TE OGH 1990/5/29 10ObS120/90

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Fellner (Arbeitgeber), Leo Samwald (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rudolf P***, Gopperding 15, 4780 Schärding, vertreten durch Dr. Johannes Grund und Dr. Wolf D. Polte, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei

P*** DER A***, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vertreten durch Dr. Anton Rosicky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Invaliditätspension infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Jänner 1990, GZ 12 Rs 1/90-58, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. September 1989, GZ 4 Cgs 319/88-53, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:

"Das Begehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei die Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. November 1985 zu gewähren, wird abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 13.493,76 S bestimmten Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz (darin enthalten 2.248,96 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, dem Kläger die mit 1.646,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 274,40 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 18. Oktober 1947 geborene Kläger war nach Absolvierung einer Maurerlehre ein Jahr als Maurer tätig, arbeitete von 1976 bis 1977 als Hausdiener, danach ein Monat als Bauhilfsarbeiter sowie ein Monat als Hilfsarbeiter in einem Steinbruch. Von April 1979 bis März 1982 war er als Landarbeiter tätig und arbeitete 1986 14 Tage lang in einer Schifirma sowie 14 Tage lang bei einer Baufirma. Nun ist der Kläger ohne Beschäftigung. Er verbüßte einmal eine Freiheitsstrafe wegen Brandstiftung und im Juli und August 1989 Freiheitsstrafen wegen verschiedener Verwaltungsdelikte. Der Kläger ist übergewichtig, es besteht ein geringgradiger Zahnmangel, Zahnschäden ohne Zahnersatz, Alterssichtigkeit, eine geringgradige Schilddrüsenvergrößerung ohne Hinweis auf Luftröhreneinengung, eine vermehrte Krümmung der Brustwirbelsäule, geringgradige Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule, der Zwischenwirbelgelenke und der Zwischenbandscheiben mit Nervenwurzelschmerzen ohne wesentliche Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule, eine Herzverbreiterung nach links, geringgradiger Bluthochdruck ohne Kreislaufdekompensationszeichen, ohne Rhythmusstörungen der Herzschlagfolge, Zwerchfellhochstand ohne weitere Einschränkung der Atemleistung. Weiters besteht ein Zustand nach Blinddarmoperation ohne Krankheitswert, ein Leberzellschaden ohne Hinweis für Dekompensation der Leberfunktion ohne akute Entzündung im Bauchraum, ein Zustand nach Schenkelhalsbruch rechts mit operativer Behandlung und anschließender Entfernung des eingebrachten Nagels, eine geringgradige Bewegungseinschränkung im rechten Hüftgelenk und sonst im wesentlichen freier Beweglichkeit der übrigen Gelenksfunktionen ohne akute Entzündungszeichen der Gelenke bei geringgradigen Abnützungserscheinungen einiger großer Gelenke, in der Vorgeschichte erhöhter Harnsäurespiegel ohne Hinweis für akute Gicht, Senk-Spreizfüße ohne Entzündungserscheinungen, geringe Krampfadern der Unterschenkel ohne wesentliche venöse und arterielle Durchblutungsstörungen, geringgradige Koordinationsstörungen der Skelettmuskulatur bei einfacher Persönlichkeitsstruktur ohne sonstige neurologische und wesentliche psychische Ausfallerscheinungen.

Der Kläger kann leichte bis mittelschwere Arbeiten im Stehen, Gehen und Sitzen ohne zusätzliche Arbeitspausen verrichten. Zu vermeiden sind Arbeiten überwiegend oder dauernd im Bücken bis zum Boden, häufige unvermeidbare Durchnässung und Erkältung und Arbeiten, die besondere Anforderungen an rasches Reaktionsvermögen und geistige Eigeninitiative stellen. Bezüglich des Anmarschweges zur Arbeit bestehen keine Einschränkungen. Ein öffentliches Verkehrsmittel kann benützt werden. Es besteht beim Kläger eine mittelgradige mentale Retardierung, die aller Wahrscheinlichkeit nach auf den im ersten Lebensjahr erlittenen Ikterus neonatorum bzw wiederholte Gelbsuchtkrankheiten zurückzuführen ist. Für die fehlenden Sehnenreflexe an beiden Unterschenkeln kann sowohl eine alkoholische Polyneuropathie, die keine nennenswerte funktionelle Beeinträchtigung darstellt als auch ein angeborener Zustand verantwortlich sein. Im EEG sind keine posttraumatischen Veränderungen oder sonstige Zeichen einer Störung der bioelektrischen Tätigkeit zu sehen. Der Kläger hat Anfang der Achtzigerjahre einen Lebenswandel durchgemacht. Er hat begonnen, in vermehrtem Maß Alkohol zu konsumieren. Er wurde wegen einer außerehelichen Lebensgemeinschaft aus dem Kurhaus der Barmherzigen Brüder in Schärding entlassen. Seitdem hatte er keinen ständigen Arbeitsplatz bzw läuft bei jedem Arbeitgeber unbegründet weg. Aufgrund der mentalen Retardierung sind Arbeiten, die ein rasches Reaktionsvermögen, eine besondere geistige Eigeninitiative und eine höhere Intelligenz erfordern, nicht zumutbar. Der Kläger kann unter Anleitung einfache Arbeiten verrichten, er braucht regelmäßige, aber keine ständige Aufsicht. Er ist weder umschulbar noch anlernbar, jedoch unterweisbar. Hinsichtlich der manuellen Geschicklichkeit können Arbeiten verrichtet werden, die keine besonderen Anforderungen stellen. Die Frage der Einordenbarkeit ist differenziert zu beurteilen. Der Kläger kann nur dann eine kontinuierliche Arbeitsleistung erbringen, wenn stabilisierende Einflüsse durch entsprechende Bezugspersonen vorhanden sind. Im Fall, daß er sich selbst allein überlassen ist, wie es derzeit der Fall ist - der Kläger wohnt allein im Gemeindehaus in St. Florian und versorgt sich selbst - ist Einordenbarkeit aufgrund der bestehenden Persönlichkeit nicht gegeben. Der Kläger ist ausgehend vom medizinischen Leistungskalkül zu folgenden Berufstätigkeiten in der Lage: Straßenreiniger, Hilfsarbeiter zur Reinhaltung von Industriegeländen, Garagenarbeiter in Großgaragen, Reinigungsarbeiten (Hallenkehrer) in Betrieben. Die Tätigkeiten sind arbeitspsychologisch nur dann zumutbar, wenn die Lebensumstände derartig gestaltet sind, daß pädagogisch positive Maßnahmen von Bezugspersonen ausgehen und diese eine entsprechende Stabilisierung bewirken und auch verhindern, daß der Kläger wieder vom Arbeitsplatz wegläuft. Die beim Kläger vorhandene Unstetigkeit und Willensschwäche stellt keinen krankhaften Zustand im psycho-pathologischen Sinn dar. Pädagogische Einflüsse sind erforderlich und auch eine gewisse Aufsicht ist notwendig. Dies ist so zu verstehen, daß der Kläger am Arbeitsplatz selbst keine Aufsicht braucht, weil er dort ohnehin immer angewiesen und unterwiesen wird, was er zu tun hat und wie er es zu machen hat und er am Arbeitsplatz auch geordnete Verhältnisse und Regeln vorfindet. Wenn aber der Kläger im Privatbereich sich selbst überlassen ist, ist die Gefahr der psychischen Verwahrlosung, daß er verkommt und seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr ordnen kann und verschlampt bwz den Arbeitsplatz dann nicht mehr aufsucht, wenn er nicht jemand hinter sich hat, sehr groß. Er braucht jemanden, der ihm sagt, "steh auf, mach das, geh weg". Der Kläger ist in seiner privaten Sphäre ungefähr wie ein Kind zu behandeln, seine Psyche und sein Geist sind nicht der eines Jugendlichen, sondern der eines Kindes, was den Verhaltensbereich anlangt. Er braucht jedenfalls im privaten Bereich regelmäßige Aufsicht, ähnlich wie in einem Elternhaus, wo für das Kleinkind auch Anordnungen gegeben werden, die strikt einzuhalten sind. Die im psychischen Bereich liegenden Beeinträchtigungen der Persönlichkeit setzen den Kläger außerstande, eine überdurchschnittliche Leistungsmotivation aufzubringen. Er müßte eine ganze Reihe innerer Widerstände überwinden, wozu er nicht fähig ist. Der Grund dafür liegt in der vorhandenen psychischen Beeinträchtigung der Klägers, ohne daß dem im psychiatrischen Sinn ein Krankheitswert zukäme. Unter entsprechenden äußeren Bedingungen, also optimaler pädagogischer Einwirkung durch Bezugspersonen wäre die Arbeitsfähigkeit des Klägers gegeben. Von sich aus ist der Kläger nicht in der Lage, eine solche überdurchschnittliche Leistungsmotivation zu erbringen, die eine Überwindung der derzeitigen Motivationslage bedeutet.

Das Erstgericht gab dem auf Gewährung einer Invaliditätspension ab 1. November 1985 gerichteten Begehren des Klägers im zweiten Rechtsgang neuerlich statt. Die vom medizinischen Leistungskalkül her zumutbaren Tätigkeiten könnten vom Kläger nur ausgeübt werden, wenn die Lebensumstände derart gestaltet werden, daß pädagogisch positive Maßnahmen von Bezugspersonen ausgehen, die eine entsprechende Stabilisierung bewirken. Verweisbarkeit des Klägers sei daher nicht gegeben, da er in hohem Maß auf das Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen sei. Er sei auch aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung nicht in der Lage, die Willenskraft aufzubringen, von sich aus länger an einem Arbeitsplatz zu bleiben, da eine reduzierte Leistungsmotivation vorliege, die der Kläger von sich aus nicht durchbrechen könne. Dies lasse einen beruflichen Einsatz des Klägers nicht als möglich erscheinen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es erachtete die gegen die Tatsachengrundlage des Ersturteils vorgetragenen Argumente nicht für berechtigt und legte seiner Entscheidung die Feststellungen des Erstgerichtes zugrunde. Ausgehend von diesen Feststellungen sei der Kläger aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigungen, die zwar nicht Krankheitswert im psychiatrischen Sinn hätten, jedoch eine Beeinträchtigung seines geistigen Zustandes darstellten, außerstande, ungeachtet der Aufbietung der gesamten vorhandenen Willenskraft seinen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Verpflichtungen - damit auch der Verpflichtung zum pünktlichen Erscheinen am

Arbeitsplatz - nachzukommen. Er sei daher nicht in der Lage, unter den üblichen Bedingungen einer geregelten Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt nachzugehen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Gründen der unrichtigen Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn einer Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Bekämpfung der Tatsachengrundlage ist im Revisionsverfahren ausgeschlossen; auf die Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung kann daher nicht eingegangen werden. Im übrigen ist die Revision jedoch berechtigt.

Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit tritt in den einzelnen Systemen der österreichischen Pensionsversicherung jeweils unter verschiedenen Bezeichnungen auf, wobei auch der Begriffsinhalt ein anderer ist. Gemeinsam ist allen Erscheinungsformen der beabsichtigte Schutz vor den Auswirkungen einer körperlich oder geistig bedingten Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit (Tomandl in Tomandl, System 4. ErgLfg 360 f).

Im Hinblick auf das Alter des Klägers und seine bisherige Tätigkeit ist die Frage des Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ausgehend vom § 255 Abs 3 ASVG zu prüfen. Nach dieser Bestimmung ist ein Versicherter invalide, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Dabei hat die Judikatur nicht nur die Frage, ob der Versicherte in der Lage ist, die Tätigkeit am Arbeitsort selbst unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten, in die Prüfung einbezogen, sondern auch der Frage maßgebliche Bedeutung zugemessen, ob der Versicherte in der Lage ist, die üblichen Anmarschwege zurückzulegen. Es ist jedoch nicht auf die Verhältnisse am Wohnort des Versicherten, sondern auf die Verhältnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen. Der Versicherte muß daher auch einen Wechsel des Wohnortes anstreben und in Kauf nehmen (SSV-NF 1/20, 2/105 ua). Die Tatsache, daß der aktuelle Wohnort des Versicherten abgelegen ist, hat als persönliches Moment bei der Beurteilung der Invalidität außer Betracht zu bleiben. In gleicher Weise finden auch andere persönliche Umstände wie etwa die mangelhafte Beherrschung der Landessprache als Ausländer bei der Beurteilung der Invalidität keine Berücksichtigung (SSV-NF 1/4, 22).

Aus den Feststellungen ergibt sich, daß der Kläger in der Lage ist, als Straßenreiniger sowie Reinigungsarbeiter in verschiedenen Betrieben tätig zu sein. Er braucht dazu während der Arbeitstätigkeit selbst keine besondere Aufsicht, weil die in Frage kommenden Arbeiten ohnehin unter Anweisung durchzuführen sind und er am Arbeitsplatz geordnete Regeln und Verhältnisse vorfindet. Es ist damit eine ordnungsgemäße und regelmäßige Verrichtung dieser Arbeiten durch ihn gewährleistet. Auch bezüglich des Arbeitsweges bestehen keine Einschränkungen. Eine das übliche Maß überschreitende Beaufsichtigung des Klägers ist lediglich im privaten Bereich erforderlich. Er benötigt Bezugspersonen, die eine entsprechende Stabilisierung bewirken sowie jemand, der ihn zum Aufstehen und zum Aufsuchen des Arbeitsplatzes anhält. Dabei handelt es sich jedoch nur um Vorbereitungshandlungen zur Verrichtung einer Berufstätigkeit. Im privaten Bereich notwendige Organisationsmaßnahmen, die erforderlich sind, um dem Versicherten letztlich das Aufsuchen des Arbeitsplatzes zu ermöglichen, sind nicht Gegenstand der im Rahmen des Versicherungsfalles der Invalidität versicherten Risken. Soweit aus der Entscheidung SSV-NF 2/121 ein anderes Ergebnis abzuleiten ist, wird diese Rechtsansicht nicht mehr aufrecht erhalten. Kann ein Versicherter den Weg zur Arbeitsstätte ab Verlassen der Wohnung unter den üblichen Bedingungen zurücklegen und eine ihm zumutbare Tätigkeit am Arbeitsplatz ohne Einschränkungen verrichten, so liegt Invalidität nicht vor. Die Tatsache, daß er allenfalls im häuslichen Bereich einer besonderen Betreuung bedarf, um den Weg zur Arbeit anzutreten, ist als persönliches Moment bei Prüfung der Frage der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Da der Kläger nur in diesem Bereich der unterstützenden Mitwirkung einer Bezugsperson bedarf, bezüglich der Zurücklegung des Arbeitsweges und der Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungsberufe jedoch keine Einschränkungen bestehen, sind die Voraussetzungen des § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; im Hinblick auf die Schwierigkeiten des Falles im tatsächlichen und rechtlichen Bereich sowie die wirtschaftliche Lage des Klägers entspricht der Ersatz von Kosten im Ausmaß der Hälfte der tarifmäßigen Kosten der Billigkeit.

Anmerkung

E21270

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00120.9.0529.000

Dokumentnummer

JJT_19900529_OGH0002_010OBS00120_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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