TE OGH 1990/5/8 10ObS114/90

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Veröffentlicht am 08.05.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Raimund Kabelka (Arbeitgeber) und Monika Fischer (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Stefan O***, Pensionist, YU-26000 Pancevo, Dimitrija, Tucovica 35, vertreten durch Dr. Renate Schindler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER

A*** (Landesstelle Wien), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vertreten durch Dr. Anton Rosicky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Invaliditätspension infolge Rekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. September 1989, GZ 34 Rs 115/89-52, womit das Berufungsverfahren unterbrochen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Beide Rekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei mit Urteil vom 7. November 1988 23 Cgs 1589/87-41 schuldig, dem Kläger vom 1. Jänner 1985 an eine Invaliditätspension von 621,70 S monatlich zu zahlen und wies "das Mehrbegehren" ab.

Dagegen erhoben beide Parteien Berufung.

Mit dem angefochtenen Beschluß unterbrach das Berufungsgericht das Berufungsverfahren nach § 74 Abs 1 ASGG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage der maßgeblichen Beitragsgrundlage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen und regte dessen Einleitung bei der beklagten Pensionsversicherungsanstalt an. Der Kläger begehre erkennbar eine die ihm bescheidmäßig zuerkannte Invaliditätspension übersteigende Leistung. Die Höhe dieser Leistung hänge im wesentlichen von den strittigen Beitragsgrundlagen ab. Daher müsse das Verfahren nach § 74 Abs 1 ASGG auch noch im Berufungsverfahren unterbrochen und die Einleitung des Verfahrens beim Versicherungsträger angeregt werden. Dagegen richten sich die Rekurse beider Parteien. Sie beantragen, die Fortsetzung des (Berufungs)Verfahrens anzuordnen (Kläger), bzw den angefochtenen Beschluß (ersatzlos) aufzuheben (beklagte Partei).

Rechtliche Beurteilung

Beide Rekurse sind unzulässig.

Weil das Datum der angefochtenen Entscheidung nicht nach dem 31. Dezember 1989 liegt, ist § 519 ZPO nach Art XLI Z 5 WGN 1989 noch nicht in der Fassung des Art X Z 33 leg cit, sondern in der vor dieser Novelle geltenden Fassung anzuwenden.

Nach der hier anzuwendenden Fassung des § 519 Abs 1 ZPO ist der Rekurs gegen die im Berufungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Berufungsgerichtes nur statthaft:

1. wenn das Berufungsgericht die Berufung nur aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ohne in die Prüfung der Sache einzugehen (§§ 474 Abs 2, 471 Z 2 und 3, 495);

2. wenn es die Nichtigkeit des erstgerichtlichen Urteiles und die Zurückweisung der Klage durch Beschluß ausgesprochen hat;

3. wenn die Rechtssache durch Beschluß zur Entscheidung oder zur Verhandlung und Entscheidung an ein Gericht erster Instanz oder an ein anderes Berufungsgericht verwiesen und wenn zugleich in dem Beschlusse des Berufungsgerichtes ausgesprochen wurde, daß das Verfahren ... erst nach ... Rechtskraft dieses Beschlusses aufzunehmen oder fortzusetzen ist.

Weil insoweit im ASGG nichts anderes angeordnet ist, ist die zit Bestimmung der ZPO nach § 2 Abs 1 Halbs 2 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwenden (so auch Kuderna, ASGG § 2 Erl 1, § 44 Erl 1, § 47 Erl 1). Im Berufungsverfahren ergangene Beschlüsse des Berufungsgerichtes, die im § 519 Abs 1 ZPO nicht angeführt sind, sind daher auch in Sozialrechtssachen unanfechtbar (Kuderna, ASGG § 47 Erl 1).

Bei Unterbrechungsbeschlüssen handelt es sich um solche im Berufungsverfahren ergangene, unanfechtbare (verfahrensleitende) Beschlüsse des Berufungsgerichtes (Fasching, Komm IV 409; ders, ZPR1,2 Rz 1833, 1979; JBl 1952, 498; SZ 27/319 = SpR 39). Die nicht statthaften (unzulässigen) Rekurse waren daher nach § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO zu verwerfen (zurückzuweisen).

Anmerkung

E20790

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00114.9.0508.000

Dokumentnummer

JJT_19900508_OGH0002_010OBS00114_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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