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L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol;Norm
B-VG Art133 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache 1. des HR und 2. des JB, beide in G, beide vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 8, gegen die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer grundverkehrsrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Übergabsvertrag vom 10. Juni 1998 übergab J.R. seinen gesamten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz, bestehend aus näher bezeichneten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft an die Beschwerdeführer. Diese Rechtserwerbe wurden der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck angezeigt.
Die Bezirks-Grundverkehrskommission versagte daraufhin mit Bescheid vom 21. Juli 1998 den Rechtserwerben die grundverkehrsbehördliche Genehmigung.
Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid vom 25. Mai 1999 wies die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung die Berufung als unbegründet ab.
Dagegen erhoben beide Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die genannten Bescheide mit Erkenntnis vom 1. März 2005, B 1316/02-9, B 1556/02-12, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufhob.
Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2005 erhoben die Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, binnen 6 Monaten ab Zustellung des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes einen Bescheid zu erlassen.
Die Säumnisbeschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:
Die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung ist eine so genannte Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG , weil sich unter ihren Mitgliedern ein Richter befindet (vgl. § 28 Abs. 1 lit. b Z. 1 i.V.m. Abs. 1 lit. a Z. 2 GVG 1996), die Mitglieder in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind (vgl. Art. 20 Abs. 2 B-VG und § 28 Abs. 7 erster Satz GVG 1996; Absatzbezeichnung i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 75/1999) und ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege unterliegen (vgl. § 28 Abs. 7 zweiter Satz GVG 1996). Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist ausdrücklich nur gegen Bescheide der Landes-Grundverkehrskommission, die Rechtserwerbe an Baugrundstücken betreffen (vgl. § 28 Abs. 7 letzter Satz GVG 1996), nicht jedoch hinsichtlich der Rechtserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken für zulässig erklärt. Die Bekämpfung von Bescheiden dieser Behörde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist daher, soweit sie Rechtserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken betreffen, unzulässig (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Februar 2003, Zl. 2003/02/0038, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Angelegenheiten im Sinne des Art. 133 B-VG der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs schlechthin, also auch in Bezug auf die Säumnisbeschwerden entzogen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 200, zitierte Judikatur).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 25. November 2005
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020259.X00Im RIS seit
08.02.2006