Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Yadollah A***-K***, Inhaber des Teppichhauses K***, D-2160 Stade, Beguinenstraße 1, vertreten durch Dr. Wulf Kern, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K*** DER Z***
W***, Wien 4., Operngasse 20 b, vertreten durch Dr. Gottfried Peloschek und Dr. Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwälte in Wien, wegen Herausgabe (Streitwert 200.000,-- S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 27. Juni 1989, GZ 12 R 111/89-77, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 8. Februar 1989, GZ 25 Cg 127/88-73, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 8.029,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.338,30 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger, Inhaber eines Teppichhauses in der Bundesrepublik Deutschland, stand mit Dr. Hodjatollah A***-A***, Teppichhändler in Wien, in langjähriger Geschäftsbeziehung. Am 26.1.1979 bestellte Dr. A***-A*** beim Kläger 54 Teppiche, die der Kläger in der Folge auftragsgemäß an Dr. A***-A*** versandte und am 31.1.1979 mit 405.894,-- DM fakturierte. Der auf dieser Rechnung vorhandene Vermerk, "im Namen meines iranischen Abladers G.A. A***" bedeutet nicht, daß diese Teppiche von A*** stammten, dieser Vermerk erfolgte vielmehr entgegenkommenderweise durch den Kläger für Dr. A***, damit dieser als Direktimporteur der Teppiche vom Iran erscheine und damit seine Kunden sich auch nicht direkt an den Kläger zwecks Ankaufes von Teppichen wenden können. Die Teppiche langten am 8.2.1979 in Wien ein und wurden im Zollfreilager der I*** T***
GesmbH am Nordbahnhof in der für die Dr. A***-A*** & Co GesmbH reservierten Koje gelagert. Der Kläger behielt sich auf Grund der Vereinbarung mit der Dr. A*** Gesellschaft mbH das Eigentum an diesen Teppichen bis zu deren vollständiger Bezahlung vor. Hinweise auf diesen Eigentumsvorbehalt befinden sich sowohl auf dem Bestellschein als auch auf der Faktura. Eine Gleichschrift der Faktura begleitete die Ware aus Deutschland nach Wien und lag bei der I*** T*** GesmbH (später S***) auf.
Trotz des Eigentumsvorbehaltes sollte Dr. A*** berechtigt sein, die Teppiche in seinem Geschäftsbetrieb zu verkaufen, um mit dem Erlös den Kaufpreis berichtigen zu können. Dr. A***-A*** bezahlte die Teppiche nicht in barem, sondern folgte dem Kläger zur vorläufigen Sicherstellung des Kaufpreises für diese eine Vielzahl von Wechseln, lautend auf insgesamt rund 403.000,-- DM, aus. Durch die Wechsel sollte der gesamte Kaufpreis besichert sein; auf den Differenzbetrag von rund 3.000 DM verzichtete der Kläger in Anerkennung von Mängelrügen Dris. A***-A***. Von den Wechseln über insgeamt 403.000,-- DM wurden lediglich vier Stück im Wert von zusammen 23.000,-- DM eingelöst. Die übrigen Wechsel wurden bei Fälligkeit nicht honoriert. Waren im Wert von 25.000,-- DM stellte Dr. A***-A*** in der Folge an den Kläger zurück; sie wurden an ein anderes Unternehmen des Dr. A***-A*** in Wien geliefert. Soweit Dr. A***-A*** an den Kläger nach dem 8.2.1979 Zahlungen leistete, betrafen diese nicht die gegenständliche Lieferung, sondern dienten sie der Berichtigung der Kaufpreisschuld aus früheren Lieferungen oder der Tilgung privater Darlehensverbindlichkeiten. Unter Einschaltung von A*** & S*** kam es zur Prolongation einer Mehrzahl von Wechseln. Auch diese Prolongationswechsel wurden jedoch nicht eingelöst. Dr. A***-A*** leistete wohl auch Zahlungen an A*** & S***, doch standen diese Zahlungen gleichfalls in keinem Zusammenhang mit der gegenständlichen Teppichlieferung. Es wurden auch von dritter Seite keine Zahlungen für die Teppiche geleistet.
Im Februar 1979 gewährte die beklagte Partei Dr. A***-A*** einen (weiteren) Überziehungskredit als Betriebserweiterungskredit in Höhe von 2,900.000,-- S. Zu seiner Sicherstellung sowie eines früheren Kredites über 1,000.000,-- S räumte Dr. A***-A*** der beklagten Partei mit Übereinkommen vom 15.2.1979 Sicherungseigentum an den 54 Teppichen laut der Faktura des Klägers vom 31.1.1979 ein. Er veranlaßte, daß diese Teppiche innerhalb der Koje der Dr. A***-A*** & Co GesmbH gesondert gelagert wurden. Aus Anlaß der Sicherungsübereignung erklärte Dr. A***-A***, daß an diesen Teppichen kein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten bestehe. Der beklagten Partei war jedoch auf Grund der Faktura bekannt, daß die Teppiche unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden waren. Aus früheren Geschäftsfällen war ihr auch bekannt, daß an der Ware Eigentumsvorbehalt bestand. Erkundigungen darüber, ob der Eigentumsvorbehalt allenfalls durch Zahlung des Kaufpreises erloschen sei, stellte sie dennoch nicht an.
In der Folge wurde über das Vermögen der Dr. A***-A*** & Co Gesellschaft mbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Kreditforderungen des Beklagten, deren Besicherung das Übereinkommen vom 15.2.1979 diente, blieben (vorerst) unberichtigt. Mit der vorliegenden Klage begehrte Yadollah A***-K*** von der Beklagten unter Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt die Herausgabe von 39 im einzelnen konkret bezeichneten Teppichen und die Abgabe aller Erklärungen gegenüber der S***, die allenfalls für die Ausfolgung dieser Teppiche an ihn notwendig seien. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie sei hinsichtlich der Verfügungsberechtigung ihres Partners gutgläubig gewesen. Sie bestreite auch das Vorliegen eines Eigentumsvorbehaltes. Schließlich sei infolge Zahlung des Rechnungsbetrages ein allfälliger Eigentumsvorbehalt erloschen. Das Erstgericht erkannte im dritten Rechtsgang abermals im Sinne des Klagebegehrens. Bei der rechtlichen Beurteilung ging es davon aus, daß die Teppiche noch nicht (zur Gänze) bezahlt worden seien und der Eigentumsvorbehalt des Klägers an ihnen zur Zeit des Abschlusses des Sicherungsübereinkommens mit der beklagten Partei noch rechtsbeständig gewesen sei. Mangels Gutgläubigkeit habe die beklagte Partei an den Teppichen Sicherungseigentum nicht erworben. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen der geltend gemachten Verfahrensmängel und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes mit der Einschränkung, daß jedenfalls nicht festgestellt werden kann, die Kaufpreisforderung des Klägers laut Faktura vom 31.1.1979 sei durch Zahlung des Kaufpreisschuldners oder dritter Personen erloschen. Es gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge, wobei es aussprach, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt. Insoweit die beklagte Partei in ihrer Rechtsrüge neuerlich geltend mache, die außer Streit stehende Zahlung eines Kaufpreisteilbetrages von 23.000 DM müsse auch eine teilweise Klageabweisung nach sich ziehen, führte das Berufungsgericht aus, der für eine Kaufpreisforderung begründete Eigentumsvorbehalt gehe erst mit der vollständigen Berichtigung des Kaufpreises unter. Durch bloße Teilzahlungen, sofern diese nicht gewidmet seien, erfahre der Eigentumsvorbehalt keine inhaltliche oder umfängliche Änderung. Seien mit einem Vertrag mehrere Gegenstände unter Vorbehaltseigentum verkauft worden, bleibe es für die Rechtsstellung des Vorbehaltskäufers ohne Bedeutung, ob vom Käufer die Summe der Einzelpreise für jeden Kaufgegenstand oder ein Gesamt-(Pauschal-)preis geschuldet werde. Auch im erstgenannten Fall seien nämlich Kaufpreisteilzahlungen mangels abweichender Vereinbarung anteilig dem Kaufpreis für jeden einzelnen Kaufgegenstand anzurechnen, sodaß es auch diesfalls zur vollständigen Berichtigung des Kaufpreises für jeden einzelnen Gegenstand der vollständigen Berichtigung der gesamten Kaufpreisforderung bedürfe. Zu diesem, dem Prinzip der ungeteilten Pfandhaftung entsprechenden Ergebnis gelange man schon auf Grund der Regeln des § 1416 ABGB.
Rechtliche Beurteilung
Die von der beklagten Partei gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erhobene Revision ist nicht berechtigt. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen durch Vereinbarung der Erwerb des Eigentums trotz Übergabe hinausgeschoben werden kann, somit des Eigentumsvorbehaltes fällt in den Anwendungsbereich des § 31 IPRG (Duchek-Schwind, IPR, Anm.1 zu § 31 IPRG; Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 31 IPRG). Als Anknüpfungsgrundsatz gilt die Regel der lex rei sitae, hier also das deutsche Recht. Nach deutschem Recht ist der Eigentumsvorbehalt als Sicherungsmittel bei Warenkreditgeschäften grundsätzlich zulässig und unbedenklich (Putzo in Palandt, BGB49, Anm. 1) k) und 2) b) zu § 455 BGB).
Im Ergebnis gelten auch für den österreichischen Rechtsbereich dieselben Grundsätze wie nach § 455 BGB (vgl. Bydlinski in Klang2 IV/2, 455).
Bei der Unterlassung des Erstgerichtes, ihr antragsgemäß einen Schriftsatz zur aufgeschlüsselten Darstellung sämtlicher Zahlungen der "Fa. A***" und des "Dr. A***" sowie der Unterlassung einer Anfrage an die B*** F*** K*** könnte es sich nur um einen Verfahrensmangel erster Instanz handeln, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde. Demnach kann er in dritter Instanz nicht mehr aufgegriffen werden. Insoweit der Revisionswerber unter dem Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens die Unterlassung von Feststellungen rügt, zeigt er schon mangels Konkretisierung der gewünschten zusätzlichen Feststellungen keinen der Rechtsrüge zuzuordnenden Feststellungsmangel auf. Diese Ausführungen stellen sich vielmehr bloß als Versuch einer im Revisionsverfahren unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen dar.
Der beklagte Kreditverein wendet sich gegen die Ansicht der Vorinstanzen, es sei zu einer wirksamen Vereinbarung dahin gekommen, daß das Eigentum an den klagsgegenständlichen Teppichen bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises beim Kläger verbleiben sollte. Die diesbezüglich bereits im ersten Rechtsgang getroffene Feststellung des Erstgerichts wurde vom beklagten Kreditverein seinerzeit nicht bekämpft. Er kann seine Rechtsrüge in der Revision somit nicht mehr auf den Mangel des Eigentumsrechtes des Klägers an den Teppichen und die Behauptung stützen, die Eigentumsvorbehaltsvereinbarung sei von G.H. A*** und nicht mit dem Kläger abgeschlossen worden. Der Revisionswerber vertritt in seiner Rechtsrüge weiter den Standpunkt, es liege hier, insoweit der Kläger einen Eigentumsvorbehalt an allen Teppichen wirksam für jeden Teppich bis zur Bezahlung der gesamten Fakturensumme behaupte, ein nach österreichischem Recht unwirksamer erweiterter Eigentumsvorbehalt vor. Ob diese Rechtsansicht richtig ist, kann hier unerörtert bleiben. Für das Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes ist nämlich die beklagte Partei beweispflichtig. Sie hätte daher im einzelnen Behauptungen darüber aufzustellen gehabt, durch welche (konkreten) Zahlungen der Kaufpreis für welchen der einzelnen Teppiche jeweils vollständig getilgt wurde. Obwohl ihr in den beiden Aufhebungsbeschlüssen vom Berufungsgericht diese Notwendigkeit dargelegt worden war, konnte sie nur vorbringen, daß Zahlungen an den Kläger ergangen seien, sie könne aber nicht angeben, in welcher Höhe und wann (AS 408). Da von den Vorinstanzen nicht festgestellt werden konnte, daß die auf die Rechnung vom 31.1.1979 erfolgten Zahlungen von insgesamt 23.000 DM die klagsgegenständlichen Teppiche betrafen, hat die beklagte Partei den ihr obliegenden Beweis der Vollzahlung des Kaufpreises in Ansehung keines einzigen der klagsgegenständlichen Teppiche erbracht, zumal - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - sofern nach den Regeln des § 1416 ABGB keine Klarheit zu gewinnen ist, letztlich eine verhältnismäßige Tilgung vorzunehmen wäre (vgl. Koziol-Welser8 I 260; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 26 zu § 1416 samt Rechtsprechungshinweis).
Weiter wendet sich der Revisionswerber gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, es fehle eine Behauptung dahin, daß der Kläger seine Zustimmung zur Sicherungsübereignung der Teppiche gegeben hätte. Tatsächlich wurde eine solche Behauptung nicht aufgestellt. Die Bestreitung des Vorliegens von Vorbehaltseigentum an sich umfaßt keineswegs auch weitere Behauptungen, die für den Fall der Annahme der wirksamen Begründung des Eigentumsvorbehaltes zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig würden. Ob die Berechtigung Dris. A***-A***, die Teppiche in seinem Geschäftsbetrieb zu veräußern, um mit dem Erlös den Kaufpreis berichtigen zu können, auch so auszulegen sei, daß er sich die Mittel für die Bezahlung der Teppiche durch deren Verpfändung oder Sicherungsübereignung beschaffen könne, war hier nicht zu prüfen, weil im vorliegenden Fall die Sicherungsübereignung an die Beklagte nicht der Beschaffung von Mitteln für die Bezahlung der Teppiche, sondern der Finanzierung einer "Betriebserweiterung" und auch der Sicherung von bereits bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten dienen sollte. Es macht sehr wohl einen Unterschied, ob infolge Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware im ordentlichen Geschäftsbetrieb das zur Befriedigung des Vorbehaltsverkäufers zur Verfügung stehende Vermögen des Vorbehaltskäufers infolge der Zahlung des Kaufpreises an letzteren erhöht wird, es also bloß zu einem Austausch von Werten (Ware gegen Geld) kommt oder ob - wie hier - bei Hingabe der Objekte zur Sicherung von bereits gewährten und noch zu gewährenden Krediten die Verbindlichkeiten des Vorbehaltskäufers vermehrt werden, die Weitergabe der Ware somit zu keiner Erhöhung des dem Zugriff des Vorbehaltsverkäufers zugänglichen Haftungskapitals führt. Von einem Fall der zulässigen Weiterveräußerung der Teppiche mit der Folge des Verlustes des Eigentumsrechtes des Klägers durch deren Übergabe an den beklagten Kreditverein, kann somit keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat mit Recht auch die Frage einer Prüfung unterzogen, ob die Beklagte auf Grund der Gutglaubensvorschriften (§ 367 ABGB, § 366 HGB) Sicherungseigentum erworben hat. Die Revision läßt hier die Feststellung der Vorinstanzen außer Betracht, wonach der Beklagten auf Grund der Faktura bekannt war, daß die Teppiche unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden waren und daß sie auch aus früheren Geschäftsfällen wußte, daß an der Ware Eigentumsvorbehalt bestand. Das Berufungsgericht ist daher ohne Rechtsirrtum zur Ansicht gelangt, der beklagte Kreditverein hätte unter diesen Umständen Verdacht in bezug auf die Redlichkeit Dris. A***-A*** schöpfen müssen und sich nicht auf dessen bloße Behauptung über den Mangel des Bestandes von Eigentumsvorbehalt des Lieferanten verlassen dürfen.
Schließlich bekämpft der Beklagte die aufrechte Erledigung des geltend gemachten Herausgabeanspruches des Klägers noch deshalb als rechtsirrig, weil der Kläger ein Vorbringen über seinen Rücktritt vom Vertrag als Voraussetzung für den Herausgabeanspruch unterlassen habe und das Berufungsgericht zu Unrecht von der Annahme ausgegangen sei, die Parteien hätten offenbar unstreitig den Rücktritt des Klägers vom Vertrag als erfolgt unterstellt. Es trifft wohl zu, daß der Vorbehaltsverkäufer bei Eintritt des Zahlungsverzuges zu wählen hat, ob er Zahlung des Kaufpreises (Kaufpreisrestes) oder auf Grund seines Eigentumsrechtes die Herausgabe der Sache begehren will (Bydlinski, aaO, 503; Binder in Schwimann, ABGB IV/1, Rz 90 zu § 1063). Der Vorbehaltsverkäufer kann somit bei Verzug oder sonstiger Vertragsverletzung des Vorbehaltskäufers die Herausgabe der Vorbehaltssache grundsätzlich - vom Vorliegen einer vertraglichen Rücknahmeklausel abgesehen - erst dann verlangen, wenn er das obligatorische Recht des Käufers zum Besitz aus dem Kaufvertrag durch Rücktritt vom Vertrag beseitigt hat (Bydlinski, aaO, 509; Aicher in Rummel, ABGB, Rz 51 zu § 1063 samt Rechtsprechungshinweis). Der Vorbehaltsverkäufer ist allerdings bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung noch - auflösend bedingter - Eigentümer der Vorbehaltssache (Bydlinski, aaO, 555; Aicher, aaO, Rz 66 zu § 1063; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 8 zu §§ 357 bis 360). Lediglich dem Käufer gegenüber ist sein Eigentumsrecht beschränkt. Die aus dem Eigentum folgenden Ansprüche, insbesondere die Vindikation (§ 366 ABGB) gegenüber dritten unberechtigten Besitzern, stehen daher dem Vorbehaltsverkäufer zu (Bydlinski, aaO, 555). Da Dr. A***-A*** vertraglich nicht berechtigt war, die Teppiche anderen Gläubigern zu deren Sicherung zu übertragen und die beklagte Partei mangels Gutgläubigkeit zum Besitz der Teppiche nicht berechtigt ist, sich also auf eine rechtswirksame Überlassung durch den dazu Berechtigten nicht berufen kann, ist der Kläger berechtigt, von der beklagten Partei die Herausgabe der Teppiche zu begehren (vgl. Spielbüchler, aaO, Rz 1 und 4 zu § 366).
Auf die vom Berufungsgericht und dem Revisionswerber erörterte Frage des schlüssig anzunehmenden Rücktrittes des Klägers vom Vertrag kommt es somit auch nach der Vertragslage nicht an. Die aufrechte Erledigung des Klagebegehrens entspricht daher ungeachtet der Frage des Rücktrittes des Klägers vom Vertrag der Sach- und Rechtslage.
Damit erweist sich aber die Revision als unberechtigt. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E20950European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0050OB00642.89.0529.000Dokumentnummer
JJT_19900529_OGH0002_0050OB00642_8900000_000