TE OGH 1990/5/9 11Os46/90

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Veröffentlicht am 09.05.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Mai 1990 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofko als Schriftführerin in der Strafsache gegen Klaus J*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach dem § 169 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Klaus J*** sowie die Berufung des Angeklagten Herbert S*** gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 6.Februar 1990, GZ 11 b Vr 650/89-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Klaus J*** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde ua Klaus J*** neben anderen Delikten des Verbrechens der Brandstiftung nach dem § 169 Abs 1 StGB (Punkt B des Urteilssatzes) schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte J*** mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Soweit der Beschwerdeführer den Beweiswert der belastenden Aussagen des vom Erstgericht als glaubwürdig angesehenen Zeugen Peter K*** in Zweifel zu ziehen versucht, genügt es, auf die von ihm selbst in der Beschwerde zitierten Aussageteile zu verweisen, aus welchen sich durchwegs Hinweise auf seine Mittäterschaft an der Brandstiftung ableiten lassen. Auf die sinngemäße Behauptung des Angeklagten in seiner Mängelrüge, daß die zu seinem Nachteil gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien und für ihn auch günstigere denkbar wären, vermag der formale Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht gestützt zu werden.

Die Beschwerdebehauptung in der Rechtsrüge (der Sache nach Z 10), daß noch keine Gefahr "für fremdes Eigentum in großem Ausmaß" bestanden habe und die Tathandlung zu Punkt B des Urteilssatzes daher zu Unrecht dem Tatbild des § 169 Abs 1 StGB unterstellt worden sei, läßt das vom Schöffengericht der Annahme einer Feuersbrunst zugrundeliegende Tatsachensubstrat ersichtlich unberücksichtigt und entbehrt vor allem deswegen der gesetzmäßigen Ausführung, weil es an jeder für eine sachbezogene Erörterung essentiellen Substantiierung der gegen die Annahme einer Brandstiftung sprechenden Umstände mangelt (Mayerhofer-Rieder StPO2 E 8 zu § 281 Abs 1 Z 10 ua).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufungen des Klaus J*** und des Mitangeklagten Herbert S*** ist dementsprechend das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285 i StPO).

Anmerkung

E20504

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0110OS00046.9.0509.000

Dokumentnummer

JJT_19900509_OGH0002_0110OS00046_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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