Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Theresia S***, Landwirtin, Reinbach 3, vertreten durch Dr. Ernst Blanke, Rechtsanwalt in Hallein, Nebenintervenient auf Seiten der klagenden Partei Cornel B***, Landwirt, Hofmarkt 19, vertreten durch Dr. Erich Nikolaus Vogler, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1.) Johann H***, Landwirt, Buchenort 30, vertreten durch Dr. Karl Puchmayr, Rechtsanwalt in Linz, 2.) Helmut H***, Kaufmann, Traun, Traunerstraße 124, vertreten durch Dr. Franz Kriftner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung (Streitwert S 1,150.000,--), infolge der Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 15.Dezember 1989, GZ 5 R 86/89-102, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 29.Juli 1987, GZ 5 Cg 272/84-61, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Beide Revisionen werden zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei je S 20.032,80 an Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 960,-- Barauslagen und S 3.178,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Der Antrag des Nebenintervenienten auf Zuspruch von Kosten für das Revisionsverfahren wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die Rechtssache war bereits Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (Aufhebungsbeschluß - ON 89), sodaß hinsichtlich des Parteienvorbringens und des bisherigen Verfahrensverlaufes auf diese Entscheidung verwiesen werden kann. Von entscheidender Bedeutung war danach nur mehr die Frage, ob die Klägerin und ihr Ehemann als Landwirte die Liegenschaften des Erstbeklagten nur als Treuhänder für Cornel B*** erworben haben, um die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Eigentumserwerbs durch Cornel B*** zu umgehen.
Unbekämpft stellte hiezu das Erstgericht folgenden Inhalt der zwischen den Genannten am 29.11.1982 abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarung fest: "Für die erworbene Liegenschaft..... die von Herrn B*** für die oben Genannten gekauft wurde (mittels Vollmacht), werden in der Folge von den Ehepartnern S*** folgende Zahlungen übernommen: Kaufpreis S 1,150.000,--, Spesen für K. B*** S 500.000,-- (davon müssen die Zahlungen für den vorhandenen Wechsel erfolgen), Rechtsanwalts- und Notarkosten S 100.000,--, Heuernte 1982 und 1981 S 50.000,--. Zinsen für die Grunderwerbssteuer übernehmen die Ehegatten S***. Bei einem eventuellen Wiederverkauf erhält C. B*** 25 % vom Reingewinn (abzugsfrei)". Im übrigen traf das Erstgericht die negative Feststellung, daß nicht festgestellt werden könne, ob bei den Vorgesprächen zwischen dem Ehemann der Klägerin und Cornel B*** über den Erwerb der Liegenschaften des Beklagten besprochen worden sei, daß der Erwerb von den Ehegatten S*** nur treuhändig für Cornel B*** erfolgen soll.
Das Berufungsgericht führte im fortgesetzten Verfahren eine Beweisergänzung nach § 488 Abs.1 ZPO durch ergänzende Vernehmung des Dr. Harald S*** durch (ON 90) und gelangte in tatsächlicher Hinsicht zu dem Ergebnis, daß auch aufgrund der Verfahrensergänzung nicht festgestellt werden könne, daß die Klägerin und ihr Ehemann den Übergabsvertrag mit dem Erstbeklagten nur als Treuhänder für Cornel B*** und zwar zur Umgehung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung geschlossen hätten.
Das Berufungsgericht bestätigte daher das klagsstattgebende Ersturteil mangels Nachweises einer Treuhandvereinbarung. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000, nicht aber S 300.000 übersteigt, und erklärte die Revision für zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobenen Revisionen der Beklagten sind nicht zulässig.
Nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO aF ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist nach bisheriger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei einer Beweisergänzung im Sinne des § 488 ZPO den Parteien die Möglichkeit, neue Beweise zu beantragen, nur dann eröffnet, wenn sich diese aus dem Ergebnis der Beweisergänzung ergeben (EvBl.1973/2; SZ 19/278; 6 Ob 591/87; 2 Ob 228/73; 4 Ob 335/73; 6 Ob 299/66; so auch Fasching IV 168). Das Berufungsgericht folgte dieser Rechtsprechung und hat danach zu Recht die Zulässigkeit der im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträge mangels Vorliegens der genannten Voraussetzungen verneint. Nur wenn es sich nicht um mündliche Berufungsverhandlungen im Sinne und mit der Aufgabe der §§ 488 ff ZPO handelt, kommen die dort vorgesehenen Beschränkungen nicht in Betracht (Fasching aaO 215). Die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen SZ 59/134 und 4 Ob 19/89 betrafen Fälle des § 496 Abs.1 Z 3 ZPO, in denen für die rechtliche Beurteilung erheblich erscheinende Tatsachen in erster Instanz gar nicht oder nur unzureichend erörtert worden waren. Daraus folgt, daß mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO eine erhebliche verfahrensrechtliche Frage nicht vorliegt. Die Beurteilung der Vereinbarung vom 29.11.1982 entspricht den in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Auslegungsregeln. Demgemäß sind die Revisionen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit der Revisionen hinwies, hat sie auch Anspruch auf Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens. In Ansehung des Nebenintervenienten trifft dies nicht zu.
Anmerkung
E21432European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB00570.9.0607.000Dokumentnummer
JJT_19900607_OGH0002_0070OB00570_9000000_000