TE OGH 1990/5/29 10ObS208/90

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Fellner (Arbeitgeber), Leo Samwald (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz K***, Oriongasse 19/3/10, 1110 Wien, vertreten durch Dr. Erwin Dick, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*** U***, Adalbert

Stifterstraße 65, 1200 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.Jänner 1990, GZ 34 Rs 177/89-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8.Mai 1989, GZ 13 Cgs 24/89-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der als Maschinenarbeiter in einer Kabelfabrik beschäftigte Kläger erlitt am 15.12.1971 auf dem Weg zu seiner Arbeitsstätte einen Unfall. Dabei zog er sich eine zentrale Verrenkung der linken Hüfte und einen Bruch des linken Sitzbeines zu. Mit Bescheid vom 30.6.1982 gewährte ihm die beklagte Partei für die Unfallfolgen eine Dauerrente im Ausmaß von 50 vH der Vollrente zuzüglich Zusatzrente und Kinderzuschuß. Derzeit besteht nach einem Hüftgelenksverrenkungsbruch auf der linken Seite noch eine Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenkes und des linken Kniegelenkes sowie des oberen Sprunggelenkes links. Darüber hinaus bestehen eine Muskelverschmächtigung sowie eine beträchtliche Gangstörung und Beschwerden an der Wirbelsäule wegen einer unfallbedingten Fehlhaltung. Gegenüber dem Zustand zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die beklagte Partei am 22.3.1982 (Gewährungsgutachten) ist es zu keiner Verschlimmerung seines Zustandes gekommen. Einige Bewegungsparameter haben sich sogar verbessert. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt zum Untersuchungszeitpunkt wie auch im Zeitpunkt der Antragstellung 50 vH.

Das Erstgericht wies das auf Gewährung einer Versehrtenrente im Ausmaß der Vollrente samt Zusatzrente ab 24.10.1988 gerichtete Begehren des Klägers ab. Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach wie vor 50 vH betrage und eine Verschlechterung der Unfallfolgen nicht eingetreten sei, lägen die Voraussetzungen für den erhobenen Anspruch nicht vor.

Das Berufungsgericht erachtete die gegen die Richtigkeit der Feststellungen des Ersturteils ins Treffen geführten Argumente nicht für berechtigt, verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und trat auf der Basis der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen dessen rechtlicher Beurteilung bei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Revisionswerber wendet sich vor allem gegen die Richtigkeit der Feststellungen der Vorinstanzen, sein Zustand habe sich seit dem Gewährungszeitpunkt nicht verschlechtert. Aus den von ihm vorgelegten Röntgenbefunden und Privatgutachten ergebe sich, daß das Gutachten, das der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige erstattete, unrichtig sei. Dem von ihm beigebrachten Gutachten des Sachverständigen Dr. P*** komme ein höherer als der von den Vorinstanzen eingeräumte Beweiswert zu, weil es sich nicht um ein Privatgutachten, sondern um ein in einem anderen Verfahren erstattetes gerichtliches Sachverständigengutachten handle. Mit diesen Ausführungen wird jedoch ausschließlich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen angefochten. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz und es ist ihm daher die Überprüfung der Richtigkeit der Urteilsfeststellungen verwehrt.

Soweit der Kläger in der Revision Verfahrensmängel geltend macht, wurde das Vorliegen dieser schon in der Berufung gerügten Mängel vom Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint, können aber nicht zum Gegenstand der Revision gemacht werden (SSV-NF 2/19, 24 ua).

Die rechtliche Beurteilung wird in keinem Punkt ausgehend von den Feststellungen bekämpft. Die Rechtsrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, so daß hierauf nicht eingegangen werden kann. Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.

Anmerkung

E21039

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00208.9.0529.000

Dokumentnummer

JJT_19900529_OGH0002_010OBS00208_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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