TE OGH 1990/5/9 9ObA125/90

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Veröffentlicht am 09.05.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Hon.Prof. Dr. Gottfried Winkler und Reinhold Ludwig als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter H***, Tischlergeselle, Innsbruck, Kranebitter Allee 140/78, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Hugo Fritz E***, Inhaber der Firma "C***-M***", Innsbruck,

Stadlweg 13, vertreten durch Dr. Hansjörg Mader, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 130.676,89 brutto abzüglich S 10.733 netto s.A, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31.Oktober 1989, GZ 5 Ra 129/89-49, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 19.April 1989, GZ 45 Cga 1252/87-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.172,20 (darin S 1.028,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Nichtigkeit ist nicht gegeben. Bereits das Erstgericht hat seine Feststellung, daß der Kläger entgegen seiner Eintragung in der Zeitkarte die Vormittagsarbeit am 17. August 1987 bereits um etwa 11,00 Uhr beendete, darauf gestützt, daß er die restliche noch für diesen Vormittag aufgetragene Arbeit erst am Nachmittag verrichtete. Das Berufungsgericht hat sich mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts in eingehender Weise auseinandergesetzt und sie für unbedenklich erachtet. Ein Nichtigkeitsgrund kann in dieser Vorgangsweise nicht erblickt werden. Ebenso liegt diesbezüglich keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Zu einer Beweiswiederholung war das Berufungsgericht nicht verpflichtet. Im übrigen hat das Berufungsgericht die allein entscheidende Frage der Berechtigung der Entlassung des Klägers zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, insoweit auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist zur Rechtsrüge des Klägers auszuführen, daß er nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, soweit er unterstellt, er habe keine Entlassungsgründe gesetzt und die Entlassung sei verspätet ausgesprochen worden. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Kläger am 3.Juli 1987 förmlich und schriftlich ermahnt, da er in der Zeit von April bis Juni 1987 den das Arbeitsende ausweisenden Stempelabdruck der Zeitkarte wiederholt zu seinen Gunsten um 30 Minuten bis 59 Minuten händisch korrigiert hatte. Am 17. August 1987 beendete er seine Vormittagsarbeit bereits gegen 11,00 Uhr, trug aber das Ende der Arbeitszeit fälschlich mit 12,30 Uhr ein. Der Kläger hat auf diese Weise nicht nur beharrlich seine Pflichten vernachlässigt, sondern auch die Arbeit unbefugt verlassen (vgl Kuderna, Das Entlassungsrecht 66 ff und 71 ff; Arb 10.379, 10.714 ua).

Die am 19.August 1987 ausgesprochene Entlassung erfolgte nach der Kontrolle der Arbeitszeitkarten am 18.August 1987 auch rechtzeitig, zumal der Kläger an diesem Tag auf der ihm zugewiesenen Baustelle nicht auffindbar war.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E20755

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00125.9.0509.000

Dokumentnummer

JJT_19900509_OGH0002_009OBA00125_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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