Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VStG §49 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des KM in K/Deutschland, vertreten durch Dr. Thomas Mader, Rechtsanwalt in Wien I, Rauhensteingasse 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. September 2005, Zl. UVS-03/P/15/6642/2005/6, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs in Angelegenheit Übertretung der StVO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. September 2005 wurde das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Favoriten, vom 16. Juli 2005 aufgehoben und der Spruch dieses Bescheides dahingehend geändert, dass der Einspruch des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2005 gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Favoriten, vom 1. Dezember 2004 gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich im "Recht auf ein faires Verfahren und die Einhaltung des § 48 (2) VStG" verletzt (Beschwerdepunkt).
Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.
Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 8. Juli 2005, Zl. 2003/02/0176).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Einspruch des Beschwerdeführers gegen eine Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen. Daher konnte der Beschwerdeführer dadurch nur in seinem Recht auf Einleitung des ordentlichen Verfahrens (vgl. § 49 Abs. 2 erster Satz VStG) verletzt werden.
Besteht aber solcherart nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechts, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der oben dargelegten Rechtslage als nicht zulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des
Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 25. November 2005
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020273.X00Im RIS seit
08.02.2006