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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §70 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, in der Beschwerdesache des A W in R, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Brockmanngasse 91/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. Oktober 2003, Zl. FA13A-
38.40 32 - 03/18, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines Verfahrens wegen Feststellung gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Graz, 8020 Graz, Bahnhofgürtel 57), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
I.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (der belangten Behörde) vom 5. Juli 2001 wurde in Spruchpunkt I gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) festgestellt, dass (a) die (vom Beschwerdeführer) für die Geländeauffüllung auf näher bezeichneten Grundstücken verwendeten Materialien im Ausmaß von ca. 77.000 m3 nicht als Abfälle dem Altlastenbeitrag unterlägen und (b) die gelagerten Materialien für die über die näher angeführte wasserrechtliche Bewilligung hinausgehende Schüttung auf denselben Grundstücken im Ausmaß von ca. 53.000 m3 als Abfälle dem Altlastenbeitrag unterlägen. Ferner wurde in Spruchpunkt II des Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG die vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 1. Februar 2001 erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Oktober 2003 wurde gemäß § 69 Abs. 4 AVG der Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 2002 auf Wiederaufnahme des (mit Bescheid vom 5. Juli 2001 abgeschlossenen) Feststellungsverfahrens gemäß § 10 ALSAG zur Altlastenbeitragspflicht der Ablagerungen durch den Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.
Mit hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2004, Zlen. 2001/07/0110, 0155, wurde der obgenannte Bescheid vom 5. Juli 2001 im Umfang des Spruchpunktes I b (Feststellung nach Abs. 1 Z. 2 ALSAG hinsichtlich Materialien im Ausmaß von ca. 53.000 m3) und des Spruchpunktes II (Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Über diesbezügliche hg. Anfrage im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Verfügung vom 24. Oktober 2005) teilte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2005 mit, dass er sich im Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides vom 5. Juli 2001, hinsichtlich dessen die Wiederaufnahme begehrt worden sei, nicht mehr für beschwert erachte.
II.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
§ 33 Abs. 1 leg. cit. ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat, wenn also sein Rechtsschutzinteresse weggefallen ist. Ein solcher Wegfall des Rechtsschutzinteresses ist gegeben, wenn eine andere als auf Einstellung lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes für die Rechte des Beschwerdeführers ohne Bedeutung wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. Mai 2004, Zl. 2003/07/0029, mwN).
Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens tritt im Anwendungsbereich des AVG der Bescheid, mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, außer Kraft (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 70 AVG E 1 ff zitierte Judikatur). Dieses vom Beschwerdeführer mit dem obgenannten Wiederaufnahmeantrag und der vorliegenden Beschwerde verfolgte Ziel wurde mit dem obzitierten hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2004 bereits erreicht. Der Beschwerdeführer könnte daher durch eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens keine rechtliche Besserstellung mehr erreichen. Damit fehlt es ihm jedoch an seinem Rechtsschutzinteresse; dieses ist nachträglich - nach Einbringung der gegenständlichen Beschwerde - weggefallen.
Die Beschwerde war daher unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer gemäß § 56 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 leg. cit. setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wäre der Fall der Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten - eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. September 2003, Zl. 2000/07/0084, mwN). Da die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 24. November 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003070164.X00Im RIS seit
08.02.2006Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009