TE OGH 1990/5/15 15Os39/90

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Mai 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Fink als Schriftführerin in der Strafsache gegen Kassian S*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1, Abs. 2 erster Fall, Abs. 3 Z 3 SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Kassian S***, Markus G*** und Klaus R*** sowie über deren Berufungen und jene der Staatsanwaltschaft und des Christian C*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 10.Oktober 1989, GZ 35 Vr 551/89-211, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Kassian S***, Markus G*** und Klaus R*** werden zurückgewiesen, mit Ausnahme jener Teile, in denen die genannten Angeklagten den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO geltend machen. Über den noch unerledigten Teil der Nichtigkeitsbeschwerden sowie über die Berufungen aller Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten S***, G*** und R*** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthaltenden Urteil wurden der am 30.Oktober 1960 geborene Landarbeiter Kassian (Josef Anton) S***, der am 5.Juli 1964 geborene Großhandelskaufmann Markus (Roland) G*** und der am 11.November 1962 geborene Vertreter Klaus (Josef) R*** (zu I und III) des Verbrechens nach § 12 Abs. 1, Abs. 2 erster Fall, Abs. 3 Z 3 SGG, R*** teilweise auch in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB, (zu V) des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG, der damit teilweise in Idealkonkurrenz begangenen Finanzvergehen (zu VI) des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG und (zu VII) der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a - S*** auch lit. b - 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, S*** und G*** (zu II) ferner des Verbrechens nach § 14 Abs. 1 SGG und der Letztgenannte zusätzlich (zu IV) auch des Vergehens nach § 14 a SGG, schuldig erkannt.

Außer den genannten Angeklagten wurde auch Christian C*** wegen des Finanzvergehens (der Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG) sowie des Verbrechens nach § 12 Abs. 1, Abs. 2 erster Fall, Abs. 3 Z 3 SGG und des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG, verurteilt; er bekämpft seinen Schuldspruch nicht. S***, G*** und R*** hingegen haben Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, und zwar (nominell) gestützt auf § 281 Abs. 1 Z 4, 9 lit. a und 10 StPO, S*** und G*** überdies auf die Z 5, der Letztgenannte auch auf die Z 5 a.

Inhaltlich des Urteils haben die Angeklagten folgende Taten, jene nach § 12 Abs. 1 SGG und nach dem FinStrG unter den einem bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstand der Gewerbsmäßigkeit (§ 12 Abs. 2 SGG, § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG) begangen:

Im Juni 1988 haben S***, G*** und der gesondert verfolgte Helmut Z*** die gemeinsame Einfuhr einer großen (ca. 5 bis 6 kg) Menge Cannabisharz von Spanien nach Österreich und dessen anschließendes Inverkehrbringen im Inland verabredet (II). Da dieses Vorhaben mißlang (die Täter erhielten für ihr Geld nur vorgetäuschtes Suchtgift) und S*** das dabei "verlorene Geld wieder zurückhaben" wollte, verabredeten er, G***, R*** und C*** mit dem gesondert verfolgten Z*** Ende Juni 1988 eine abermalige Suchtgifteinfuhr von Spanien nach Österreich. Diesmal schmuggelten planmäßig G***, R*** und Z*** 8,5 kg Cannabisharz von Spanien nach Österreich und übergaben hier das Suchtgift an S*** (I A 1, VI 1). S*** gab diese übernommene Menge in der Folge wieder an G***, R*** und Z*** zum weiteren Inverkehrbringen zurück (I B 1, VII 1). G*** und Z*** konnten davon mindestens 4 kg in Wien (I B 2) und R*** 1 kg in Innsbruck an Klaus W*** verkaufen (I B 3).

Im August 1988 schmuggelten G*** und Z*** 100 Gramm Kokain von Holland nach Österreich (I A 2) und überließen einen Teil davon an R***, S*** und Klaus S***. S*** übergab die ihm

überlassenen 10 Gramm Kokain gemeinsam mit C*** an Horst T*** (I B 7; VII 5).

Aus einem schon vorher, nämlich im Juli 1988 getätigten Cannabisharzschmuggel von 8 kg durch die gesondert verfolgten Z*** und Nikolaus W*** erwarb G*** 2 bis 3 kg, welches er in Wien in Verkehr setzte (I B 20, VII 14).

R*** hat weiters im August 1988 mit einem Geldbetrag von ca. 90.000 S zum Schmuggel von 18 kg Cannabisharz - wobei sein Vorsatz nur auf ca. 10 bis 15 kg gerichtet war - durch die gesondert verfolgten Z*** und Harald B*** beigetragen (III 2, VI 6). Von dieser geschmuggelten Menge setzte Z*** gemeinsam mit G*** 8,250 kg durch den Verkauf von 7 kg an Bernhard G*** und Roland W*** und von 1.250 Gramm an Werner P*** in Verkehr (I B 5 und 6; VII 3 und 4).

R*** und G*** trugen auch durch finanzielle Leistungen dazu bei, daß die gesondert verfolgten Z*** und B*** am 19. September 1988 aus Marokko 10,9 kg Cannabisharz zu verbringen suchten, was aber durch die Verhaftung der beiden Letztgenannten schon im Ausfuhrstaat mißlang (III 1).

S*** und G*** erwarben 3 kg Cannabisharz, welches die gesondert verfolgten Gert S*** und Manfred E*** nach Österreich geschmuggelt hatten und setzten davon mindestens 2 kg durch Verkauf in Verkehr (I B 10, VII 8). Im Jänner 1989 unterstützte S*** finanziell einen Schmuggel von Haschisch aus Deutschland nach Österreich durch C*** und den abgesondert verfolgten Michael Z***, beide schmuggelten 7,9 kg Haschisch, wobei der Vorsatz des S*** nur auf 5 kg gerichtet war (III 3; VI 7). Von dieser importierten Haschischmenge brachten anschließend G*** und S*** 3 bis 4 kg in Wien in Verkehr (I B 11, VII 9). R***, der von S*** 120 Gramm erhalten hat, versuchte - allerdings vergeblich - diese Menge an Christian W*** zu verkaufen (I B 4, VII 2).

Im Februar 1989 unterstützte S*** abermals unter anderem finanziell einen Schmuggel von 10 kg Cannabisharz aus Deutschland nach Österreich, wobei vom Vorsatz des S*** nur etwa 5 kg umfaßt waren (III 4, VI 8).

S***, der den von C*** durchgeführten Gesamtimport von 10 kg (I A 4) ausgehändigt erhielt, setzte davon ca. 9,4 kg in Verkehr (I B 14), den Rest von 604 Gramm hatte er bis zu seiner Verhaftung zu Hause aufbewahrt (V).

Letztmals brachte C***, neuerlich unterstützt von S***, im März 1989 5.043,3 Gramm Cannabisharz im Schmuggelwege von Deutschland nach Österreich (I A 5, III 5, VI 9).

Darüber hinaus überließen S*** und C*** von 38 Gramm geschmuggeltem Kokain, die ihnen Horst T*** gegeben hatte, 20 Gramm an G*** (I B 8, VII 6), der davon 7 Gramm in Wien an unbekannte Personen verkaufte und den Rest wieder zurückgab (I B 9, VII 7).

Im Jänner 1989 erwarb G*** von zwei gesondert verfolgten Personen insgesamt 120 Gramm Kokain, welches er in Verkehr setzte (I B 12 und 13; VII 10 und 11), und zwar über Vermittlung von S*** (I B 19, VII 13) an Rudolf W*** 80 Gramm, wobei allerdings S*** nur mit einer Übergabe von 50 Gramm rechnete.

G*** hat ferner von Jänner bis 16.März 1989 50 Gramm Kokain an unbekannte Personen (I B 15, VII 12), 3 Gramm Kokain an Helmut H*** (I B 16), 9 Gramm Kokain und 10 Gramm zusätzlich von G*** angeschafftes Cannabisharz an R*** (I B 17) und 3 bis 4 Gramm Kokain an Toni T*** (I B 18) überlassen.

Darüber hinaus hat G*** am 20.März 1989 noch 95 Gramm Kokain erworben und besessen, welches bereits portionsweise zugerichtet zum Inverkehrbringen bestimmt war (IV, VII 15). S***, G*** und R*** haben schließlich noch darüber hinaus in der Zeit vom Sommer 1988 bis März 1989 außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG, den bestehenden Vorschriften zuwider, Cannabisharz und Kokain erworben und besessen (V).

Rechtliche Beurteilung

Zur Beschwerde des S***:

Zwar ist der Beschwerdeeinwand, daß der Gerichtshof in den im § 238 Abs. 1 StPO bezeichneten Fällen sofort zu entscheiden hat, an sich zutreffend, doch ist die in einer Verzögerung gelegene Verletzung dieser Bestimmung nicht ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht (siehe Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr. 2 und 3 zu § 238 StPO). Der vom Verteidiger vorliegend angezogene Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO wiederum stellt (unter anderem) nur darauf ab, daß während der Hauptverhandlung über einen Antrag nicht erkannt worden ist. Im vorliegenden Fall erstreckte sich die fortgesetzte (siehe § 273 StPO) Hauptverhandlung vom 3. bis zum 10.Oktober 1989 (siehe § 257 StPO). Die in Frage stehenden Beweisanträge waren vom Verteidiger des Angeklagten S*** am 6. Oktober 1989 gestellt worden (S 551-553/V). Während das Gericht über einen Antrag sogleich entschied, behielt es sich die Entscheidung über die weiteren Anträge - übrigens ohne Widerspruch des Verteidigers - zunächst vor, erledigte diese aber dann am 10. Oktober 1989 (S 14/VI) noch vor dem Schluß der Verhandlung, ja sogar vor den Schlußvorträgen der Parteien (siehe § 255 Abs. 1 StPO) mit (abweisendem) Beschluß. Entgegen der weiteren Beschwerdebehauptung wurde aber auch die Begründung für diese Entscheidung sogleich bekanntgegeben (S 14/VI), sodaß insoferne die Verfahrensrüge von vornherein ins Leere geht.

Es wurden aber auch im übrigen durch das abweisliche Zwischenerkenntnis keine Verteidigungsrechte verletzt. S*** hat sich in der Hauptverhandlung voll schuldig bekannt (ON 202 S 28 ff) und zu dem von der Verfahrensrüge (Z 4) betroffenen Faktum (I B 14) zugegebenen, von 10 kg übernommenen Cannabisharz, an dessen Schmuggel er schon mit einem allerdings auf 5 kg eingeschränkten Vorsatz beteiligt war (III 4) - ausgenommen eine sichergestellte Teilmenge von 604 Gramm, hinsichtlich welcher ohnehin der Strafantrag zurückgezogen wurde (ON 209 S 6 = V des Freispruchs), somit ca. 9,4 kg (I B 14, US 46) - in Verkehr gesetzt zu haben (ON 202 S 41).

Der Beweisantrag dazu (ON 209 S 47), auch Harri R*** und Roland W*** zu befragen, welche Mengen an Suchtgift, von welcher Qualität, zu welchem Preis, von wem, wo und an wen verkauft bzw. vermittelt wurden, ist schon gemäß seiner allgemeinen Formulierung nicht dazu angetan, zum festgestellten, S*** betreffenden Gesamtverkauf (von 9,4 kg) einen brauchbaren und vom Geständnis des Angeklagten S*** abweichenden Beweis zu liefern, zumal allein schon Reinhard S*** als Zeuge bestätigte, in zwei Lieferungen insgesamt 8 kg erhalten zu haben (ON 209 S 5), und zusätzlich andere Personen ebenfalls beliefert wurden. Der Reinheitsgrad konnte anhand der sichergestellten Teilmenge sachverständig ermittelt werden; im übrigen wurde selbst im Beweisantrag gar nicht angeführt, welche bessere Information die genannten Zeugen dazu hätten. Ähnliches gilt für den weiters in der Beschwerde relevierten nicht durchgeführten Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugen Manfred E***, Michael Z*** sowie Gert S*** darüber, "welche Mengen wann, wo, zu welchem Preis, in welcher Qualität und unter welcher Tatbeteiligung der Angeklagten C***, S*** und G*** Suchtgifte nach Österreich eingeführt und dort in Verkehr gesetzt wurden, namentlich darüber, daß die angeklagten Mengen und Qualität, und auch Preis, im besonderen hinsichtlich der unter Anklage gestellten Delikte nach dem Finanzstrafgesetz in der Anklage unrichtig sind" und "daß die unter Anklage gestellten Tatvorgänge unter massiver Drohung und Zwang durch die genannten Zeugen von den Angeklagten C***, S*** und G*** verwirklicht wurden" (ON 205 S 16 f).

Die Ablehnung einer Beweisführung betreffend die Angeklagten C*** - der wie erwähnt das Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ - und G*** zu rügen, steht dem Mitangeklagten S*** schon von vornherein nicht zu. Es wurde aber auch nicht dargetan, obwohl sich das Gegenteil nach der Aktenlage ergibt, und es im Beweisantrag daher eines diesbezüglichen Hinweises bedurft hätte, daß die drei beantragten Zeugen ständige Begleiter des S*** waren. Auskünfte dieser Zeugen über die gesamte Suchtgiftdelinquenz des S*** und seine allfällige Motivation hiezu erscheinen daher mangels eines gegenteiligen Hinweises ausgeschlossen. S*** selbst hat auch niemals davon gesprochen, daß er zu den Straftaten durch Bedrohung und Zwang veranlaßt worden ist, sondern vielmehr angegeben, daß Drohungen der genannten Zeugen nur dazu dienten, um das Geld für bereits überlassenes Suchtgift zu erhalten (ON 202 S 40). Es hätte daher näherer Ausführungen im Beweisantrag bedurft, wieso dennoch die genannten Zeugen darüber etwas aussagen hätten können, daß sämtliche "unter Anklage gestellten Tatvorgänge" (die übrigens keineswegs alle zu einem Schuldspruch führten: siehe Freispruch I bis V) von S*** unter strafrechtlich relevantem Zwang gesetzt wurden. Da die drei beantragten Zeugen auch beim Weiterverkauf des Suchtgifts nicht dabei waren, kannten sie ersichtlich auch nicht dessen Erlös.

Gemäß § 13 Abs. 2 SGG wurde der Erlös von insgesamt 151.900 S an Bargeld und zwei Schecks im Gesamtwert von 5.000 S für verfallen erklärt (US 21). Aus den Gründen des Urteils (S 50) ergibt sich mit hinlänglicher Deutlichkeit, daß davon der in einem Musikinstrument versteckte, S*** betreffende Bargeldbetrag von 139.000 S zur Gänze erfaßt ist. Daß hingegen der Abzug von 15.000 S, der nur den bei G*** sichergestellten Bargeldbetrag von 27.000 S betraf (siehe ON 55), mit einem nicht in der Hauptverhandlung verlesenen Ausfolgungsbeschluß (ON 85) begründet wurde, bleibt damit für S*** unentscheidend.

Entgegen seinen weiteren Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5), ergibt sich der den Angeklagten S*** betreffende Verfallsbetrag keineswegs aus dem eben erwähnten Ausfolgungsbeschluß (ON 85), sondern vielmehr aus der Anzeige gegen S*** (ON 15 insbesondere S 95 I), die gar wohl in der Hauptverhandlung verlesen wurde (ON 210 S 11) und auch nach den Entscheidungsgründen verwertet wurde (US 25). Die Rechtsrüge (Z 9 a) geht nicht von den betreffend die Finanzvergehen festgestellten Ein- bzw. Abgabenbeträgen aus, sondern wendet sich unsubstantiiert gegen die Konstatierungen der Tatrichter. Diese aber haben dafür sehr wohl eine Grundlage, nämlich die Berechnungen des Zollamts angegeben (US 25, 52). Abweichungen von den Ziffern des Zollamtes aber, sind in dem vom Schöffengericht jeweils angenommenen eingeschränkten Vorsatz begründet. Ebenso verfehlt ist in diesem Zusammenhang der rechtliche (Z 9 a) Angriff auf die Feststellung, daß bei den nicht sichergestellten Haschischmengen ein THC-Gehalt von 9 % zugrunde gelegt werde, unzulässig ist eine solche Annahme nicht. Der Zollwert aber ist damit nicht unmittelbar zusammenhängend, wie in Erledigung der Subsumtionsrüge (Z 10) noch ausgeführt werden wird. Die Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz wiederum stellt sich jedenfalls nicht als gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge dar. Der ergriffene Erlös wurde für verfallen erklärt (US 21, 50); soweit der Erlös aber nicht greifbar und auch nicht mehr zu ermitteln war, wurde bei Ausmittlung der Wertersatzstrafen auf den Wert gegriffen (US 56 f). Die Beschwerde vertauscht nun die jeweiligen Urteilsgründe, nämlich jene für die Wertersatzstrafe und jene für den ergriffenen und verfallen erklärten Erlös, wenn sie ersichtlich meint, daß ein nicht festgestellter Erlös für verfallen erklärt worden sei.

Zur Beschwerde des G***:

Auch dieser Angeklagte verwahrt sich aus der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO dagegen, daß über die Anträge seines Verteidigers nicht sofort, sondern erst nach Schluß des Beweisverfahrens erkannt worden ist. Er ist damit auf die diesbezügliche einleitende Erledigung der Beschwerde des Mitangeklagten S*** (zur Z 4), wonach die Entscheidung jedenfalls aber vor dem Schlußvortrag seines Verteidigers (§ 255 StPO), und damit weit vor Schluß der Verhandlung (§ 257 StPO) erfolgte, zu verweisen.

Gleiches gilt für die weitere Verfahrensrüge, daß die Zeugen R***, W***, E***, S*** UND Z*** nicht zu den

von ihm - wie von S*** - beantragten Beweisen vernommen wurden. Ergänzend zu der diesbezüglichen Beschwerdeerledigung des S*** sei nochmals hervorgehoben, daß S*** und E*** nur an einer einzigen Tathandlung von S*** und G*** (I B 10), Z*** nur an einer einzigen des C*** (I A 3) beteiligt bzw. mitbefaßt waren. Es hätte daher konkreter Hinweise im Beweisantrag bedurft, wieso dennoch die genannten drei Personen ein umfassendes Wissen über die Suchtgiftkriminalität des Angeklagten G*** besässen und damit dessen Geständnis, auf welches sich die Verurteilung gründet, widerlegen hätten können, sowie, daß sie auch bestätigen würden, Zwang und Drohung gegen G*** und seine Mittäter zur Begehung der Taten ausgeübt zu haben, dies trotz der Tatsache, daß G*** nur ein einziges Mal von einem Druck in der Richtung sprach, daß rasch zu verkaufen war (ON 204 S 27).

Zur Nichteinvernahme des beantragten Zeugen W***, der übrigens vom Gericht nicht stellig gemacht werden konnte (ON 210 S 14), muß überdies darauf verwiesen werden, daß dieser Zeuge, nachdem sich der Verteidiger des G*** nur dem Antrag des Verteidigers von S*** angeschlossen hat (ON 210 S 11), nur zur Richtigkeit der Aussage des S***, nicht aber auch zur Richtigkeit der Aussage des G*** beantragt war (ON 209 S 47).

Die beantragte und ebenfalls abgewiesene gerichtspsychiatrische Untersuchung des Angeklagten G*** über dessen Süchtigkeit und die "Zukunftsprognosen im Hinblick auf die bisher erlittene Haft" betraf einerseits keine entscheidende Tatsache, weil die Taten nicht deshalb von G*** begangen wurden, um sich iS des § 12 Abs. 2 SGG ausschließlich für den eigenen Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen und andrerseits betraf die künftige Prognose auf Grund der Haft nicht die Schuld zur Tatzeit. Da auch ausdrücklich nicht festgestellt werden konnte, daß S*** und E*** sowie Z*** ihre Suchtgiftimporte

und -verkäufe nach bzw. in Österreich auf Grund eines durch den Angeklagten G*** herbeigeführten Kontaktes zu S*** durchgeführt haben (US 41, 42), geht die Rüge, dies auch durch die drei erwähnten Zeugen vergeblich unter Beweis zu stellen versucht zu haben (ON 210 S 9 f), ins Leere.

Auf Grund des vom im wesentlichen geständigen und für glaubwürdig befundenen G*** von den Tatrichtern in tagelangen Verhandlungen gewonnenen Bildes hatten diese keinen Zweifel an dessen Zurechnungsfähigkeit, sie wurden auch nicht von dessen Seite geäußert oder dafür konkrete Anhaltspunkte und Symptome geliefert, sodaß zu Recht die beantragte (ON 210, S 10) Psychiatrierung des G*** unterblieb (s. § 134 Abs. 1 StPO), die, soweit sie überhaupt nur eine verminderte Zurechnungsfähigkeit aufzeigen sollte, ohnehin ausschließlich nur den Straf-, nicht aber den Schuldspruch betroffen hätte (§ 34 Z 1 StPO).

Die Erstrichter gingen davon aus, daß der bei G*** sichergestellte Bargeldbetrag von 27.000 S und zwei Schecks Erlöse aus dem Suchtgifthandel sind (US 50). Diese Annahme ist - entgegen der Mängelrüge (Z 5) - nicht ohne Grundlage, sondern findet in der im Urteil festgestellten Beschäftigungs- und Vermögenslosigkeit des Angeklagten G*** (US 25) und dem nachfolgend festgestellten lukrativen Suchtgifthandel durchaus eine Begründung. Soweit der Angeklagte G*** mit dem Hinweis auf den in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Ausfolgungsbeschluß über 15.000 S (ON 85) sich gegen die Reduzierung des Verfallsbetrages um diese Summe wendet (Z 5), ist die Beschwerde nicht zu seinem Vorteil ausgeführt (siehe § 282 StPO).

Erhebliche Bedenken gegen den auf das Geständnis des G*** gestützten Schuldspruch, welches auch in den Geständnissen der übrigen Angeklagten seine wesentliche Deckung findet, bestehen nicht (Z 5 a).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) vermißt ersichtlich bloß zur Verurteilung nach dem Finanzstrafgesetz eine Grundlage für die im Urteil festgestellten Eingangsabgaben. Gleichzeitig aber muß die Beschwerde einräumen, daß dafür im Urteil ausdrücklich die Berechnungen des Zollamts angegeben sind (siehe auch US 52). Die ziffernmäßigen Divergenzen zwischen den Berechnungen des Zollamts und den Feststellungen im Urteil sind - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - durchaus einsichtig, nämlich aus dem im Urteil zu ersehenden unterschiedlichen Mengen, von denen das Zollamt ausging und jenen geringeren, welche die Tatrichter als jeweils vom Vorsatz erfaßt, ansahen.

Soweit aber die Beschwerde inhaltlich auf die höheren Beträge des Zollamts als jene im Urteil rekurriert, ist sie zum Nachteil des Angeklagten ausgeführt (siehe abermals § 282 StPO). Die jeweilige Qualität des Suchtgifts wurde stets im Urteil festgestellt und auch entsprechend begründet; der Zollwert des Suchtgifts aber steht damit, wie schon diesbezüglich in Erledigung der Beschwerde S*** ausgeführt, nicht im unmittelbaren Zusammenhang.

Zur Beschwerde des R***:

Der Verteidiger dieses Angeklagten hatte beantragt die Einholung eines Gutachtens "ausgehend von den Aussagen des Zeugen Z***, der die Beschaffenheit und Qualität des Suchtgifts genau kennt und nach dessen Aussage von einem THC-Gehalt von maximal 0 bis 3 % auszugehen ist" (ON 209 S 45).

Abgesehen davon, daß die gewählte Antragsformulierung gar kein Beweisthema nennt, war die Einholung eines Gutachtens unerheblich, weil eine Befunderhebung durch einen Sachverständigen mangels eines Warenvorrates des davon betroffenen Suchtgifts, ausgeschlossen war und weil überdies die Tatrichter nicht von einem THC-Gehalt von 0 bis 3 %, sondern auf Grund der Verfahrensergebnisse beweiswürdigend von einem höheren ausgegangen sind, sodaß alle gutachtlichen Überlegungen über einen tatsächlich nicht angenommenen THC-Gehalt ins Leere gehen müssen (siehe auch Mayerhofer-Rieder2 ENr. 67 zu § 281 Z 4 StPO). Soweit aber in der Verfahrensrüge dazu noch erwähnt wird, daß unter Zugrundelegung eines THC-Gehalts von 0 bis 3 % in keinem einzigen dem Angeklagten R*** zur Last gelegten Fall die übergroße Menge überschritten wäre, übersieht der Beschwerdeführer, daß Z*** gar nicht über alle Suchtgiftstraftaten des Angeklagten R*** informiert war und die Tatrichter ausdrücklich von einer Handlungseinheit (US 51) der abgeurteilten Suchtgiftstraftaten ausgegangen sind. Soweit die Rechtsrüge gegen die ausdrücklichen und begründeten Feststellungen der Tatrichter gerichtet ist, wonach auch R*** den an die bewußt kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt der einzelnen Suchtgiftmengen in seinen Vorsatz aufgenommen (US 51) und die Straftaten in der Absicht begangen hat, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, entbehrt sie der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie nicht einen Rechtsfehler der zu beurteilenden Taten aufzeigt, sondern sich gegen die Konstatierungen hiezu wendet, und dies sogar in teilweiser Abkehr vom Geständnis des Angeklagten und unter Anführung von in erster Instanz nicht hervorgekommenen Umständen. Die drei Nichtigkeitsbeschwerden waren daher in dem bezeichneten Umfang teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die sachliche Erledigung des weiteren (hinreichend substantiierten) Vorbringens in den Rechtsrügen der drei Angeklagten war hingegen einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorzubehalten (§ 285 d Abs. 2 StPO), in dem über die Berufungen entschieden werden wird (§ 296 Abs. 3 StPO) und zu dem der Oberste Gerichtshof sich auch die ihm gemäß § 290 Abs. 1 StPO zustehenden Befugnisse auszuüben vorbehält.

Anmerkung

E20856

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0150OS00039.9.0515.000

Dokumentnummer

JJT_19900515_OGH0002_0150OS00039_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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