TE Vwgh Erkenntnis 2005/11/24 2002/20/0377

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Veröffentlicht am 24.11.2005
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit;

Norm

AsylG 1997 §5 Abs1 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §5 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §6;
Dubliner Übk 1997 Art1 Abs1 litb;
Dubliner Übk 1997 Art3 Abs4;
Dubliner Übk 1997;
FlKonv Art1;
MRK Art8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Berger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. Juni 2002, Zl. 228.067/0-IV/11/02, betreffend § 5 AsylG (mitbeteiligte Partei: Y in G, geboren 1968, vertreten durch Dr. Klaus Kocher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 36), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger der Türkei, hielt sich bereits in den Jahren 1991 bis 1997 als Asylwerber in Österreich auf und heiratete im Juli 1996 in Graz. Am 27. April 1997 wurde sein ehelicher Sohn geboren. Als dieser etwa drei Monate alt war, musste der Mitbeteiligte (infolge Ausweisung) das Bundesgebiet verlassen; sein Sohn und seine Ehefrau verblieben in Österreich. Ein Jahr danach erfolgte die Scheidung seiner Ehe.

Am 26. November 2001 reiste der Mitbeteiligte mit einem von der deutschen Botschaft in Ankara ausgestellten (bis 17. Dezember 2001 gültigen) Visum in das Bundesgebiet ein und stellte am darauf folgenden Tag einen Asylantrag. Diesen begründete er zunächst damit, auf Grund seiner kurdischen Abstammung in der Türkei ständigen Benachteiligungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein und Verfolgung aus politischen Gründen befürchten zu müssen. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12. März 2002 gab er hingegen an, er sei eigentlich nur gekommen, um seinen Sohn zu sehen und bei ihm zu bleiben. Da er wisse, dass er keine Aufenthaltsbewilligung bekomme, müsse er eben um Asyl ansuchen. Abgesehen von der Wirtschaftskrise in der Türkei gebe es keine anderen Gründe für sein Asylansuchen.

Mit Bescheid vom 16. April 2002 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Mitbeteiligten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG (idF vor der AsylG-Novelle 2003, BGBl. 2003/101) als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung dieses Antrages Deutschland zuständig sei, und wies den Mitbeteiligten aus dem Bundesgebiet nach Deutschland aus.

Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 32 Abs. 2 AsylG statt, behob den erstinstanzlichen Bescheid und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Der ersten Instanz könne zwar - so die belangte Behörde - insoweit gefolgt werden, als sich aus Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages, "BGBl. III 1997/195 (Dubliner Übereinkommen)" (richtig: BGBl. III 1997/165( grundsätzlich die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des Asylantrages ergeben würde. Das Bundesasylamt habe sich jedoch nicht in ausreichender Weise mit dem Selbsteintrittsrecht im Sinne des Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens im Hinblick auf den Beschluss Nr. 1/2000 vom 31. Oktober 2000 des Ausschusses nach Art. 18 des Dubliner Übereinkommens über den Übergang der Zuständigkeit für Familienangehörige gemäß Art. 3 Abs. 4 und Art. 9 jenes Übereinkommens ebenso wie im Hinblick auf Art. 8 EMRK auseinandergesetzt. Es übersehe, dass es sich beim Mitbeteiligten um den Vater eines minderjährigen, unverheirateten Kindes unter 18 Jahren handle, womit bereits Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/2000 einschlägig sei. Ebenso fielen die Beziehungen eines Vaters mit seinem minderjährigen Kind grundsätzlich unter den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK. Da der Mitbeteiligte Österreich, also auch sein minderjähriges Kind, im Jahr 1997 nicht freiwillig verlassen habe, sein Sohn an der Bluterkrankheit leide, der Mitbeteiligte Kontakt zu seinem Kind haben und dieses nach seinen Möglichkeiten unterstützen wolle, lägen ausreichend Gründe vor, die für eine Familienzusammenführung sprächen und die allenfalls bestehende Eingriffsmöglichkeiten im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK in den Hintergrund treten ließen. Demzufolge hätte das Bundesasylamt aber vom Selbsteintrittsrecht gemäß "§ 3 Abs. 4 DÜ" Gebrauch machen müssen.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Bundesministers für Inneres hat der Verwaltungsgerichtshof - nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde und Erstattung einer Gegenschrift seitens des Mitbeteiligten - erwogen:

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Mitbeteiligte im Zeitpunkt der Asylantragstellung ein gültiges, von der deutschen Botschaft in Ankara ausgestelltes Visum besaß, weshalb gemäß Art. 5 Abs. 2 des Dubliner Übereinkommens grundsätzlich von der Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des Asylantrages auszugehen und deshalb nach § 5 Abs. 1 AsylG (in der hier maßgeblichen Fassung vor der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101) vorzugehen gewesen wäre, sofern nicht - fallbezogen - Gesichtspunkte des Art. 8 EMRK die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens geboten (zur Notwendigkeit der Bedachtnahme u. a. auf Kriterien des Art. 8 EMRK vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Jänner 2003, Zl. 2000/01/0498, und die seither ständige Judikatur zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2002/20/0276 ).

Die Amtsbeschwerde zieht auch nicht in Zweifel, dass zwischen dem Mitbeteiligten und seinem minderjährigen Sohn ein Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK besteht. Der Eingriff in dieses sei jedoch nach Auffassung des Beschwerdeführers aus Gründen der öffentlichen Ordnung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.

Soweit der Beschwerdeführer dabei allgemein auf das staatliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen (im Sinne des Erfordernisses einer angemessenen Reaktion auf Verstöße gegen fremdenrechtliche Vorschriften) Bezug nimmt, hat der Verwaltungsgerichtshof dessen Irrelevanz im Zusammenhang mit der hier maßgeblichen Frage eines öffentlichen Interesses an der Umsetzung des Dubliner Übereinkommens in dem oben zitierten Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Jänner 2003 bereits erkannt. Auf die nähere Begründung dieser Entscheidung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Fallbezogen argumentiert die Amtsbeschwerde überdies damit, dass ein "pro forma" gestellter Asylantrag, der offensichtlich ausschließlich der Umgehung fremdenrechtlicher Vorschriften diene, nicht dazu führen dürfe, die Funktionalität des österreichischen Fremdenwesens und die Effektivität des - gerade zur Sicherung derselben geschaffenen - Dubliner Übereinkommens zu unterlaufen.

Dem ist zunächst zu erwidern, dass die Zuständigkeitstatbestände des Dubliner Übereinkommens (und damit die Kriterien für die Aufteilung der Asylwerber unter den Mitgliedstaaten) nur an das Vorliegen eines "Asylantrages" im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. b leg. cit. anknüpfen, worunter ein Antrag verstanden wird, mit dem ein Ausländer einen Mitgliedstaat um Schutz nach dem Genfer Abkommen unter Berufung auf den Flüchtlingsstatus im Sinne von Art. 1 des Genfer Abkommens in der Fassung des New Yorker Protokolls ersucht. Ein solcher Asylantrag des Mitbeteiligten liegt auch dem vorliegenden Verfahren zugrunde, hat sich dieser in seiner Eingabe vom 27. November 2001 doch auf seine angebliche politische Verfolgung im Herkunftsstaat berufen.

Dem Beschwerdeführer ist allerdings zuzugeben, dass die Angaben des Mitbeteiligten vor dem Bundesasylamt am 12. März 2002 in hohem Maße auf die Unbegründetheit seines Asylantrageshindeuten. Diese Deutung setzt jedoch bereits eine inhaltliche Beurteilung des Asylansuchens voraus, die weder nach den Vorgaben des Dubliner Übereinkommens, das eine Zuständigkeitsprüfung dem nach seinen Regeln zu bestimmenden zuständigen Mitgliedstaat vorbehält, noch nach dem Zweck des § 5 AsylG (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013) im Stadium der Zuständigkeitsprüfung vorzunehmen ist.

Die Unbegründetheit eines Asylansuchens - mag diese auch schon nach dem Vorbringen des Asylwerbers offensichtlich sein - ist somit kein Kriterium, das in die Zuständigkeitsordnung des Dubliner Übereinkommens Eingang gefunden hat. Sie kann daher auch nicht als Verstärkung des öffentlichen Interesses an der Umsetzung der Ziele des Dubliner Übereinkommens herangezogen werden. Vielmehr obliegt es dem das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens aus Gründe des Art. 8 EMRK ausübenden Mitgliedstaat, insbesondere offensichtlich unbegründeten Asylanträgen unter Ausnützung der jeweils nationalen Gesetzgebung (im vorliegenden Fall etwa des § 6 AsylG idF vor der AsylG-Novelle 2003) zu begegnen.

Mit Ausnahme des zuvor behandelten Aspektes zeigt die Beschwerde jedoch keine (weiteren) Umstände auf, die (bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlichen Interessensabwägung) das Interesse des Mitbeteiligten an einem Familienleben mit seinem (minderjährigen) Sohn überwiegen könnten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 24. November 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002200377.X00

Im RIS seit

25.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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