Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Pflegschaftssache des mj. Mario Martin F***, geboren am 2. Mai 1983, infolge Revisionsrekurses des Vaters Kurt F***, Beamter, General Alboristraße 19, 5061 Elsbethen, vertreten durch Dr. Herbert Troyer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 5. April 1990, GZ 22 a R 42/90-68, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Thalgau vom 21. Februar 1990, GZ P 34/88-63, bestätigt wurde, folgenden
n Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Vater des mj. Mario F*** wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 29. 9. 1988 (ON 22) ab 1. 8. 1988 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 3.000,- für das Kind verpflichtet.
Mit Beschluß vom 2. 11. 1989 wies das Erstgericht den Antrag der Mutter, die dem Vater obliegende Unterhaltsleistung ab 1. 8. 1989 auf monatlich S 4.000,- zu erhöhen, und den Antrag des Vaters, die ihm obliegende Unterhaltsleistung ab 1. 11.1989 auf monatlich S 2.000,- herabzusetzen, ab (ON 50).
Dem gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Rekurs der Mutter gab das Rekursgericht mit Beschluß vom 28. 12. 1989 (ON 55) teilweise Folge; es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es die dem Vater obliegende Unterhaltsleistung ab 1. 8. 1989 auf monatlich S 3.800,- erhöhte; das Mehrbegehren der Mutter wies es ab.
Den vom Vater gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurs (ON 59) wies das Erstgericht mit Beschluß vom 21. 2. 1990 (ON 63) im wesentlichen mit der Begründung zurück, daß dieses Rechtsmittel nur die Unterhaltsbemessung betreffe und daher gemäß § 14 Abs 2 AußStrG (a.F.) unzulässig sei. Dem gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Rekurs des Vaters gab das Rekursgericht mit Beschluß vom 5. April 1990 (ON 68) keine Folge. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, daß im Sinne des Art XLI Z 5 WGN 1989 die Zulässigkeit des Revisionsrekurses des Vaters ON 59 nach der vor dem Inkrafttreten der WGN 1989 geltenden Rechtslage zu beurteilen sei. Im Sinne der Vorschrift des § 14 Abs 2 AußStrG (a.F.) sei dieses Rechtsmittel unzulässig, weil es sich nur gegen die Unterhaltsbemessung richte. In Bemessungsfragen sei die Anfechtung einer Entscheidung der zweiten Instanz ausgeschlossen, welcher Fehler dabei dem Rekursgericht auch immer unterlaufen sein möge. Es seien daher in Bemessungsfragen selbst Rekursgründe im Sinne des § 16 AußStrG (a.F.) nicht zu prüfen und es könne die Bemessung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches auch nicht etwa wegen Aktenwidrigkeit bekämpft werden. Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht im wesentlichen damit, daß die Entscheidung von der Lösung einer - wenn auch nur für einen gewissen Übergangszeitraum aktuellen - Rechtsfrage des Verfahrensrechtes abhänge, der zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme. Eine scharfe Abgrenzung des Bemessungskomplexes von den revisiblen, den Grund des Anspruches und die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Unterhaltsbemessung betreffenden Fragen sei nicht möglich. Insbesondere sei hinsichtlich der Beurteilung verfahrensrechtlicher Voraussetzungen der Übergang fließend und insoweit sei vom Obersten Gerichtshof zu § 14 Abs 2 AußStrG (a.F.) keine einheitliche Auffassung vertreten worden. Da nunmehr der Gesetzgeber in bewußter Abkehr von der in § 14 Abs 2 AußStrG (a.F.) normierten Zulassungsbeschränkung aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung auch im Bereich des Unterhaltsbemessungskomplexes die Anrufung des Obersten Gerichtshofes ermöglicht habe, könnte diese Intention des Gesetzgebers auch bei der Auslegung der Anwendung des § 14 Abs 2 AußStrG (a.F.) als maßgebend betrachtet werden, was dazu führen müßte, daß der in dieser Gesetzesstelle normierte Rechtsmittelausschluß hinsichtlich der Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche restriktiv zu handhaben wäre.
Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.
Das Rekursgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß im Sinne des Art XLI Z 5 WGN 1989 die Zulässigkeit des Revisionsrekurses des Vaters ON 59 gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes vom 28. 12. 1989 (ON 55) nach der vor dem Inkrafttreten der WGN 1989 geltenden Rechtslage zu beurteilen ist. Danach waren gemäß § 14 Abs 2 AußStrG (a.F.) Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Solche unzulässige Rekurse waren vom Gericht erster Instanz zurückzuweisen.
Die Anfechtbarkeit des nunmehr vom Vater bekämpften Beschlusses des Rekursgerichtes vom 5. 4. 1990 richtet sich nach der durch die WGN 1989 geschaffenen Rechtslage (Art XLI Z 5 WGN 1989). Danach ist gemäß § 14 Abs 1 AußStrG gegen den Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichshofes abwich oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. An einen Ausspruch des Rekursgerichtes nach § 13 Abs 1 Z 3 AußStrG ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG nicht gebunden.
Zunächst kommt der Auslegung einer bereits überholten Verfahrensvorschrift, nämlich der Bestimmung des § 14 Abs 2 AußStrG (a.F.), keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zu, weil diese Bestimmung infolge der geänderten Rechtslage kaum mehr in nennenswertem Umfang anzuwenden sein wird (ähnlich 1 Ob 1503/84 und 1 Ob 592/84).
Darüber hinaus entsprach es ständiger neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß in Bemessungsfragen im Sinne des Judikates 60 neu (SZ 27/177) gemäß § 14 Abs 2 AußStrG (a.F.) die Bekämpfung rekursgerichtlicher Entscheidungen ausgeschlossen war, gleichgültig, welche Fehler - auch verfahrensrechtlicher Natur - geltend gemacht wurden (EFSlg 44.602, 55.579, 58.347 uva). Nur derartige Bemessungsfragen betraf aber der Revisionsrekurs des Vaters ON 59.
Mangels Vorliegens der im § 14 Abs 1 AußStrG normierten Voraussetzungen war unter diesen Umständen der vorliegende Revisionsrekurs des Vaters als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E20897European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0020OB00565.9.0606.000Dokumentnummer
JJT_19900606_OGH0002_0020OB00565_9000000_000