TE OGH 1990/5/29 10ObS209/90

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Fellner (Arbeitgeber) und Leo Samwald (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anton S***, 9900 Lienz, Mühlangergasse 5, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei P*** DER A***,

1092 Wien, Roßauer Lände 3 (Landesstelle Salzburg), vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 1990, GZ 5 Rs 15/90-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 8. November 1989, GZ 44 Cgs 111/89-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG; vgl. SSV-NF 2/34, 2/50, 3/46 ua).

Soweit die Revision davon ausgeht, der Kläger genieße als Mineur Berufsschutz, ist ihr folgendes entgegenzuhalten:

Die Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, ist in allen Fällen, in denen bei Bestehen eines solchen die Verweisbarkeit fraglich wäre, von Amts wegen zu prüfen, insbesondere dann, wenn nach dem Inhalt des Prozeßvorbringens hierüber keine Klarheit besteht (SSV-NF 3/136). Im vorliegenden Fall brachte der in erster Instanz qualifiziert vertreten gewesene Kläger aber schon in seiner Klage vor, daß er immer als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen sei und somit keinen Berufsschutz genieße. Angesichts dieses klaren Prozeßvorbringens waren die Vorinstanzen nicht genötigt, die Frage eines Berufsschutzes weiter zu verfolgen (vgl. SSV-NF 3/46). Daß der Kläger nach dem Inhalt des Anstaltsaktes in den letzten 20 Jahren bei verschiedenen Firmen als Mineur tätig war, ändert daran nichts. Allein aus der Tatsache, daß durch 20 Jahre immer die gleiche Tätigkeit ausgeübt wurde, kann ebenso wie aus der bloßen Berufsbezeichnung "Mineur" (vgl. Berufslexikon Band 2 "Ausgewählte Berufe" 344 unter diesem Stichwort) noch nicht auf einen angelernten Beruf im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG geschlossen werden. Die Anwendung des § 255 Abs 4 ASVG scheitert daran, daß der Kläger das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19 ua).

Anmerkung

E21278

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00209.9.0529.000

Dokumentnummer

JJT_19900529_OGH0002_010OBS00209_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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