/86-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 19.485,18 (einschließlich S 3.247,53 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beklagten bezogen von der klagenden Lagerhausgenossenschaft, deren Mitglied der Erstbeklagte ist, Leistungen und Waren gegen Verrechnung mit Erträgnissen (überwiegend Holz und Getreide) aus ihrer Landwirtschaft. Die klagende Partei verfügt über eine Gewerbeberechtigung für den Handel mit Waren aller Art, kauft geschlägertes und ausgeformtes Holz an und verkauft dieses vornehmlich an den Verband ländlicher Genossenschaften in Niederösterreich reg. Genossenschaft mbH (folgend kurz: Verband). Dabei geht sie üblicherweise so vor, daß die Preise mit den Lieferanten nicht ausgehandelt, sondern bei Lieferung oder Abholung des Holzes jeweils nach den von ihr festgesetzten "Tagespreisen" bezahlt oder gutgeschrieben werden. Diese Vorgangsweise der klagenden Partei wird von den Holzlieferanten generell widerspruchslos akzeptiert. Die Tagespreise werden jeweils auf Grund einer Empfehlung des Verbandes festgesetzt und können beim Kassier der klagenden Partei erfragt werden. Werden der klagenden Partei größere Holzmengen angeboten, verständigt sie den Verband, der Fachberater schickt, die das Holz an Ort und Stelle besichtigen und die Lagerhausgenossenschaft im Einzelfall beraten. Eine Preisgarantie wird den Lagerhäusern vom Verband nur dann gegeben, wenn die Lieferzeit von maximal ein bis zwei Monaten fixiert ist und die Preise in einem Schlußbrief festgehalten werden. Zwischen Herbst 1984 und Mai 1985 blieben im nördlichen Niederösterreich die Holzpreise im wesentlichen stabil. Durch eine Windkatastrophe im November 1984 ergab sich im Frühjahr 1985 ein Überangebot an Holz, das zu einer Preisreduktion führte, so daß der Verband ab Mai 1985 für nicht bereits fixierte Holzlieferungen der Lagerhäuser niedrigere Preise zahlte. Die Beklagten planten Ende 1984 eine Großschlägerung von Holz im Ausmaß von 700 bis 1000 fm Fichtenholz. Mit diesem Erlös und dem Erlös aus der Getreideernte wollten sie den erheblichen Debetsaldo bei der klagenden Partei abdecken. Mit diesem Vorhaben der Beklagten war auch der seinerzeitige Geschäftsleiter der klagenden Partei Anton D*** einverstanden. Er erklärte, die klagende Partei sei grundsätzlich zur Abnahme des Holzes bereit, und wies die Beklagten an, sich zu melden, sobald das Holz geschlägert und ab fahrbarer Straße lieferbar sei. Eine weitere detaillierte Vereinbarung wurde dabei weder über Preise noch über eine abzunehmende Holzmenge getroffen. Der Erstbeklagte erkundigte sich Ende 1984 beim Kassier der klagenden Partei über die damals gültigen Tagespreise und kalkulierte für die künftige Schlägerung im Jahr 1985 mit den ihm genannten Preisen, ohne daß ihm die klagende Partei aber eine Zusicherung dieser Preise für einen späteren Lieferzeitpunkt erteilt hätte. Im März 1985 ließen die Beklagten rund 1000 fm vorwiegend Fichtenholz fällen. Am 3.4.1985 meldete der Erstbeklagte der klagenden Partei, daß er ab 10.4.1985 rund 500 bis 600 fm Fichtenrundholz zum Abholen bereit halten werde. Da der LKW-Zug des von der klagenden Partei mit der Abholung betrauten Frächters zum Holzlagerplatz wegen einer Engstelle nicht zufahren konnte, erfolgte die erste Lieferung = Abholung erst am 20.5.1985, nachdem der Erstbeklagte das Holz auf fremdem Grund, der gemäß der Bringungsabrede mit dem LKW-Zug erreichbar war, bereitgestellt hatte. Für diese Lieferung (von rund 25 fm) verrechnete die klagende Partei die damals gültigen Tagespreise zwischen S 830 und S 930 pro fm zuzüglich 10 % Umsatzsteuer je nach Güteklasse. Die klagende Partei konnte erst am 5.8.1985 weitere rund 30 fm Holz abholen lassen, weil den Beklagten die Abnahmestelle auf fremdem Grund nicht mehr zur Verfügung stand und der Zufahrtsweg zum Holzlagerplatz erst nach Beseitigung einer Engstelle ab 4.8.1985 wieder benützbar wurde. Anfang September 1985 verständigte die klagende Partei den Verband, daß der Erstbeklagte eine Menge von 500 bis 600 fm Langholz Fichte zum Verkauf bereit halte, es mit ihm aber Probleme gebe, weil er einen zu hohen Preis verlange. Der Verband entsandte daraufhin Ing. Franz K***, der zusammen mit Anton D*** und dem Erstbeklagten am 12.9.1985 das zum größten Teil noch auf der Schlägerungsfläche lagernde und daher noch nicht abholbereite Holz besichtigte. Anton D*** sagte dabei dem Erstbeklagten grundsätzlich die Abnahme des geschlägerten Holzes durch die klagende Partei zu. Im Haus der Beklagten verfaßte sodann Ing. Franz K*** einen "Schlußbrief" (Beilage ./Y), in welchem erstmals die konkreten Preise je nach Qualität zwischen S 660 und S 970 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer je fm aufschienen, welche die klagende Partei - bei prompter Lieferung - zu zahlen bereit war. Wegen der großen Abnahmemenge überschritten diese "Preise" die damals gültigen Tagespreise der klagenden Partei um jeweils rund S 20 je fm. Der Erstbeklagte akzeptierte diese Preise aber nicht, sondern verlangte um jeweils noch S 20 je fm höhere Preise. Mangels Einigung hinterließ Ing. Franz K*** den Schlußbrief beim Erstbeklagten mit dem Bedeuten, es sich acht Tage zu überlegen und im Falle des Einverständnisses mit den darin enthaltenen Konditionen den Schlußbrief (gemeint: unterfertigt) bei der klagenden Partei "zu hinterlegen". Der Erstbeklagte tat dies nicht, sondern verständigte, ungeachtet der offen gebliebenen Preisvereinbarung, die klagende Partei noch im September 1985, zur Abholung bereit gelegtes Holz abzuholen. In der Zeit vom 19.9.1985 bis 7.10.1985 wurden daraufhin von der klagenden Partei sechs Fuhren Holz abgeholt. Anton D*** war damals der Meinung, daß die Beklagten die im Schlußbrief enthaltenen Preise nun doch akzeptierten, wenn sie diesen auch nicht unterfertigt hinterlegt hatten. Der Erstbeklagte trug sich aber weiterhin mit dem Gedanken, die von ihm angestrebten höheren Preise zu erreichen. Als er Ende September 1985 die Abrechnung der Holzlieferung vom 20.5.1985 (zu den "Maipreisen") erhielt, urgierte er beim Geschäftsleiter der klagenden Partei erneut die angestrebte Preiserhöhung und kündigte nach deren Ablehnung Beschwerden und Interventionen beim Verband und bei der niederösterreichischen Landeslandwirtschaftskammer an. Daraufhin ließ der Geschäftsleiter der klagenden Partei den Abtransport weiteren Holzes nach dem 7.10.1985 einstellen. Nach mehreren Interventionen erwirkte der Erstbeklagte letztlich, daß der Verband die Preisvorstellungen der Beklagten in der Form akzeptierte, daß er sich in einem Schreiben an die niederösterreichische Landeslandwirtschaftskammer vom 24.10.1985 (Beilage ./C 1) bereit erklärte, die Differenz von S 20 je fm auf den verminderten Preis im Kulanzweg für die Restmenge auf 600 fm nachzuzahlen, wenn das Holz bis 30.11.1985 abfahrbereit gelagert und der Weg LKW-befahrbar sei. Eine Ablichtung dieser Stellungnahme übermittelte die niederösterreichische Landeslandwirtschaftskammer dem Erstbeklagten. Im Begleitschreiben vom 30.10.1985 wurde die Annahme ausgesprochen, daß damit die Angelegenheit befriedigend geregelt sei. Mit Schreiben vom 7.11.1985 teilte die klagende Partei (im Auftrag des Verbandes) dem Erstbeklagten mit, sie werde so lange kein Langholz abführen, bis nicht ein von ihm unterfertigter Schlußbrief (zu ergänzen: mit den im Sinne der Beklagten höheren Preisen) vorliege. In diesem Zeitpunkt lagerten noch ein bis zwei Fuhren Langholz der Beklagten abholbereit. Mittlerweile hatte jedoch der Erstbeklagte seine Auffassung wieder geändert und der klagenden Partei mit Schreiben vom 14.11.1985 durch seinen Rechtsfreund mitgeteilt, daß die im Herbst 1984 geltenden Preise fix vereinbart worden seien, die sich je nach Qualifizierung zwischen S 910 und S 1.150/fm zuzüglich Umsatzsteuer bewegt hätten. Daraufhin erklärte die klagende Partei mit Schreiben vom 10.12.1985, daß sie sich an ihr letztes Anbot nicht mehr gebunden erachte, dem Beklagten aber das bisher abgenommene Holz um den gegenüber dem seinerzeitigen Schlußbrief um je S 20/fm höheren Preis zur Verrechnung bringen werde. Die vollständige Durchführung des Holzlieferungsgeschäftes zwischen den Streitteilen scheiterte letztlich daran, daß der Erstbeklagte an dem von ihm ursprünglich (am 12.9.1985) geforderten und von der klagenden Partei letztlich (nach erfolgreichen Interventionen des Erstbeklagten beim Verband) akzeptierten Preis nicht festhielt und deshalb auch keinen entsprechenden Schlußbrief unterzeichnete, nicht aber etwa daran, daß das Holz nicht abholbereit gestellt worden wäre.
Unter Berücksichtigung von Zinsenbelastungen und Gutschriften betrug der Debetsaldo der Beklagten aus der Kontokorrentverbindung mit der klagenden Partei im Zeitpunkt seiner letzten Feststellung vor Schluß der Verhandlung erster Instanz S 646.545,15. Mit der vorliegenden Klage begehrte die klagende Partei den mit S 662.530,29 samt Nebengebühren bezifferten offenen Saldo aus dem Kontokorrentverhältnis mit den Beklagten. Die Holzabnahme und Gegenverrechnung sei aus dem Verschulden der Beklagten nicht zustande gekommen, weil diese sich auf die von ihnen selbst verlangten und letztlich auch von der klagenden Partei akzeptierten Preise nicht mehr gehalten hätten, so daß nur die tatsächlich abgenommenen Mengen zu den "Tagespreisen" verrechnet und bei der Feststellung des Saldos berücksichtigt worden seien.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens: Die Parteien hätten im November 1984 einen mündlichen Kaufvertrag über 500 fm Fichtenrundholz für das Jahr 1985 mit Preisen zwischen S 910 und S 1.150 je Qualitätsstufe und fm zuzüglich 10 % Umsatzsteuer geschlossen. Die klagende Partei habe erst im Mai 1985 rund 100 fm Holz abgenommen und den Beklagten niedrigere Preise verrechnet, wogegen sich diese sofort nach Kenntnis zur Wehr gesetzt hätten. Da die klagende Partei ab Mitte September 1985 das von den Beklagten bereit gestellte Holz weiterhin abgeholt habe, habe sie schlüssig den von den Beklagten geforderten Preis von S 20 je fm über den von der klagenden Partei selbst in einem Schlußbrief festgehaltenen Preisen anerkannt. Die Weigerung, das weitere abholbereit gelagerte Holz abzuholen, bewirke Annahmeverzug der klagenden Partei. Der Wert des nicht abgenommenen Holzes zu den vereinbarten Preisen und der den Beklagten durch die Nichtabholung entstandene Schaden übersteige das Klagebegehren bei weitem. Diese Gegenforderungen würden bis zur Höhe des Klagebegehrens aufrechnungsweise eingewendet. Das Erstgericht sprach aus, daß die Klagsforderung mit S 646.545,15 samt Nebengebühren zu Recht, mit S 15.985,15 samt Nebengebühren nicht zu Recht bestehe, die Gegenforderung der Beklagten bis zur Höhe der zu Recht bestehenden Klagsforderung nicht zu Recht bestehe und verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 646.545,15 samt Nebengebühren und der mit S 289.836,15 bestimmten Prozeßkosten; das Mehrbegehren von S 15.985,15 samt Nebengebühren wies es - unangefochten - ab. Im November 1984 habe die klagende Partei lediglich die Absichtserklärung abgegeben, das von den Beklagten zu fällende Holz zu kaufen. Eine fixe Preisvereinbarung sei damals nicht getroffen worden. Es könne dahingestellt bleiben, ob zwischen den Parteien zu Beginn der Abwicklung des ins Auge gefaßten Holzgeschäftes im Mai 1985 bereits eine Preisvereinbarung - allenfalls schlüssig nach den sogenannten Tagespreisen der klagenden Partei - zustande gekommen sei. Die entscheidenden Erklärungen der Streitteile seien jedenfalls im Oktober 1985 abgegeben worden. Die Beklagten hätten (durch den Erstbeklagten) nach Vorlage des Schlußbriefes mit den der klagenden Partei angemessen scheinenden Preisen ihre Bereitschaft zur Durchführung des geplanten Holzverkaufes zu Preisen bekundet, welche um S 20 je fm höher wären. In der Folge sei die Holzabnahme aufgenommen worden und über den Preiswunsch der Beklagten nach Interventionen des Erstbeklagten Einigkeit erzielt worden, so daß ein rechtswirksamer Kaufvertrag gemäß § 1053 ABGB zustande gekommen sei. Daß die klagende Partei die Wiederaufnahme der mitterweile eingestellten Holzabnahme von der Unterfertigung eines dieser Einigung entsprechenden Schlußbriefes abhängig gemacht habe, könne im Hinblick auf die vorangegangenen Meinungsverschiedenheiten und die mit ihrer Beseitigung verbundenen Schwierigkeiten nicht als unbillige Forderung angesehen werden. Die Beklagten hätten die Unterfertigung eines solchen Schlußbriefes auch nicht als schikanös oder entbehrlich, sondern deshalb abgelehnt, weil sie nun wiederum einen höheren als den letztlich von der klagenden Partei akzeptierten Kaufpreis erzielen wollten. Da diese Vorstellungen bei der klagenden Partei nicht durchdrangen, sei nicht die klagende Partei in Annahmeverzug, es seien vielmehr die Beklagten in Lieferverzug geraten, so daß allfällige Entgeltsforderungen der Beklagten aus diesem Kaufvertrag jedenfalls, soweit ihnen keine Lieferungen gegenüberstehen, noch nicht fällig geworden und daher auch nicht zur Aufrechnung mit den Forderungen der klagenden Partei aus dem Kontokorrentsaldo geeignet seien. Auch die aus dem Titel des Schadenersatzes von den Beklagten eingewendeten Gegenforderungen seien nicht berechtigt.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Auf der Grundlage der zur Gänze übernommenen Urteilsfeststellungen des Erstgerichtes vertrat es folgende Rechtsansicht: Ein Vertrag könne grundsätzlich formfrei geschlossen werden. Haben jedoch die Parteien für einen Vertrag die Anwendung einer bestimmten Form vorbehalten, werde vermutet, daß sie vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollten (§ 884 ABGB). Die klagende Partei habe die Gültigkeit der Kaufvereinbarung von der Unterfertigung eines Schlußbriefes abhängig gemacht. Dies habe der Erstbeklagte (für die Beklagten) jedoch wegen abweichender Preisvorstellungen abgelehnt. Die klagende Partei sei jedoch vom Erfordernis der Unterfertigung eines Schlußbriefes (also der Schriftlichkeit) nie abgegangen, sondern habe dem Erstbeklagten im Schreiben vom 7.11.1985 ausdrücklich mitgeteilt, bis zum Vorliegen eines unterfertigten Schlußbriefes zu den über verschiedene Interventionen des Erstbeklagten erhöhten Preisen kein weiteres Holz abzuführen. Mangels Unterfertigung dieses Schlußbriefes durch die Beklagten sei dieses Angebot der klagenden Partei von den Beklagten nicht mehr rechtswirksam angenommen worden. Ein Kaufvertrag über das geschlägerte und noch nicht abgeholte Holz der Beklagten sei daher nicht zustandegekommen. Demnach bestehe auch keine Grundlage für Gegenforderungen der Beklagten.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Es kann auf sich beruhen, ob die klagende Partei durch das Verlangen nach Unterfertigung des Schlußbriefes über das mit den Beklagten abzuschließende Holzgeschäft zu erkennen gegeben hat, mit den Beklagten - zu welchen letztlich vereinbarten Preisen auch immer - nur schriftlich zu kontrahieren, so daß sie vor der Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollte (§ 884 ABGB), und daher schon die Weigerung der Beklagten, den Schlußbrief zu unterfertigen, dem Vertragsschluß entgegenstand. Selbst bei Unterstellung der Formfreiheit des von den Beklagten behaupteten Vertrages im Sinne des § 883 ABGB fehlt es nach den maßgeblichen Feststellungen an dem für den Vertragsabschluß gemäß § 861 ABGB geforderten übereinstimmenden Willen beider Teile, weil ein solcher weder am 12.9.1985, noch aber auch nach der von der klagenden Partei gezeigten Bereitschaft, den vom Erstbeklagten durch Interventionen beim Verband ausgehandelten höheren Preis zu akzeptieren, vorlag. Die Beklagten haben die Unterfertigung des Schlußbriefes nämlich deshalb abgelehnt, weil sie nunmehr wieder höhere, angeblich im Herbst 1984 fix vereinbarte Preise forderten. Eine solche Preisvereinbarung vom Herbst 1984 wurde im Verfahren jedoch nicht festgestellt. Damit lagen aber in diesem Zeitpunkt weiterhin nur Unterhandlungen der Streitteile über die jeweiligen Preisvorstellungen vor, die von der klagenden Partei trotz der von ihr erklärten generellen Zusage, das Holz der Beklagten abnehmen zu wollen, mangels Einigung über den Preis auch wieder abgebrochen werden durften (vgl. RZ 1985/15). Hat sie dadurch keine sonstigen Verpflichtungen gegenüber den Beklagten verletzt, dann kann die bloße Ablehnung einer vertraglichen Einigung keine Schadenersatzpflicht auslösen (8 Ob 581/87). Da? die Nichteinigung und damit das Unterbleiben des Vertrages für einen Teil einen wirtschaftlichen Schaden mit sich bringen kann, ändert an der Berechtigung der anderen Seite zum Abbruch einer nicht geeignet erscheinenden Vertragsverhandlung nichts (vgl. 6 Ob 538/85). Die von den Beklagten der im Revisionsverfahren nicht mehr strittigen Forderung der klagenden Partei aus dem Kontokorrentsaldo zur Aufrechnung eingewendeten Gegenforderungen bestehen demnach nicht zu Recht.
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E20563European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0010OB00679.89.0502.000Dokumentnummer
JJT_19900502_OGH0002_0010OB00679_8900000_000