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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ASchG 1994 §49;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der A H in Graz, vertreten durch Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in Linz, Promenade 16/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 20. Juni 2005, Zl. BMWA-463.200/0076- III/4/2005, betreffend Widerruf einer Ermächtigung nach dem ASchG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juni 2005 wurde die der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 12. Juni 2003 gemäß § 56 Abs. 2 und 6 ASchG erteilte Ermächtigung zur Durchführung ärztlicher Untersuchungen nach § 56 Abs. 5 Z. 1 ASchG widerrufen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Zunächst sei darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof für die von der Beschwerdeführerin (auch) behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch den angefochtenen Bescheid nicht zuständig ist; vielmehr wäre hiezu gemäß Art. 144 B-VG der Verfassungsgerichtshof berufen.
Gemäß § 56 Abs. 1 ASchG sind Eignungs- und Folgeuntersuchungen (vgl. § 49 ASchG) von hiezu ermächtigten Ärzten durchzuführen und zu beurteilen (die Abs. 2 bis 4 des § 56 ASchG legen die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Ermächtigung fest).
Nach § 56 Abs. 5 Z. 1 ASchG ist die Ermächtigung zu widerrufen, wenn die Untersuchung oder die Auswertung der Ergebnisse mangelhaft vorgenommen wurde, insbesondere gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen verstoßen wurde.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird zunächst ausgeführt, ab dem Zeitpunkt der Erteilung der in Rede stehenden Ermächtigung seien bei der Überprüfung der durch die Beschwerdeführerin gemäß § 52 Z. 5 ASchG übermittelten Befunde und Beurteilungen durch Ärzte der Arbeitsinspektion (§ 53 ASchG) wiederholt Mängel bei der Durchführung der Untersuchung festgestellt worden, nämlich erhebliche Verspätungen bei der Übermittlung der Befunde (bis zu mehreren Monaten) sowie Angaben nicht der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (BGBl. II Nr. 27/1997) entsprechender Zeitabstände für die Folgeuntersuchung.
Beginnend mit August 2003 sei die Beschwerdeführerin wiederholt auf die Mängel aufmerksam gemacht und aufgefordert worden, die Untersuchungen entsprechend den Vorschriften durchzuführen, wobei auch auf die Notwendigkeit des Widerrufs der Ermächtigung nach § 56 Abs. 5 ASchG hingewiesen worden sei. Der ärztliche Dienst des Arbeitsinspektorates habe aber weiterhin Mängel bei der Durchführung der Untersuchungen feststellen müssen, nämlich: nicht rechtzeitige Übermittlung der Befunde, unvollständige und fehlerhafte Durchführung der Untersuchungen, unvollständige und fehlerhafte Angaben der Untersuchungsergebnisse, fehlerhafte Beurteilung der Ergebnisse, fehlerhafte Angaben des Termines für die Folgeuntersucherungen.
Anschließend daran werden in der Begründung des angefochtenen Bescheides die wesentlichen Mängel - betreffend eine Vielzahl von Fällen -, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs und die diesbezüglichen Erwägungen der belangten Behörde im Einzelnen ausgeführt.
Der Verwaltungsgerichtshof braucht sich allerdings mit diesen einzelnen Vorwürfen nicht näher auseinander zu setzen:
Auszugehen ist davon, dass die im 5. Abschnitt des ASchG geregelte "Gesundheitsüberwachung" (§ 49ff) dazu dient, Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer hintanzuhalten. Daraus folgt, dass bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein strenger Maßstab - zu Gunsten des Arbeitnehmerschutzes - anzuwenden war. Von daher gesehen zeigt das "Gesamtbild" der der Beschwerdeführerin im Sinne des § 56 Abs. 5 Z. 1 ASchG vorgeworfenen "Mängel", dass der Widerruf der in Rede stehenden Ermächtigung zu Recht erfolgte. Selbst die Beschwerdeführerin räumt ein, dass etwa am Beginn ihrer Tätigkeit eine "längere Übermittlungsdauer" von Befunden vorgelegen sei, die die Beschwerdeführerin insbesondere auf die "Administration der EDV" zurückführt. Dass sie aber deshalb die Befunde nicht dennoch "unverzüglich" (vgl. § 52 Z. 5 ASchG) - etwa ohne EDV-Unterstützung - dem Arbeitsinspektorat hätte übermitteln können, ist nicht erkennbar. Auch der "beruflich anfallende Mehraufwand" für die "Zeitverzögerungen" vermag nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin durchzuschlagen. Darauf, ob diese Befunde "unauffällig und unproblematisch" waren - so die Beschwerde -, kommt es nicht an. Weiters räumt die Beschwerdeführerin zu diesbezüglichen Vorwürfen in der Folge selbst "Beurteilungsfehler", "Versehen" und "Übertragungsfehler" bzw. "Eintragungsfehler" ein; der Versuch der Beschwerde, diese Fehler zu bagatellisieren, muss im Sinne des oben angeführten "strengen Maßstabes" fehlschlagen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 25. November 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020206.X00Im RIS seit
25.12.2005