Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef P*** Gesellschaft m.b.H., Korneuburg, Jahnstraße 3, vertreten durch Dr. Walter Kainz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Pierre F***, Angestellter, und 2.) Elfriede F***, Hausfrau, beide P.O. Box 505, 2030 Vaucluse, Australien, beide vertreten durch Dr. Manfred Ainedter ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 227.738,- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 22. März 1990, GZ 5 R 32/90-99, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zwar kann unter Umständen auch die offensichtlich unrichtige Wiedergabe von Parteierklärungen in einem wesentlichen Punkt einen Verfahrensverstoß bilden, der auch auf Grund einer außordentlichen Revision wahrzunehmen ist (vgl. SZ 59/101, 6 Ob 696/89 ua). Obwohl aber das Berufungsgericht in unrichtiger Weise davon ausgegangen ist, die Beklagten hätten in der Tagsatzung 13. 1. 1988 ihren Wandlungsanspruch zurückgezogen und begehrten nur mehr Preisminderung, ist doch eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO idF der WGN 1989 nicht gegeben. Die 2. Instanz hat die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes übernommen, insbesondere auch die (im Berufungsverfahren bekämpfte) Feststellung, der Nutzen des mangelhaft gebliebenen Werkes sei mit S 527.738,- zu bewerten. Das Erstgericht, das das Wandlungsbegehren der Beklagten als gerechtfertigt angesehen hat, hat deshalb der klagenden Partei - die Teilzahlungen von S 300.000,- bereits erhalten hatte - S 227.738,- für den den Beklagten verschafften Nutzen zugesprochen (vgl. hiezu Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 932 und Rummel in Rummel, ABGB, Rz 2 und 10 zu § 1435). Das Berufungsgericht, das, wie ausgeführt, davon ausgegangen ist, die Beklagten begehrten nicht Wandlung, sondern Preisminderung, hat den Standpunkt vertreten, der Zuspruch dieses Betrages sei auch unter dem Gesichtspunkt der noch ausstehenden Werklohnforderung und eines dagegen erhobenen Preisminderungsanspruches der Beklagten gerechtfertigt. Hat aber auch die klagende Partei einen bereicherungsrechtlichen Anspruch nicht ausdrücklich geltend gemacht, hat sie doch mit der Einklagung des restlichen Werklohns - für den Fall der Berechtigung des Wandlungsbegehrens - entgegen der Ansicht der Beklagten schlüssig auch ein Entgelt in der Höhe des den Beklagten verschafften Nutzens gefordert. Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO liegt nur vor, wenn ein bestimmter Klagegrund ausdrücklich und ausschließlich geltend gemacht, dem Begehren aber dennoch aus einem anderen Rechtsgrund stattgegeben wird.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes war daher im Ergebnis von der unrichtigen Wiedergabe des Vorbringens der Beklagten durch das Berufungsgericht nicht abhängig.
Gegen Entscheidungen der 2. Instanz im Kostenpunkt kann der Oberste Gerichtshof nicht angerufen werden; dies betrifft auch Entscheidungen über vorprozessuale Kosten.
Anmerkung
E21450European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB01533.9.0607.000Dokumentnummer
JJT_19900607_OGH0002_0070OB01533_9000000_000