TE OGH 1990/5/31 8Nd505/90

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Veröffentlicht am 31.05.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Schwarz, Dr.Schalich und Dr.Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei LKW W*** Internationale Transportorganisation AG, Industriezentrum NÖ Süd, Straße 14, 2355 Wiener Neudorf, vertreten durch Dr.Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) P*** Internationaal Transport en Expeditie Bedrijf B.V. Watertorkruid 10, NL-2914 Nieuwerkerk Yssel, Niederlande, 2.) R*** Immingham Ltd., Manby Road, Immingham/South-Humberside, Großbritannien, wegen S 72.013,92 s.A. und Feststellung (Gesamtstreitwert S 172.013,92 s.A.) in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Speditionsunternehmung beabsichtigt laut der vorgelegten Klageschrift gegenüber der erstbeklagten Partei mit Sitz in Nieuwerkerk Yssel, Niederlande, und der zweitbeklagten Partei in Immingham/South-Humberside, Großbritannien, ein Zahlungs- und Feststellungsbegehren (Gesamtstreitwert S 172.013,92) mit der Begründung zu erheben, sie habe durch die erstbeklagte Partei für einen Kunden, nämlich die Neusiedler Papierfabrik AG, einen Transportauftrag nach London durchgeführt, die in Ulmerfeld übernommene Sendung sei aber den Empfängern nicht ausgeliefert worden, weil die zweitbeklagte Partei hieran ein Zurückbehaltungsrecht für ihr angeblich gegen die klagende Partei zustehende Forderungen geltend gemacht habe. Ein solches Zurückbehaltungsrecht an der nicht im Eigentum der klagenden Partei befindlichen Ware stehe der zweitbeklagten Partei aber nicht zu, dennoch habe ihr die erstbeklagte Partei die Ware übergeben. Erst mit dreimonatiger Verspätung sei die Sendung sodann der Empfängerin zur Entgegennahme angeboten, von dieser aber die Übernahme wegen der großen Lieferfristüberschreitung abgelehnt worden und hiedurch dem Auftraggeber und der klagenden Partei ein Schaden entstanden, für welche letztere haftbar gemacht werde. Bisher seien der klagenden Partei für die von ihr veranlaßte zwischenzeitige Einlagerung der Ware in London Lagerkosten und Manipulationsgebühren in der Höhe von S 72.013,92 entstanden. Da sich die erstbeklagte Partei der zweitbeklagten Partei als Erfüllungsgehilfin bedient habe, hafteten beide Parteien als Straßenfrachtführer gemäß den Bestimmungen der CMR aus dem abgeschlossenen Beförderungsvertrag für diese Schäden. Demgemäß werde die Zahlung des vorgenannten Betrages sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für die aus der verspäteten Auslieferung der übernommenen Ware der klagenden Partei entstehenden Schäden begehrt.

Unter Hinweis auf die Klageschrift stellte die klagende Partei den Antrag, gemäß § 28 JN das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen und führte zur Begründung aus, im Hinblick auf den in Österreich (Ulmerfeld) gelegenen Ort der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer sei gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR die inländische Gerichtsbarkeit und somit die Voraussetzung für die Ordination gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist gerechtfertigt.

Der im Klagevorbringen behauptete Beförderungsvertrag unterliegt im Sinne des Art. 1 der CMR den Bestimmungen dieses Übereinkommens, weil ihm Österreich gemäß BGBl 1961/138 beigetreten ist. Nach Art. 31 Z 1 lit. b CMR kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Vorliegendenfalls wird eine derartige grenzüberschreitende Güterbeförderung behauptet, wobei der Ort der Übernahme des Gutes in Österreich liegt. Demnach ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht für diese Rechtssache fehlt, ist gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 JN ein solches zu bestimmen (4 Nd 504/87, 2 Nd 506/87, 6 Nd 514/89).

Dem Ordinationsantrag war daher stattzugeben und das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Anmerkung

E20729

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0080ND00505.9.0531.000

Dokumentnummer

JJT_19900531_OGH0002_0080ND00505_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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