TE OGH 1990/5/21 1Ob593/90

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Veröffentlicht am 21.05.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Katharina G***, Pensionistin, Altheim, Jungerstraße 10, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, infolge Rekurses der Betroffenen gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 27. Februar 1990, AZ R 300, 301/89 womit die Gebühren der, der Rekursverhandlung beigezogenen Sachverständigen Univ.Prof. Dr. Klaus J***, Univ.Prof. Dr. Werner L*** und Univ.Prof. Dr. Eberhard D*** bestimmt wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In dem seit 1981 anhängigen Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für die Betroffene gab das Kreisgericht Ried im Innkreis als Rekursgericht mit Beschluß vom 13. Februar 1990, R 300, 301/89-237, dem Rekurs der Betroffenen teilweise Folge, bestellte, gemäß § 273 ABGB einen Sachwalter und umschrieb im einzelnen den von diesem zu erledigenden Kreis von Angelegenheiten (§ 273 Abs 3 Z 2 ABGB).

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte das Rekursgericht die Gebühren von drei, der Rekursverhandlung vom 13. Februar 1990 beigezogenen, medizinischen Sachverständigen, wies, den Rechnungsführer an, diese Gebühren aus Amtsgeldern zu überweisen und verpflichtete die Betroffene zum Ersatz dieser Sachverständigengebühren nach § 252 Abs 2 AußStrG.

Das Oberlandesgericht Linz erklärte sich mit seinem Beschluß vom 26. April 1990, AZ 5 R 49/90, zur Entscheidung über den Rekurs der Betroffenen "an das Rekursgericht" - worunter das Kreisgericht Ried im Innkreis das Oberlandesgericht Linz verstand - gegen den Gebührenbestimmungsbeschluß als unzuständig und überwies die Rechtssache gemäß § 44 Abs 1 JN dem Obersten Gerichtshof. Der Rekurs der Betroffenen ist nicht zulässig.

Gemäß § 14 Abs 2 Z 4 AußStrG in der anzuwendenden Fassung der WGN 1989 ist der Rekurs, wie auch schon bisher nach § 14 Abs 2 AußStrG und § 528 Abs 1 ZPO, gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz über Gebühren der Sachverständigen unzulässig. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die zweite Instanz in Erledigung eines Rechtsmittels oder wie hier unmittelbar über Gebühren entschieden hat, die im Zuge des Rekursverfahrens nach §§ 249 f AußStrG idF des Art IV des BG über die Sachwalterschaft für behinderte Personen, BGBl 1983/136, vor ihr entstanden sind (vgl EFSlg 34.834, SZ 39/181 = EvBl 1967/119 und JBl 1963, 391 zum entsprechenden Fall der Bestimmung der Sachverständigengebühren durch das Widerspruchsgericht im früheren Entmündigungsverfahren; 8 Ob 545/86 ua).

Aus der Vorschrift des § 41 Abs 1 GebAG 1975 kann nicht die Zulässigkeit des Rekurses gegen die Bestimmung einer Sachverständigengebühr durch das Gericht zweiter Instanz abgeleitet werden. Das GebAG regelt bloß die Frage der Gebühren der Zeugen und Sachverständigen; es greift aber in allgemeine Belange der Gestaltung des Verfahrens nicht ein, sodaß die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 AußStrG durch diese Vorschrift nicht berührt wird (SZ 39/181; JBl 1963, 391; 8 Ob 545/86 ua).

Der Rekurs ist zurückzuweisen.

Anmerkung

E20554

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0010OB00593.9.0521.000

Dokumentnummer

JJT_19900521_OGH0002_0010OB00593_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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