Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Alfred S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Benn-Ibler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Rudolf K*****, 2. Josef K*****, 3. Rita H*****, alle vertreten durch Dr. Walter Hofbauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Rechnungslegung (Streitwert S 100.000), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 1.März 1990, GZ 1 R 18/90-40, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Teilurteil des Handelsgerichtes Wien vom 23.November 1989, GZ 17 Cg 21/89-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagten sind schuldig, der Klägerin die mit S 5.324,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 887,34 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 5.Mai 1986 verstorbene Vater der drei Beklagten, Josef K***** sen, war Schneepflugerzeuger; sein Unternehmen war seit 7. Dezember 1979 im Handelsregister eingetragen. Josef K***** sen hatte bei der Herstellung von Schneepflügen in das der Klägerin erteilte österreichische Patent Nr 291.333 eingegriffen, das im wesentlichen eine Schnellwechseleinrichtung für den Anbau eines höhenverstellbaren Schneepfluges an ein Trägerfahrzeug betraf. Dieses Patent ist am 15.Mai 1987 erloschen.
Der Nachlaß des Josef K***** sen wurde am 9.Juli 1987 den (nunmehrigen) Beklagten nach bedingter Erbserklärug eingeantwortet. Die Beklagten führten das bisher unter einer Einzelfirma protokollierte Unternehmen des Erblassers zunächst (unverändert) fort; in der Folge errichteten sie am 20.Oktober 1987 die "K*****Gesellschaft mbH & Co KG - an welcher die Beklagten selbst als Kommanditisten und die schon am 5.Oktober 1987 errichtete "K***** Gesellschaft mbH" als Komplementärin beteiligt sind - und vereinbarten, die bisherige Einzelfirma als KG weiterzuführen.
Die Klägerin begehrte mit Stufenklage zuletzt noch Rechnungslegung für die Zeit bis zum 15.Mai 1987 und nach ihrer Wahl-Zahlung eines angemessenen Entgelts oder Schadenersatz einschließlich des durch die Patentverletzung erzielten Gewinns und behielt die Bezifferung dem Ergebnis der Rechnungslegung vor. Die Klage wurde am 30.September 1986 gegen den Erblasser eingebracht; am 12. November 1986 stellte die Klägerin den Antrag, die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung der erblasserischen Witwe Elfriede K***** zuzustellen, die (als zu A 163/86-3 des Bezirksgerichtes Schwaz bestellte Verlassenschaftskuratorin) mit der Fortführung der Schneepflugerzeugung betraut worden sei (ON 5). Am 15. April 1987 teilte die Klägerin dem Gericht mit, daß das Verlassenschaftsgericht mit Beschluß vom 12.Februar 1987 die bedingten Erbserklärungen der nummehrigen Beklagten angenommen habe; sie stellte den Antrag, die erbserklärten Erben als Rechtsnachfolger zur Aufnahme des Verfahrens sowie zur Verhandlung der Hauptsache zu laden (ON 7). Mit Schriftsatz vom 11.Juni 1987 berichtigte die Klägerin die Parteienbezeichnung auf "Verlassenschaft nach Josef K*****" und stellte den Antrag, den Beklagten die berichtigte Klage zuzustellen (ON 9).
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten ein, daß sie den in Millionenhöhe überschuldeten Betrieb nicht unter der bisherigen Firma fortgeführt hätten und daher aus der Patentverletzung ihres Rechtsvorgängers nicht hafteten. Die Erfüllung des Rechnungslegungsbegehrens sei ihnen mit den noch zur Verfügung stehenden Unterlagen unmöglich. Der Rechnungslegungsanspruch sei überdies verjährt.
Das Erstgericht gab dem Rechnungslegungsbegehren mit Teilurteil statt.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die Revision zulässig sei. Daß den Beklagten eine Rechnungslegung unmöglich wäre, weil ihr Vater über die Herstellung der in das Klagepatent eingreifenden Schnellwechseleinrichtung keine Aufzeichnungen geführt habe, könne nicht festgestellt werden. Es sei jedenfalls möglich, aus dem Faktureneingangsbuch die seinerzeitigen Kunden festzustellen und diese um Rechnungsdurchschriften zu ersuchen; allein damit bestehe die ernst zu nehmende Möglichkeit, daß Rechnung gelegt werden könne. Im übrigen stehe aber keineswegs fest, daß nicht ohnehin noch weitere Aufzeichnungen vorhanden seien. Mit der Einantwortung am 9.Juli 1987 sei zwischen den Erben eine offene Handelsgesellschaft entstanden; diese Gesellschaft hätten sie erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 27 Abs 2 HGB in eine GmbH & Co KG umgewandelt. Die Beklagten hafteten daher für alle betriebszugehörigen Verbindlichkeiten ihres Vaters unbeschränkt; das gelte auch für die gegenständliche patentrechtliche Verbindlichkeit; der Rechnungslegungsanspruch diene als Hilfsanspruch nur der Vorbereitung der Geltendmachung eines Zahlungsanspruches (AS 117). Zur Einwendung der Verjährung (§ 154 PatG; § 1489 ABGB) hätten die Beklagten kein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet. Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3, dritter Satz, ZPO). Was die Frage der Haftung der Beklagten für die Ansprüche der Klägerin gegen den Erblasser nach § 150 PatG anlangt, sind die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zutreffend; da die Revision auf diese Frage nicht mehr zurückkommt, reicht es aus, darauf zu verweisen.
Von einer Unmöglichkeit der Rechnungslegung durch die Beklagten kann keine Rede sein; soweit die angeblich ungewöhnliche Art der Buchführung (Wegwerfen der Rechnungen nach Zahlung) schon dem Erblasser eine Rechnungslegung nach § 151 PatG erschwert hätte, treffen diese Nachteile auch seine Rechtsnachfolger. Die Angabe eines Anfangszeitpunktes für die Rechnungslegung war im Urteilsspruch nicht erforderlich, weil der Patentverletzer in Erfüllung der Rechnungslegung vom ersten Eingriffsfall an alle Patentverletzungen anzugeben hat. Der Berechtigte wird davon in vielen Fällen gar nichts wissen; gerade deshalb gewährt ihm das Gesetz einen Rechnungslegungsanspruch als Hilfsanspruch zur Durchsetzung seiner Ansprüche in Geld nach § 150 PatG. Richtig ist, daß sich schon aus der Klageerzählung ergibt, daß die Klägerin Josef K***** sen durch ihren deutschen Patentanwalt mit Schreiben vom 27.Jänner 1984 verwarnen ließ und Josef K***** sen in seinem Antwortschreiben vom 15.Februar 1984 die Patentverletzung zugegeben hat. Obwohl daher zugrunde zu legen ist, daß der Klägerin seit damals die Patentverletzung bekannt war, ist Verjährung nicht eingetreten. Die Klage ist nämlich nicht, wie die Beklagten behaupten, am 11.Juni 1987, sondern schon am 30. September 1986 gegen den Rechtsvorgänger der Beklagten eingebracht und nach Bekanntwerden seines Ablebens durch die eingangs erwähnten Anträge (ON 5, 7 und 9) gegen die Rechtsnachfolger gehörig fortgesetzt worden.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Textnummer
E20942European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0040OB00085.9.0612.000Im RIS seit
12.09.1990Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011