TE OGH 1990/5/21 1Ob1542/90 (1Ob1543/90)

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Veröffentlicht am 21.05.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Arno N***, Beamter, Baumkirchen,

Milserstraße 3, vertreten durch Dr. Hermann Tscharre, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Josefine P***, Pensionistin, Baumkirchen, Dorfstraße 10, vertreten durch Dr. Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Einverleibung infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 16. Februar 1990, GZ 4 R 347,348/89-69, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs. 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Amtswegige Erhebungen nach § 60 Abs. 1 JN setzen voraus, daß es überhaupt zu einer anderen Gerichtsbesetzung kommen kann. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn ein Antrag auf Entscheidung des Senates nach § 7 a Abs. 2 JN nicht gestellt wurde, sodaß ohnedies schon ein Einzelrichter zur Entscheidung berufen war.

Anmerkung

E20566

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0010OB01542.9.0521.000

Dokumentnummer

JJT_19900521_OGH0002_0010OB01542_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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