TE OGH 1990/5/29 10ObS334/89

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Reinhard Drössler und Dr.Josef Fellner (beide Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing.Walter K***, Pensionist, 2500 Baden,

Weilburgstraße 103, und 1010 Wien, Ebendorferstraße 10, vertreten durch Dr.Friedrich Fritsch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*** DER G*** W***

(L*** N***), 1051 Wien, Wiedner

Hauptstraße 84-86, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Ruhens und Rückersatzes einer Versicherungsleistung infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Juli 1989, GZ 31 Rs 161/89-23, womit das (Berufungs)Verfahren unterbrochen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Urteil vom 3.4.1989, 17 Cgs 509/88-19, sprach das Arbeits- und Sozialgericht Wien als Erstgericht aus, daß die Alterspension des Klägers seit 1.1.1981 nicht ruhe. Weiters erkannte es die beklagte Partei schuldig, dem Kläger ab 1.1.1981 eine Alterspension in für mehrere Zeitabschnitte unterschiedlichen Beträgen zu zahlen.

Gegen Teile dieses Urteils erhob die beklagte Partei Berufung. Mit dem angefochtenen Beschluß unterbrach das Berufungsgericht das Verfahren (nach § 74 Abs 1 ASGG) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Versicherungspflicht des Klägers in der Zeit vom 1.1.1981 bis 31.12.1984 und regte diesbezüglich die Einleitung des Verfahrens beim Träger der Krankenversicherung an. Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß keine Unterbrechung des Verfahrens ausgesprochen werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Weil das Datum der angefochtenen Entscheidung nicht nach dem 31.12.1989 liegt, ist § 519 ZPO nach Art XLI Z 5 WGN 1989 noch nicht in der Fassung des Art X Z 33 leg cit, sondern in der vor dieser Novelle geltenden Fassung anzuwenden.

Nach der hier anzuwendenden Fassung des § 519 Abs 1 ZPO ist der Rekurs gegen die im Berufungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Berufungsgerichtes nur statthaft:

1. wenn das Berufungsgericht die Berufung nur aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ohne in die Prüfung der Sache einzugehen (§§ 474 Abs 2, 471 Z 2 und 3, 495);

2. wenn es die Nichtigkeit des erstgerichtlichen Urteiles und die Zurückweisung der Klage durch Beschluß ausgesprochen hat;

3. wenn die Rechtssache durch Beschluß zur Entscheidung oder zur Verhandlung und Entscheidung an ein Gericht erster Instanz oder an ein anderes Berufungsgericht verwiesen und wenn zugleich in dem Beschlusse des Berufungsgerichtes ausgesprochen wurde, daß das Verfahren .... erst nach .... Rechtskraft dieses Beschlusses aufzunehmen oder fortzusetzen ist.

Weil insoweit im ASGG nichts anderes angeordnet ist, ist die zit Bestimmung der ZPO nach § 2 Abs 1 Halbs 2 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwenden (so auch Kuderna, ASGG § 2 Erl 1, § 44 Erl 1, § 47 Erl 1). Im Berufungsverfahren ergangene Beschlüsse des Berufungsgerichtes, die im § 519 Abs 1 ZPO nicht angeführt sind, sind daher auch in Sozialrechtssachen unanfechtbar (Kuderna, ASGG § 47 Erl 1).

Bei Unterbrechungsbeschlüssen handelt es sich um solche im Berufungsverfahren ergangene, unanfechtbare (verfahrensleitende) Beschlüsse des Berufungsgerichtes (Fasching, Komm IV 409; ders, ZPR1,2 Rz 1833, 1979; JBl 1952, 498; SZ 27/319 = SpR 39; 8.5.1990 10 Ob S 114/90).

Der nicht statthafte (unzulässige) Rekurs war daher nach § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO zu verwerfen (zurückzuweisen).

Anmerkung

E20795

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00334.89.0529.000

Dokumentnummer

JJT_19900529_OGH0002_010OBS00334_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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