TE Vwgh Erkenntnis 2005/11/25 2004/02/0135

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Veröffentlicht am 25.11.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §14 Abs1 Z1;
FSG 1997 §37 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des PS in Wien, vertreten durch Mag. Peter Miklautz, Rechtsanwalt in Wien I, Rotenturmstraße 19/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. Jänner 2004, Zl. UVS-03/P/19/9126/2003, betreffend Übertretungen der StVO und des FSG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je EUR 25,75 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 2004 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 5. Juli 2003 um 05.20 Uhr an einem näher genannten Ort ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug

1. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft mehr als 0,80 mg/l, nämlich 0,97 mg/l betragen habe,

2. gelenkt und bei dieser Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt, bzw. dem Straßenaufsichtsorgan auf dessen Verlangen zur Überprüfung nicht ausgehändigt.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung zu Z. 1 nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. a StVO und zu Z. 2 nach § 14 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 FSG begangen, weshalb über ihn jeweils eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich im Wesentlichen gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung mit Hinweisen auf behauptete Widersprüche zwischen der Anzeige der Meldungsleger, Aussagen der Meldungsleger im Zuge ihrer ersten Einvernahme durch die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz und deren Aussagen als Zeugen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde. Zunächst sei von den Meldungslegern angegeben worden, dass das gegenständliche Fahrzeug erstmals beim Einparken habe wahrgenommen werden können, während in der niederschriftlichen Einvernahme im Verfahren erster Instanz ausgeführt worden sei, dass man das Fahrzeug schon über eine längere Strecke durch Nachfahrt beobachtet habe. In der am 20. Jänner 2004 abgehaltenen Berufungsverhandlung sei wiederum die erste Variante herangezogen worden, wonach die erste Wahrnehmung beim Einparken erfolgt sei. Der Beifahrer des gegenständlichen Streifenkraftwagens habe dazu in der mündlichen Berufungsverhandlung angegeben, es sei ihm unerklärlich, wie die Wendung betreffend die längere Nachfahrt in seine Zeugenaussage habe gelangen können. Die belangte Behörde hätte auf Grund der Widersprüche in den Aussagen der Meldungsleger ergänzende Erhebungen hinsichtlich des tatsächlichen Sachverhaltes durchführen müssen.

Der Beschwerdeführer habe von Beginn an bestritten, die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen zu haben. Welche Gründe auch immer ihn veranlasst haben mögen, einen konkreten Fahrzeuglenker nicht zu nennen, sei nicht zu erörtern. Festgestellt könne jedoch werden, dass das Beweisverfahren keinen zwingenden Nachweis der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers erbracht habe. Während einer der beiden Sicherheitswachebeamten damit beschäftigt gewesen sei, das Fahrzeug zu reversieren und einzuparken, habe der zweite einschreitende Beamte angegeben, dass er das Fahrzeug nicht ununterbrochen in Beobachtung gehabt und lediglich deshalb auf den Beschwerdeführer als Lenker geschlossen habe, weil sich sonst niemand auf der Straße befunden habe und er auch keine weitere Person im Fahrzeug wahrgenommen habe. Dieser Umstand könne zweifelsfrei nicht als eindeutiger Beweis gewertet werden, weil gerade nachts für einen Dritten durchaus die Möglichkeit bestehe, sich verdeckt zu halten.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer - was von diesem auch im Zuge seiner Einvernahme durch die belangte Behörde zugestanden wurde - vor der seinerzeitigen Amtshandlung der Meldungsleger "erhebliche Mengen von alkoholischen Getränken" zu sich genommen hat. Ferner wird von ihm nicht bestritten, dass die Atemalkoholkontrolle einen Alkoholgehalt von 0,97 mg/l erbrachte und der Beschwerdeführer den einschreitenden Organen der Straßenaufsicht trotz entsprechenden Verlangens den Führerschein nicht zur Überprüfung aushändigte.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag allerdings der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. dazu näher das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe zum damaligen Zeitpunkt sein Fahrzeug selbst gelenkt, keineswegs als rechtswidrig zu erkennen. Dies schon deshalb, weil von den als Zeugen einvernommenen Meldungslegern eindeutig wahrgenommen wurde, dass das Fahrzeug damals auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt wurde, sich in dem Fahrzeug laut Aussage eines der beiden Meldungsleger lediglich eine Person befand und nur eine Person, nämlich der Beschwerdeführer, nach Verlassen des Fahrzeugs von den Meldungslegern in der Nähe des Eingangs zu seinem Wohnhaus angetroffen wurde. Es bedurfte - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch keiner weiteren Ermittlungen durch die belangte Behörde, zumal der Sachverhalt hinsichtlich der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers unter diesen Umständen hinreichend geklärt war und auch der Beschwerdeführer nicht näher darlegen konnte, welche konkrete andere Person, die jedoch von den Zeugen nicht wahrgenommen wurde, das Fahrzeug des Beschwerdeführers damals gelenkt haben sollte.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. November 2005

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020135.X00

Im RIS seit

04.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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