Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Mai 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Lachner, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofko als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mustafa H*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen I. über die Nichtigkeitsbeschwerde und Schuldberufung des Angeklagten Petar B***, II. über die (Straf-)Berufungen aller Angeklagten und III. über den Antrag des Angeklagten Mustafa H*** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15.Jänner 1990, GZ 5 a Vr 9.496/89-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die (Straf-)Berufungen sowie über den Antrag des Angeklagten Mustafa H*** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Petar B*** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Petar B***, Mustafa H***, Jovan N*** und Milovan I*** des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil sie am 24.September 1989 in Wien zusammen mit einem Unbekannten dadurch, daß sie über einen Gartenzaun und durch Aufdrücken einer Balkontüre in die Wohnung der Ernestine R***-B*** eindrangen und, nachdem Jovan N*** diese im Einverständnis mit den Mittätern zu Boden geschlagen hatte, Schmuckgegenstände im Werte von mindestens 61.000 S, 10 Münzen zu je 500,-- S, eine Schmuckschatulle, ca 1.200,-- S Bargeld und eine Dior-Brille an sich nahmen, der Genannten mit Gewalt gegen ihre Person fremde bewegliche Sachen mit Bereicherungsvorsatz wegnahmen.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Petar B*** mit einer auf die Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Schuldberufung; den Strafausspruch ficht er - gleich den übrigen Angeklagten - mit Berufung an. Unzutreffend ist der Einwand der Mängelrüge (Z 5), das Urteil gebe für die Feststellung, Petar B*** habe vorgeschlagen, einen Raubüberfall auf Ernestine R***-B*** zu begehen, falls sich diese dem in ihrem Hause geplanten Einbruchsdiebstahl entgegenstellen sollte, nur eine Scheinbegründung.
Im Hinblick auf die im wesentlichen übereinstimmende geständige Verantwortung des Angeklagten und der Mittäter - Mustafa H*** und Milovan I*** bekannten sich im Sinne der Anklage schuldig (vgl S 45/46 und S 54/II), Jovan N*** gab zu, daß davon gesprochen wurde, die Frau könne Widerstand leisten (vgl S 50/II); der Beschwerdeführer bekannte sich schuldig, einen "gemeinsamen Überfall auf diese Frau begangen zu haben" (S 57/II) und hielt sein Geständnis vor dem Untersuchungsrichter (ON 20, S 231 a/I) aufrecht (S 59/II) - konnte sich das Gericht, das zu einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe gehalten ist (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), in seiner Begründung mit dem Hinweis begnügen, daß sich die Angeklagten im wesentlichen schuldig bekannten und ihre Angaben mit den übrigen Beweisergebnissen, und zwar den Aussagen der Zeugin R***-B*** (vgl S 61 ff/II), übereinstimmen. Der behauptete Begründungsmangel liegt daher nicht vor. Im übrigen betrifft die Frage, wer der Urheber dieser von mehreren begangenen strafbaren Handlung war, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nur einen für die Strafbemessung bedeutsamen Umstand (§ 33 Z 4 StGB) und somit keine entscheidende Tatsache im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO.
Zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO wird vom Beschwerdeführer keine gesetzwidrige Ausmessung der Unrechtsfolgen behauptet. Mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe zu Unrecht als erschwerend angenommen, daß von ihm die Initiative zur gemeinsamen Tat ausging, macht er vielmehr nur einen Berufungsgrund geltend, über den der Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben wird (14 Os 72/88; 12 Os 76/88; in diesem Sinne auch Tschulik RZ 1988, 51, 2.Sp, vorl.Abs ).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet nach dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO im Zusammenhalt mit dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Da im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile eine Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld vom Gesetz (§ 283 Abs 1 StPO) nicht vorgesehen ist, war auch dieses (unzulässige) Rechtsmittel zurückzuweisen (§§ 294 Abs 2 bis 4, 296 Abs 2 StPO).
Zur Entscheidung über die Berufungen und über den Antrag des Angeklagten Mustafa H*** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Berufung wird der Akt dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zugeleitet (§§ 285 i, 364 Abs 1 StPO).
Anmerkung
E20837European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0130OS00046.9.0517.000Dokumentnummer
JJT_19900517_OGH0002_0130OS00046_9000000_000