Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georg R***, Pensionist, Wien 2., Körnergasse 6/10, vertreten durch Dr. Roland Kraihammer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ingeborg R***, Serviererin, Wien 10., Wielandgasse 15/11, vertreten durch Dr. Hans Robicsek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Bestreitung der ehelichen Vaterschaft, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgericht vom 24. Jänner 1990, GZ. 44 R 2007/90-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 3. August 1989, GZ. 8 C 22/89-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Das Berufungsgericht bestätigte das die Ehelichkeitsbestreitungsklage des Klägers abweisende Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist nicht zulässig. Der Kläger hat in seiner Berufung weder ausdrücklich noch inhaltlich eine Rechtsrüge erhoben, sondern ausschließlich den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat diese Tatsachenrüge behandelt, aber keinen Anlaß gefunden, die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht zu übernehmen oder an ihre Stelle andere Feststellungen zu setzen. Eine im Berufungsverfahren unterbliebene Rechtsrüge kann im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden (EFSlg. 57.836 uva). Das gilt auch in Streitigkeiten über die eheliche Abstammung (EFSlg. 49.408, 57.836). Eine Nachholung der Rechtsrüge ist allerdings nur dann ausgeschlossen, wenn die Sachverhaltsgrundlage - wie hier - durch das Berufungsverfahren im wesentlichen unverändert blieb (SZ 51/8 ua). An diesen Grundsätzen ändert sich auch nichts, wenn das Berufungsgericht - ohne durch eine gesetzmäßige Rechtsrüge des Berufungswerbers dazu genötigt zu sein - den von ihm übernommenen Sachverhalt (hier auch unter Einbeziehung der nicht festgestellten Behauptungen des Klägers) einer rechtlichen Beurteilung unterzogen, das Urteil des Erstgerichtes aber - im Ergebnis - bestätigt hat.
Da somit die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO abhängt, war die Revision - mit der Begründungserleichterung gemäß § 510 Abs. 3 letzter Satz ZPO - zurückzuweisen. An einen Ausspruch des Berufungsgerichtes im Sinne des § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508 a Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers nicht hingewiesen hat.
Anmerkung
E20995European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB00580.9.0517.000Dokumentnummer
JJT_19900517_OGH0002_0070OB00580_9000000_000