Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Mai 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Fink als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Pintiliu S*** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5.April 1990, GZ 8 Vr 559/90-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.
Text
Gründe:
Mit dem bekämpften Urteil wurde der rumänische Staatsbürger Pintiliu S*** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach § (zu ergänzen: § 127,) 131 erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 21.Februar 1990 in Weiz eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein T-Shirt im Wert von etwa 250 S Verfügungsberechtigten des Verkaufsgeschäftes "Sport und Freizeit" wegnahm, um sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er auf frischer Tat betreten durch Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht des Robert T*** Gewalt gegen diesen anwendete, um sich die weggenommene Sache zu erhalten.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf § 281 Abs. 1 Z 5 a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Mit der Tatsachenrüge (Z 5 a), in der er einerseits die Behauptung aufstellt, es sei bloße Vermutung, daß das gestohlene Gut im Zeitpunkt seiner Gewaltanwendung gegen T*** noch in seinem Gewahrsam gewesen sei, und anderseits vorbringt, die Gewalt sei nicht in der Absicht angewendet worden, sich das Diebsgut zu erhalten, sondern bloß um seine Betretung auf frischer Tat zu verhindern, vermag er keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Diese beiden in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgestellten Versionen finden nicht einmal in der Verantwortung des Angeklagten, der den Diebstahl überhaupt leugnete, Deckung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, soweit die Urteilskonstatierung, die Gewaltanwendung des Angeklagten gegen T*** sei darauf gerichtet gewesen, sich die Beute zu erhalten, als unzutreffend deklariert wird, und soweit aus der vom Schöffengericht in Erwägung gezogenen Möglichkeit, daß der Angeklagte die Beute nach der Gewaltanwendung in den Weizbach geworfen haben könnte, in Abweichung von den Feststellungen des Erstgerichtes abgeleitet wird, die Gewaltanwendung hätte nicht zur Sicherung der Beute gedient. Die prozeßordnungsgemäße Ausführung einer Rechtsrüge hätte nämlich vom festgestellten Sachverhalt auszugehen und diesen mit dem angewendeten materiellen Strafgesetz zu vergleichen.
Soweit der Beschwerdeführer aber behauptet, das Erstgericht habe "bei dem festgestellten Sachverhalt zu Unrecht angenommen, daß dieser den Tatbestand des räuberischen Diebstahles gemäß § 131 StGB (gemeint: §§ 127, 131 StGB) erfülle", bleibt die Beschwerde mangels irgendeines Hinweises darauf, welcher Rechtsfehler dem Schöffengericht bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes unterlaufen sein sollte, unsubstantiiert und ist insoweit gleichfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt (Mayerhofer/Rieder StPO2 E 6 zu § 281 Abs. 1 Z 9 lit a).
Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zum Teil als offenbar unbegründet, zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO). Die Entscheidung über die vom Angeklagten erhobene Berufung fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz (§ 295 i StPO).
Anmerkung
E20545European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0150OS00055.9.0515.000Dokumentnummer
JJT_19900515_OGH0002_0150OS00055_9000000_000