TE OGH 1990/6/7 13Os49/90 (13Os50/90)

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Veröffentlicht am 07.06.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Juni 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dr. Ungerank als Schriftführer in der Strafsache gegen Hermann S*** wegen des Vergehens des Betruges nach dem § 146 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Leonfelden vom 19. September 1989, GZ U 10/89-9, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichtes Leonfelden vom 19. September 1989, GZ U 10/89-9, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 31, 40 StGB.

Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Strafausspruch samt dem damit gemeinsam verkündeten Widerrufsbeschluß aufgehoben und es wird nach den §§ 288 Abs. 2 Z 3, 292 StPO insoweit in der Sache selbst erkannt:

Unter Bedachtnahme gemäß den §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.Dezember 1988, GZ 33 E Vr 1.743/88-12, wird von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.

Text

Gründe:

Mit dem im Spruch bezeichneten Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.Dezember 1988 wurde unter anderem Hermann S*** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 148, erster Fall, StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt und unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt.

Mit dem eingangs im Spruch bezeichneten Urteil des Bezirksgerichtes Leonfelden vom 19.September 1989 wurde Hermann S*** wegen des am 8.Dezember 1988 (sohin vor der genannten Verurteilung des Landesgerichtes Linz) begangenen Vergehens des Betruges nach dem § 146 StGB schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Bezirksgericht den Umstand der "neuerlichen Begehung eines Vergehens des Betruges innerhalb kurzer Zeit seit der Verurteilung vom Landesgericht Linz vom 19.Dezember 1988" sogar als erschwerend. Darüber hinaus widerrief das Bezirksgericht Leonfelden sogleich mit dem Urteil auch die vom Landesgericht Linz gewährte bedingte Strafnachsicht.

Rechtliche Beurteilung

Die Tatsache, daß die dem Schuldspruch des Bezirksgerichtes Leonfelden zugrundeliegende Straftat nach dem Zeitpunkt ihrer Begehung schon in dem vom Landesgericht Linz geführten Verfahren hätte abgeurteilt werden können, hätte die Anwendung der Bestimmungen der §§ 31, 40 StGB durch das Bezirksgericht Leonfelden geboten. Die gesetzwidrige Nichtanwendung dieser Bestimmungen, die sich, wie auch die zitierten falschen Strafzumessungsgründe zeigen, zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, gebietet eine Aufhebung des Strafausspruches.

Auf Grund der Tatsache, daß dem Schuldspruch des Landesgerichtes Linz wegen gewerbsmäßigen Betruges insgesamt 20 Fakten mit einer über 16.000 S liegenden Schadenssumme, jenem des Bezirksgerichtes Leonfelden aber nur ein einziges Betrugsfaktum mit einer Schadenssumme von 600 S zugrunde liegen, ist davon auszugehen, daß bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten keine höhere als die vom Landesgericht Linz ausgesprochene Strafe verhängt worden wäre, zumal im Zeitpunkt der Verurteilung durch das Landesgericht der Angeklagte noch unbescholten war und der Hinzutritt dieses einen Faktums nicht ins Gewicht fällt.

Es war daher nach Aufhebung des Strafausspruches des Bezirksgerichtes Leonfelden von der Verhängung einer Zusatzstrafe überhaupt abzusehen ((§ 40 StGB).

Mit dem Strafausspruch des Bezirksgerichtes Leonfelden war aber auch dessen Widerrufsbeschluß, der die vom Landesgericht Linz gewährte bedingte Strafnachsicht betroffen hat, aufzuheben (§ 495 Abs. 2 StPO).

Damit ist - wie der Vollständigkeit halber erwähnt sei - auch die mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 3.November 1989, GZ 33 E Vr 1.743/88-24, gewährte Ratenbewilligung (s auch ON 29 des bezeichneten Vr-Aktes) gegenstandslos geworden.

Anmerkung

E21092

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0130OS00049.9.0607.000

Dokumentnummer

JJT_19900607_OGH0002_0130OS00049_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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