TE OGH 1990/5/9 9ObA115/90

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Veröffentlicht am 09.05.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Jelinek sowie die fachkundigen Laienrichter Hon.Prof.Dr.Gottfried Winkler und Reinhold Ludwig als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Robert W***, Breitenwang, Planseestraße 41, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Klaus O***, Regisseur, Innsbruck, Langer Weg 28 (auch Kirchgasse 10), und 2. Peter W***, Kaufmann, ebendort, beide vertreten durch Dr. Dieter Außerladscheider, Rechtsanwalt in Reutte, sowie 3. Brigitte M***, kaufmännische Angestellte, Ehenbichl, Krankenhausstraße 41, vertreten durch Dr. Josef Neier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 196.487,87 brutto sA (Revisionsstreitwert S 191.569,75), infolge Revision der

1. und 2.beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.11.1989, GZ 5 Ra 144/89-24, womit infolge Berufungen der klagenden sowie der 1. und 2.beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 6.4.1989, GZ 45 Cga 2/89-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die erst- und zweitbeklagte Partei sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.832,78 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.472,13 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes in dem in Revision gezogenen Bereich zutreffend ist, genügt es, auf diese Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Auszugehen ist davon, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.12.1987 von der "Gesellschaft Klaus O*** und Partner", die vom Erst- und Zweitbeklagten in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben wurde, nicht aufgekündigt wurde und erst durch dessen Austritt am 15.7.1988 endete.

Zutreffend zog das Berufungsgericht daraus den Schluß, daß das Dienstverhältnis des Klägers jedenfalls zum Erst- und Zweitbeklagten bis zu diesem Zeitpunkt dauerte, weil Dienstgeber bei in Form von Personengesellschaften betriebenen Unternehmen mangels Rechtspersönlichkeit nicht die Gesellschaft, sondern deren Gesellschafter sind (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 129;

Mayer-Maly, Arbeitsrecht I 36 mwH; 4 Ob 18/79 - GesbR;

Arb. 5.554 - OHG einschränkend hinsichtlich der OHG Krejci in Rummel, ABGB, Rz 144 zu § 1151) und ein Übergang auf einen anderen Arbeitgeber nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich ist (Krejci in Rummel, aaO, Rz 148 zu § 1151 und Rz 6 ff zu § 1153; ders., Betriebsübergang und Arbeitsvertrag 203 f, 223 ff;

Schwarz-Löschnigg, aaO 209 f; Schwarz, Das Arbeitsverhältnis bei Übergang des Unternehmens 75 ff, 100 f;

Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I3 119 f ua). Dies wurde hier weder behauptet noch bewiesen. Kommt eine Vertragsübernahme nicht zustande, dann bleibt das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber weiterhin aufrecht (Arb. 9.926 ua). Diese Rechtsansicht versuchen die Revisionswerber gar nicht zu bekämpfen. Sie machen - rechtlich relevant - nur geltend, es sei aus der Tatsache, daß der Kläger auch die Drittbeklagte in Anspruch genommen hat, seine konkludente Zustimmung zum Wechsel des Dienstgebers abzuleiten. Der Kläger hat jedoch die Drittbeklagte als Mitgesellschafterin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen (ON 1 S. 1). Daraus muß gerade der gegenteilige Schluß gezogen werden, nämlich daß er mit einer Übertragung seines Dienstverhältnisses an die Drittbeklagte nicht einverstanden war, sondern seine bisherigen Dienstgeber (den Erst- und Zweitbeklagten) und zusätzlich die Drittbeklagte als - wie er glaubte - neu aufgenommene Gesellschafterin belangen wollte. Das Bewußtsein allein, daß Geschäftsanteile übergegangen sind oder sein sollen, reicht mangels - hier nicht gegebener - besonderer Anhaltspunkte keinesfalls aus, eine schlüssige Zustimmung des Klägers zur Übertragung der Rechtsstellung des Arbeitgebers anzunehmen (Krejci in Rummel, aaO, Rz 8 zu § 1153; Floretta-Spielbüchler-Strasser, aaO 119 f).

Die übrigen in der Rechtsrüge aufgeworfenen Fragen (Eintritt der Bedingung; Vorvertrag) sind rechtlich unerheblich, weil sie nur für die Frage Bedeutung hätten, ob auch die Drittbeklagte dem Kläger haftet; dies ist aber nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens, weil der Kläger die Abweisung seines Klagebegehrens gegenüber der Drittbeklagten in Rechtskraft erwachsen ließ.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E20762

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00115.9.0509.000

Dokumentnummer

JJT_19900509_OGH0002_009OBA00115_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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