Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef S*** GmbH, Kartonagen- und Wellpappenverarbeitung, Delbrück-Ostenland, Hövelhoferstraße 11, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Janko Tischler jun., Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Dr. Gert B***, Wirtschaftstreuhänder, Spittal an der Drau,
Bahnhofstraße 18, als Masseverwalter im Konkurs der M***-M*** Produktions-GmbH, vertreten durch Dr. Michael Mülner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 63.876,80 sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 23. Jänner 1990, GZ. 2 R 9/90-9, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 7. November 1989, GZ. 23 Cg 316/89-5, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.706,20 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin enthalten S 617,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Begründung:
Der klagenden Partei wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 25. 10. 1988, GZ E 5254/88-1, aufgrund des vollstreckbaren Versäumungsurteils des Landesgerichtes Klagenfurt vom 1. 9. 1988, GZ 26 Cg 287/88, gegen die nachmalige Gemeinschuldnerin zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 63.876,80 sA und der Prozeß- und Exekutionskosten die Fahrnisexekution bewilligt. Die Pfändung wurde am 15. 11. 1988 an den im Pfändungsprotokoll näher bezeichneten Gegenständen vollzogen. Über das Vermögen der verpflichteten Partei wurde am 16. 8. 1989 der Anschlußkonkurs eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Die klagende Partei meldete ihre vollstreckbare Forderung im Konkurs an. Der Masseverwalter anerkannte in der Prüfungstagsatzung am 13. 9. 1989 diese Forderung, bestritt jedoch einen Absonderungsanspruch der klagenden Partei aus der Erwägung, daß die gepfändeten Fahrnisse sich nicht mehr in der Konkursmasse befinden könnten.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei, den beklagten Masseverwalter schuldig zu erkennen, ihr S 63.876,80 sA bei sonstiger Exekution in die gepfändeten Gegenstände zu bezahlen. Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Nach seiner Auffassung sei die Klagsführung infolge Bestreitung des Absonderungsrechtes durch den Beklagten gerechtfertigt. Eine Unterlassung der Klagsführung würde die nachteiligen Folgen des § 131 Abs. 3 KO nach sich ziehen, und die klagende Partei könnte aus den zu ihren Gunsten gepfändeten Gegenständen keine Befriedigung erlangen.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf und wies die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurück.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs der klagenden Partei ist nicht berechtigt.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß Absonderungsrechte - von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen nach § 12 KO abgesehen - durch die Konkurseröffnung nicht berührt werden und dem betreibenden Gläubiger daher das Recht, im Rahmen des vom Konkurs nicht berührten Pfandrechtes Befriedigung zu suchen, durch die Konkurseröffnung nicht genommen wird, entspricht der Rechtsprechung und Lehre (EvBl. 1967/424; 3 Ob 35/85; Bartsch-Pollak3 I 293 und II 171; Bartsch-Heil4 Rz 78 f). Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß Exekutionen, die - wie im vorliegenden Fall - zur Zeit der Konkurseröffnung bereits zum Erwerb eines Absonderungsrechtes geführt haben, unberührt weiterlaufen und durch die Konkurseröffnung nicht unterbrochen werden (Bartsch-Pollak aaO I 293), sodaß einer Bestreitung des Absonderungsrechtes durch den Masseverwalter keine Bedeutung zukommt. Davon ausgehend hat das Rekursgericht zu Recht ein Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei verneint (vgl. SZ 55/44).
Demgemäß ist dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E21210European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB00572.9.0517.000Dokumentnummer
JJT_19900517_OGH0002_0070OB00572_9000000_000