TE Vwgh Beschluss 2005/11/25 2005/02/0267

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Veröffentlicht am 25.11.2005
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Index

L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Z4;
B-VG Art133;
B-VG Art20 Abs2;
GVG Tir 1996 §28 Abs1 lita Z2;
GVG Tir 1996 §28 Abs1 litb Z1;
GVG Tir 1996 §28 Abs7 idF 1999/075;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des AH in G, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 8/IV, gegen die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer grundverkehrsrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erhielt im Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahrens im Jahre 2003 durch das Bezirksgericht Lienz den Zuschlag hinsichtlich einer näher genannten Liegenschaft, die zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung land- und forstwirtschaftlich genutzt wurde. Er zeigte diesen Rechtserwerb der Bezirkshauptmannschaft Lienz an.

Die Bezirks-Grundverkehrskommission versagte daraufhin mit Bescheid vom 14. April 2003 gemäß § 4 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b  und § 7 Abs. 1 lit. a GVG 1996 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid vom 20. Juni 2003 wies die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung die Berufung als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 1. März 2005, B 1061/03-8, den Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufhob.

Mit Schriftsatz vom 2. November 2005 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, binnen 6 Monaten ab Zustellung des vorzitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes einen Bescheid zu erlassen.

Die Säumnisbeschwerde erweist sich jedoch aus folgenden Gründen als unzulässig:

Die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung ist eine so genannte Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG , weil sich unter ihren Mitgliedern ein Richter befindet (vgl. § 28 Abs. 1 lit. b Z. 1 i.V.m. Abs. 1 lit. a Z. 2 GVG 1996), die Mitglieder in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind (vgl. Art. 20 Abs. 2 B-VG und § 28 Abs. 7 erster Satz GVG 1996; Absatzbezeichnung i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 75/1999) und ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege unterliegen (vgl. § 28 Abs. 7 zweiter Satz GVG 1996). Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist ausdrücklich nur gegen Bescheide der Landes-Grundverkehrskommission, die Rechtserwerbe an Baugrundstücken betreffen (vgl. § 28 Abs. 7 letzter Satz GVG 1996), nicht jedoch hinsichtlich der Rechtserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken für zulässig erklärt. Die Bekämpfung von Bescheiden dieser Behörde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist daher, soweit sie Rechtserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken betreffen, unzulässig (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Februar 2003, Zl. 2003/02/0038 m.w.N.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Angelegenheiten im Sinne des Art. 133 B-VG der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes schlechthin, also auch in Bezug auf die Säumnisbeschwerden entzogen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 200, zitierte Judikatur).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 25. November 2005

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020267.X00

Im RIS seit

08.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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