Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Mai 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofko als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erhard A*** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 22. November 1989, GZ 13 Vr 1481/89-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 27.Juni 1966 geborene Erhard A*** wurde des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 16.August 1989 in Villach (im Rückfall) mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz versuchte, dem Helmut H*** verwertbare Gegenstände durch Eindringen in dessen Wohnung mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug wegzunehmen.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Einen Verfahrensmangel (Z 4) erblickt er in der Abweisung eines in der (der Urteilsfällung vorangegangenen) Hauptverhandlung vom 22. November 1989 gestellten Beweisantrags des Staatsanwaltes, dem er sich angeschlossen hatte (AS 100). Dieser Antrag zielte auf Durchführung eines Ortsaugenscheins zur Verifizierung insbesondere der Aussage des Zeugen H*** zum Beweise dafür ab, daß aufgrund der Entfernung von der Wohnungstüre bis zur Hauseingangstür (dieses Zeugen) nicht einmal theoretisch eine Möglichkeit des Verbergens für den Täter in Richtung Westen bestanden habe (AS 99). Entgegen dem Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde wurde aber der Ortsaugenschein nicht zum Beweis dafür beantragt, daß es dem Zeugen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich gewesen wäre, den Angeklagten während dessen Flucht von der Eingangstüre des Hauses des Zeugen bis zum in einiger Entfernung abgestellten Moped des Angeklagten im Blickfeld zu behalten. Die Verteidigerin hat sich vielmehr in der Hauptverhandlung ohne jede Änderung oder Ergänzung des Beweisthemas dem Antrag des Staatsanwaltes angeschlossen und ein eigenes Beweisthema, wie in der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebracht, nicht genannt (nochmals AS 100). Der in der Beschwerde angeführte Beweiszweck kann aus dem zum Antrag des Staatsanwalts angeführten Beweisthema nicht einmal sinngemäß geschlossen werden. Wer einen Beweis führen will hat die Tatsache, die er beweisen, und die Beweismittel, deren er sich bedienen will, anzugeben. Die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die durch ein beantragtes Beweismittel erwiesen werden sollen, schließt die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO von vornherein aus (Mayerhofer-Rieder, StPO2 ENr 1 und 16 zu § 281 Z 4). Durch die Abweisung des Beweisantrages des Staatsanwaltes wiederum, dem sich der Angeklagte angeschlossen hat, und mit dem erwiesen werden sollte, daß keine Möglichkeit für eine andere, vom Angeklagten verschiedene Person bestanden hat, sich vor dem Zeugen am Tatort zu verbergen, wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt.
Aber auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) versagt.
Mit der Behauptung der Notwendigkeit des Aufsperrens der Innentüre und des Öffnens der Außentüre nach Durchqueren des Vorhauses geht sie von einem anderen Sachverhalt aus, als sich dieser den Tatrichtern aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens dargeboten hat (kein Sperrvorgang an der Innentüre, offene Außentüre, sh AS 96, US 4 und 5) und zeigt somit keine aktenkundigen Verfahrensergebnisse auf, die (schwerwiegende) Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen erwecken können. Der außerdem relevierte (und im Urteil ohnedies erörterte, sh US 7) Widerspruch zwischen den Angaben des Zeugen über den Zeitpunkt der Verständigung der Polizei mit jenen in der Anzeige kann die durch die Ergebnisse des gesamten Beweisverfahrens vermittelte Sach- und Beweislage nicht in einem solchen Maß zugunsten des Angeklagten ändern, daß die Beweiswürdigungserwägungen des Schöffengerichts ihre intersubjektive Überzeugungskraft verlieren, das heißt unvertretbar erscheinen und die Annahme entscheidungswesentlicher Tatsachen ernstlich in Frage stellen würden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285 d Abs 1 StPO zurückzuweisen.
Anmerkung
E20539European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0140OS00049.9.0508.000Dokumentnummer
JJT_19900508_OGH0002_0140OS00049_9000000_000