Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gebhard W***-H***, Rechtsanwalt, Bregenz, Gerberstraße 4, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Johann U***, Stickereimeister, Langen bei Bregenz, Gschwend 128, wider die beklagte Partei R*** L*** registrierte Genossenschaft mbH, Lochau, Vorarlberg, vertreten durch Dr. Arnulf Summer, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Konkursanfechtung (Streitwert S 1,298.843), infolge Revision der klagenden Partei das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 15. September 1989, GZ 3 R 215/89-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 4. April 1989, GZ 6 Cg 322/88-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 19.474,68 (darin S 3.245,78 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat als Masseverwalter in dem am 18.April 1988 zu S 14/88 des Landesgerichtes Feldkirch eröffneten Konkurs über das Vermögen des Stickereimeisters Johann U*** (im folgenden als Schuldner bezeichnet) am 19.Oktober 1988 gegen die beklagte Bank die Konkursanfechtung mehrerer Rechtshandlungen und Rechtsakte des Schuldners geltend gemacht und begehrt, diese und sämtliche vom Schuldner an die beklagte Partei seit dem 1. Feber 1985 geleisteten Zahlungen den Konkursgläubigern gegenüber für rechtsunwirksam zu erklären und die beklagte Partei zur Zahlung von (zuletzt) S 978.843 sA an die Masse zu verhalten.
Die Ehegattin des Schuldners, der damals insolvent war, erwarb im Jahr 1976 die Liegenschaft EZ 193 KG Langen mit dem Wohnhaus Gschwend 128 und richtete eine Stickerei ein. Die Liegenschaft war der Sparkasse B*** verpfändet. Der über das Vermögen der Ehegattin im März 1984 eröffnete Konkurs wurde noch im Herbst dieses Jahres mangels Vermögens aufgehoben. Die Zwangsversteigerung der Liegenschaft wurde betrieben. Der Schuldner versuchte ab dem Sommer 1984, den Stickereibetrieb für die Familie zu erhalten und die Liegenschaft mit dem Betrieb zu erwerben. Als die Hypothekargläubigerin Sparkasse B*** ihm angeboten hatte, ihn gegen Zahlung von (zuletzt) S 1,800.000 aus seiner persönlichen Haftung zu entlassen und die Liegenschaft lastenfrei zu stellen, trat der Schuldner erstmals im November 1984 an die beklagte Bank heran, um die Mittel zum Erwerb der Liegenschaft zu beschaffen. Die beklagte Partei war bereit, S 1,800.000 Kredit zu gewähren. Noch vor der Versteigerung kaufte der Schuldner die Liegenschaft, an der nach Befriedigung der Sparkasse B*** für die Kreditforderung der beklagten Partei im ersten Rang das Pfandrecht einverleibt werden konnte. In diesem Zusammenhang kamen folgende Verträge zustande:
1. Der Schuldner verpflichtete sich im Kreditvertrag vom 18.Dezember 1984 zur Rückzahlung des ihm gewährten Kredites von S 1,800.000 in 120 Monatsraten von S 23.705 ab dem 1. Feber 1985,
2. der Schuldner trat zur Sicherung der Kreditforderung seine Forderungen gegen die Elmar H*** Stickerei GmbH auf Grund von Umsatzerlösen aus Stickereien am 18.Dezember 1984 an die beklagte Partei ab,
3. der Schuldner trat der beklagten Partei ebenso seine Forderungen gegen den Stickereiförderungsausschuß am 18.Dezember 1984 ab,
4. der Schuldner verpflichtete sich mit dem Mantelzessionsvertrag vom 18.Dezember 1984 zur Abtretung aller offenen Buchforderungen zur Sicherung der Kreditforderung der beklagten Partei und zur Anbringung eines entsprechenden Vermerkes auf den Fakturen,
5. der Schuldner verpfändete die erworbene Liegenschaft samt Zubehör zur Sicherung aller Kreditforderungen der beklagten Partei bis zum Höchstbetrag von S 2,340.000 am 17.Jänner 1985.
Die Abtretung aller Forderungen gegen die Elmar H*** Stickerei GmbH, die sein Hauptauftraggeber war, und gegen den Stickereiförderungsausschuß erfaßte im wesentlichen das gesamte künftige Einkommen des Schuldners. Von Anfang 1985 bis Juli 1986 gingen aus den Sticklohnaufträgen von der Elmar H*** Stickerei GmbH monatlich S 150.000 bis S 200.000 auf dem bei der beklagten Bank eingerichteten Girokonto ein, von dem die monatlichen Rückzahlungsraten von S 23.705 auf das Darlehenskonto und sonst sämtliche an den Schuldner gerichteten Forderungen überwiesen wurden. Im Jahr 1985 ergaben sich keine für die beklagte Partei erkennbare finanziellen Probleme des Schuldners. Exekutionen wegen geringer Beträge waren gegen den Schuldner anhängig. Am 15.Juli 1985 leistete der Schuldner den Offenbarungseid. Er gab an, daß seine im Stickereibetrieb erzielten Umsätze der beklagten Bank zediert seien und er nur das Lebensnotwendigste bar erhalte.
Ab 1986 ging es mit dem Betrieb des Schuldners stark abwärts, weil er immer mehr dem Alkohol verfiel und sich nicht um die Stickerei kümmerte. Die Erträge sanken, weil wegen seines Ausfalls mehr Leute angestellt wurden. Auch minderten sich die Umsätze mit der Elmar H*** Stickerei GmbH auf S 85.000 bis S 100.000 im Monat. Mehrere Exekutionsverfahren waren auch 1986 anhängig. Der Konkursantrag eines Gläubigers vom 21. Juli 1986 wegen seiner Forderung von S 2.300 wurde am 31. Juli 1986 mangels Vermögens abgewiesen. Dieser Beschluß war im Zentralblatt und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht und an der Amtstafel des Konkursgerichtes angeschlagen. Die beklagte Bank erfuhr davon. In dem von der Bezirksverwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahren wurde dem Schuldner im Herbst 1986 die Gewerbeberechtigung entzogen. Der Schuldner teilte der beklagten Bank, die von seinen Alkoholproblemen wußte, dies mit. Er hatte sich und sein Vermögen praktisch aufgegeben, seine finanzielle Lage wurde immer chaotischer. Erst nach der Heilung seiner Alkoholkrankheit fand die Familie wieder zusammen und der Schuldner wurde initiativ. Wegen des Entzuges der Gewerbeberechtigung lief der Stickereibetrieb ab November 1986 unter dem Namen Elmar H*** weiter. Der Schuldner ließ dann das Unternehmen von seiner Tochter Angelika U*** betreiben, die ohne Schwierigkeiten eine Gewerbeberechtigung erlangen konnte und damit einverstanden war. Obwohl der Schuldner Organisator des Betriebes blieb, lief das Unternehmen ab Jänner 1987 unter dem Namen der Tochter Angelika U***, die aber von der kaufmännischen Tätigkeit keine Ahnung hatte, nur in der ersten Hälfte des Jahres 1987 in der Stickerei arbeitete, dann aber als Angestellte eines Spediteurs bis Oktober 1988 beschäftigt war, bis sie ab November 1988 wieder daheim tätig war. Sie galt als "Unternehmerin" und erhielt kein Gehalt. Sie konnte ein "Taschengeld" entnehmen.
Die beklagte Bank legte Wert darauf, daß ihre Besicherung gleich bleibe, wenn das Unternehmen auf die Tochter des Schuldners "überging". Es kam über die fünf früher geschlossenen Vereinbarungen hinaus zu den folgenden Verträgen:
6.
der Schuldner und seine Tochter schlossen einen Bestandvertrag,
7.
er trat der beklagten Bank mit Zessionsvereinbarung vom 26.Jänner 1987 zur Sicherung der Kreditrückzahlung seine Forderungen gegen die Tochter aus Vermietung der Räumlichkeiten und Maschinen und an Arbeitslohn zur Gänze ab,
7. die Tochter trat mit Zessionsvertrag vom 26.Jänner 1987 zur Sicherung der Bank ihre Forderungen auf Grund von Umsatzerlösen aus Lohnstickaufträgen gegen die Elmar H*** Stickerei GmbH mit der Bedingung ab, daß diese Zessionsvereinbarung zugleich mit Beendigung des Pachtverhältnisses zwischen dem Schuldner und seiner Tochter erlischt,
8. der Schuldner schrieb am 29.Jänner 1987 seiner Tochter, daß er seine pfändbaren Bezüge der Bank zur Sicherung verpfändet habe. Intern war vereinbart, daß der von der Tochter dem Schuldner zu leistende und an die Bank abgetretene Pachtzins von monatlich
S 13.200 auf die Darlehensrückzahlung angerechnet und die Tochter als Darlehensrückzahlung nur mehr den Unterschiedsbetrag von
S 10.500 an die Bank leiste. Der Kreditsaldo verminderte sich auch um die auf dem Darlehenskonto eingegangene Prämie für die Verschrottung einer alten Stickmaschine im Betrag von insgesamt
S 119.000.
Ab 1987 war der Schuldner zahlungsunfähig. Die beklagte Partei hatte davon jedenfalls seit Mitte 1987 Kenntnis.
Die monatlichen Kreditrückzahlungen von S 23.705 wurden vom 1. Feber 1985 bis zum 5.Dezember 1986 geleistet. Im Jahr 1987 erfolgten Zahlungen von S 10.000 am 26.März 1987, S 9.000 am 13. April 1987, S 100.000 am 22.April 1987 und je S 10.500 am 17.Juli 1987 und am 6.August 1987, sowie die monatlichen Pachtzinseinzahlungen von je S 13.200 von Jänner 1987 bis Oktober 1987. Als pfändbarer Lohn wurden dem Darlehenskonto im Mai und Juni 1988 zusammen S 3.228 gutgeschrieben.
Der klagende Masseverwalter verfolgt mit seiner Konkursanfechtungsklage das Ziel, die Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarungen (1. bis 8.) und der seit dem 1.Feber 1985 geleisteten Zahlungen des Schuldners feststellen zu lassen und von der beklagten Bank die (Rück-)Zahlung von S 978.843 sA zu erreichen. Der Schuldner sei schon bei der Kreditgewährung bei mehreren Gläubigern verschuldet gewesen. Beim Finanzamt habe eine Verbindlichkeit von rund S 300.000 und bei der Sparkasse B*** trotz Teilabdeckung ihrer Kreditforderungen von rund S 150.000 bestanden, weiters gegenüber der Elmar H*** GmbH mehr als S 500.000 und dem Klaus N*** von S 9.000. Der Schuldner habe einem Leasinggeber mit rund S 500.000 gehaftet und seinem Schwiegervater rund S 2,000.000 geschuldet. Die Vereinbarungen mit der beklagten Bank, der die Verschuldung bekannt war, seien zu dem Zweck erfolgt, das Vermögen den anderen Gläubigern zu entziehen. Durch die Abtretung der Lohnstickerlöse sei den Gläubigern die einzige Einkommensquelle des Schuldners entzogen worden. Alle Maschinen des Stickereibetriebes seien im Eigentum der Elmar H*** Stickerei GmbH gestanden, die als Pachtzins 30 % des Umsatzes einbehielt. Dem Schuldner sei es nicht möglich gewesen, andere Aufträge anzunehmen und auszuführen. Schon im Jahr 1985 habe er laufende Rechnungen nicht bezahlt, Exekutionen seien geführt worden. Die Benachteiligungsabsicht des Schuldners ergebe sich daraus, daß er von 1985 bis zur Konkurseröffnung am 18. April 1988 einen Teil seiner Gläubiger nicht, andere aber voll befriedigt habe. Dies habe die beklagte Bank zumindest seit der Bekanntmachung des Beschlusses wissen müssen, daß ein Konkursantrag mangels Vermögens abgewiesen wird. Die ab dem 1.Jänner 1987 gewählte Konstruktion, daß die Tochter des Schuldners nach außen als Unternehmerin auftrete, obwohl der Betrieb weiter vom Schuldner auf sein und der beklagten Bank Risiko geführt wurde, habe der Benachteiligung der übrigen Gläubiger gedient. Die Tochter habe nur ihren Namen hergegeben, die Lohnvereinbarung mit dem Schuldner sei willkürlich erfolgt. Die Gläubigerbenachteiligung sei schon durch die Kreditgewährung selbst eingetreten, weil nur dadurch der Schuldner den Stickereibetrieb übernehmen und Neugläubigern gegenüber Schulden eingehen konnte. Auch die mit der Tochter getroffenen Vereinbarungen seien der beklagten Partei gegenüber anfechtbar, weil die Tochter nur vorgeschoben worden sei, um die Kreditrückzahlung der beklagten Bank zu sichern und den übrigen Gläubigern den Zugriff auf die Einkünfte des Schuldners zu entziehen. Die beklagte Partei habe auch wissen müssen, daß der Schuldner für Verbindlichkeiten seiner insolventen Ehefrau hafte. Die beklagte Bank habe fahrlässig Kredit gewährt und sei bei rechtmäßigem Vorgehen zur Sanierung der Altschulden verbunden gewesen. Erst dann hätte sie unanfechtbare Kreditgeschäfte mit dem Schuldner tätigen dürfen. Der Masseverwalter stützte sich auf die Tatbestände nach § 28 Z 1 bis 3, § 30 Abs 1 Z 3 und § 31 Abs 1 Z 2 KO und auf die Unwirksamkeit der Mietzinsabtretung nach § 42 MRG. Die beklagte Bank beantragte, das gesamte Klagebegehren abzuweisen. Sie habe bis zum November 1984 den Schuldner nicht gekannt. Er habe der Familie das Wohn- und Betriebsgebäude erhalten und die Liegenschaft aus dem Konkurs seiner Ehegattin erwerben wollen und versichert, die Investition sei wirtschaftlich und werde durch einen Unternehmensberater abgeklärt. Von seinen Schulden habe die Bank nichts gewußt. Sollte sich der Schuldner durch Verschweigen seiner Verbindlichkeiten das Darlehen erschlichen haben, sei die Konkursmasse haftbar. Der noch offene Kreditsaldo von S 1,402.994 werde aufrechnungsweise als Gegenforderung eingewendet. Den Gläubigern seien durch die angefochtenen Geschäfte keine Mittel entzogen worden, sie seien nicht benachteiligt. Erst durch Gewährung des Kredites habe der Schuldner das Unternehmen erwerben können. Die beklagte Bank habe nur die vereinbarten monatlichen Tilgungsraten von S 23.705 erhalten und seinen Geschäftsbetrieb beobachtet. Als ihm die Gewerbeberechtigung entzogen war, habe der Schuldner das Unternehmen seiner Tochter verpachtet. Die beklagte Bank sei durch die weiteren in diesem Zusammenhang getroffenen Vereinbarungen nicht besser gestellt worden, weil andernfalls der Schuldner die monatlichen Zahlungen in derselben Höhe hätte leisten müssen. Es fehle an der Benachteiligung der Gläubiger.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es meinte auf der Grundlage des wiedergegebenen nicht strittigen Sachverhalts und weiterer Tatsachenfeststellungen, daß eine Anfechtung der ersten Verträge (1. bis 5.) nur nach § 28 Z 1 KO in Betracht komme, weil sie mehr als zwei Jahre vor der Konkurseröffnung (18.April 1988) zustande kamen, doch habe eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners gar nicht bestanden und schon gar nicht eine Kenntnis der beklagten Partei um eine solche Absicht des Schuldners. Die beklagte Bank habe dem Schuldner Zug um Zug gegen die Gewährung der Sicherheit das Darlehen zugezählt und sich praktisch alle Einkünfte des Schuldners nur abtreten lassen, damit der gesamte Zahlungsverkehr über ihre Konten laufe, es sei aber Sache des Schuldners gewesen, welche Zahlungen er außer der monatlichen Rückzahlungsrate von rund S 23.000 noch tätige. Zur Anfechtung des Bestandvertrages zwischen dem Schuldner und seiner Tochter sei der Masseverwalter der daran nicht beteiligten Bank gegenüber nicht berechtigt. Die Abtretung der Forderungen der Tochter sei nicht auf Kosten der Masse erfolgt, der Erlös aus der Verschrottung habe der Tochter gebührt, die diese Maschinen vom Leasinggeber erworben habe. Die Verpachtung an die Tochter sei durch den Entzug der Gewerbeberechtigung erzwungen worden, für die beklagte Partei habe sich nichts wesentliches geändert. Die Gläubiger seien durch die weiteren Vereinbarungen vom Jänner 1987 nicht benachteiligt worden. Die Lage der Bank habe sich dadurch verschlechtert, daß das Arbeitseinkommen des Schuldners anders als seine Unternehmereinkünfte teilweise der Pfändung entzogen war. Die Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO sei nach § 30 Abs 2 KO ausgeschlossen.
Schließlich sei auch der Einzug der abgetretenen Pachtzinsforderungen in den Zeiträumen ab 18.April 1987 bzw. ab 18. Oktober 1987 nicht anfechtbar. Die Zahlungen seien auf Grund der anfechtungsfesten Abtretung kongruent gewesen und es fehle an einer Begünstigungsabsicht des Schuldners, der keine Rechtshandlungen mehr zu setzen hatte. Die beklagte Bank sei auf Grund der Zession Aussonderungsberechtigte bzw. in Ansehung der verpfändeten Lohnforderungen Absonderungsberechtigte gewesen. Da es sich nicht um freiwillige Leistungen des Schuldners sondern um Zahlung durch die Tochter handelte, die vertragsgemäß an die beklagte Bank zu leisten waren, komme eine Anfechtung auch nicht nach § 31 Abs 1 Z 2 KO in Frage. Das Abtretungsverbot des § 42 MRG gelte nicht für Pachtverträge.
Das Berufungsgericht bestätigte. Es setzte sich mit der Mängel- und der Beweisrüge des Klägers eingehend auseinander und teilte im Ergebnis die Rechtsansicht, daß keiner der geltend gemachten Anfechtungstatbestände (§ 28 Z 1, 2 und 3 KO; § 30 Abs 1 Z 3 KO und § 31 Abs 1 Z 2 KO) vorliege. Eine Anfechtung des "Bestandvertrages" und des Abtretungsvertrages vom 26.Jänner 1987 komme nur gegenüber auch der Tochter in Betracht, die nicht Beklagte wurde. Das Gestaltungsbegehren sei in diesem Umfang schon deshalb abzuweisen. Die mehr als zwei Jahre vor der Konkurseröffnung gesetzten Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Kreditgewährung Ende 1984/Anfang 1985 könnten nach § 28 Z 1 KO nur angefochten werden, wenn der Schuldner mit der Absicht handelte, die Befriedigung seiner Gläubiger ganz oder teilweise unmöglich zu machen oder zu erschweren oder zu verzögern und wenn der Anfechtungsgegner positive Kenntnis von dieser Absicht hatte. Selbst eine fahrlässige Unkenntnis erfülle den Tatbestand nicht, der überdies auch voraussetze, daß sich das Rechtsgeschäft für die Gläubiger nachteilig auswirkte. Dagegen sei ein Geschäft anfechtungsfest, von dem sich bei rückblickender Betrachtung herausstelle, daß ein Nachteil für die Gläubiger nicht eingetreten sei. Die Gläubiger seien durch die Zuzählung des Kredites von S 1,800.000 Zug um Zug gegen die Verpfändung der Liegenschaft, die der Schuldner mit den Kreditmitteln lastenfrei erwarb, und gegen die Abtretung aller Forderungen aus dem Stickereibetrieb an die beklagte Bank faktisch nicht benachteiligt worden. Dadurch wurde erst die Liegenschaft als Zugriffsobjekt für die Gläubiger des Schuldners geschaffen. Die beklagte Bank habe auch nur die monatlichen Kreditrückzahlungsraten von S 23.705 eingezogen und im übrigen die Gebarung der Geschäfte und damit auch die Tilgung von Verbindlichkeiten aus dem Betrieb mit erwirtschafteten Mitteln dem Schuldner überlassen. Es fehle weiters an der Kentnnis der beklagten Partei von einer Benachteiligungsabsicht des Schuldners. Die in Erfüllung der Zessionsvereinbarung vom 18.Dezember 1984 erfolgten Zahlungen der Kreditraten in der Zeit vom 1.Feber 1985 bis 31. Dezember 1986 von S 545.215 seien also anfechtungsfest. Dem Abtretungsvertrag vom 26.Jänner 1987 (7.) fehle eine Gläubigerbenachteiligung. Die Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen seien wegen Auflaufes der Jahresfrist nach § 30 Abs 2 KO anfechtungsfest. Die innerhalb der Frist des § 31 Abs 4 KO von sechs Monaten an die beklagte Bank geleisteten Zahlungen seien aus der Erwägung anfechtungsfest, daß die eine Globalzession beinhaltenden Zessionsvereinbarungen anfechtungsfest waren und eine unanfechtbare Sicherheit nur dann einen Sinn habe, wenn sich der Gläubiger daraus anfechtungsfest befriedigen könne. Auch durch die Rechtshandlungen vom Jänner 1987 und die auf dieser Grundlage geleisteten Zahlungen hätten die Gläubiger nicht benachteiligt. Eine Benachteiligung liege u. a. dann nicht vor, wenn durch das dem Anfechtungsgegner Zugekommene der Ausfall der übrigen Gläubiger seit dem Rechtsgeschäft nicht vergrößert wurde. Der Masse dürften nicht Vorteile verschafft werden, die sie ohne den anfechtbaren Vorgang nicht hätte. Es sollten nur vor der Konkurseröffnung stattgefundene, den Ordnungsprinzipien des Konkursrechtes zuwiderlaufende Rechtshandlungen beseitigt und die für die Gläubiger nachteiligen Folgen rückgängig gemacht werden. Die Beklagte habe an den Eingängen aus dem Stickereibetrieb seitens der Elmar H*** Stickerei GmbH und des Stickereiförderungsausschusses ein Absonderungsrecht besessen, das die Konkursgläubiger und die allgemeinen Massegläubiger von der Zahlung aus diesen Eingängen ausschloß. Die beklagte Bank habe die Transaktionen im Zusammenhang mit der scheinbaren oder wirklichen Unternehmensübertragung durch den Schuldner auf seine Tochter nicht verhindern müssen und auch nicht verhindern können. Sie konnten das Befriedigungsrecht der beklagten Partei nicht beseitigen. Die Mittel zur Abdeckung der Kreditforderung seien ja weiter in den abgetretenen Eingängen aufgebracht worden. Wären die weiteren Vereinbarungen vom Jänner 1987 den Gläubigern gegenüber rechtsunwirksam, stünde der beklagten Partei der selbe Anspruch aus der Zession vom Dezember 1984 zu. Die beklagte Bank habe aber in der Zeit von Anfang 1987 bis Oktober 1988 ohnedies nicht mehr als ihre anfechtungsfest besicherten Kreditrückzahlungsraten erhalten. Aus § 42 MRG könne der Kläger, gleich ob es sich bei dem Vertrag des Schuldners mit seiner Tochter um Miete, Pacht oder ein Scheingeschäft handle, nichts ableiten, weil er kein Tatsachenvorbringen erstattet habe, daß darauf dieses Abtretungsverbot zutreffe.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen, wie die Prüfung ergeben hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Auch der Rechtsrüge kann kein Erfolg zukommen. In einem großen Bereich geht der Revisionswerber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sondern versucht in unzulässiger Weise, die von den Tatsacheninstanzen als Ergebnis ihrer Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen dadurch zu bekämpfen, daß er einen Verstoß gegen die Denkgesetze behauptet und einen Sachverhalt einzuführen versucht, den die Vorinstanzen nicht festgestellt haben. Denn auch nach der Aneinanderreihung einer Vielzahl von Umständen, die nach Ansicht des Revisionswerbers doch auf eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners und auf eine Kenntnis der beklagten Bank von dieser Absicht hinweisen, bleibt es dabei, daß von einer solchen Absicht des Schuldners nicht die Rede sein kann:
Der Schuldner sah seine Absicht, ungeachtet der Insolvenz seiner Ehefrau den Stickereibetrieb und das Haus für sich und seine Familie zu erhalten, durch die unmittelbar drohende Zwangsversteigerung der Liegenschaft gefährdet und wollte sein Ziel mit allen Mitteln erreichen, als er durch Herbeischaffung von Kreditmitteln von S 1,800.000 die betreibende Hypothekargläubigerin zunächst zufrieden stellen und die Lastenfreistellung der Liegenschaft, die er erwerben wollte, erreichen konnte. Da er selbst schon viel früher einmal in ein Insolvenzverfahren verwickelt war, konnte er die Kreditgewährung nur dadurch erwarten, daß er neben der Einräumung eines Pfandrechtes auf der Liegenschaft eine Sicherheit für die Abstattung der monatlichen Kreditrückzahlungsraten von S 23.705 gab. Die dazu am 18. Dezember 1984 vorgenommene Abtretung der laufenden Eingänge des Unternehmens von der Elmar H*** Stickerei GmbH und vom Stickereiförderungsausschuß ist unbedenklich und spricht entgegen der Ansicht des Masseverwalters nicht für eine Absicht des Schuldners, seine (übrigen) Gläubiger zu benachteiligen, denn sie war Voraussetzung für den geplanten Erwerb der Liegenschaft und damit der Fortführung des Stickereiunternehmens und schuf erst einen gewissen Fonds, der bei erhoffter gedeihlicher Entwicklung sogar die Befriedigung anderer Gläubiger erhoffen ließ. Wie sich aus der weiteren Entwicklung ergab, wurde diese Hoffnung allerdings enttäuscht und die Unternehmenserlöse sanken, wohl auch in Zusammenhang mit der durch seinen Alkoholismus bedingten Beeinträchtigung des Schuldners, in der Folge erheblich ab. Wenn der Revisionswerber hervorkehrt, daß die beiden Zessionsverträge im wesentlichen die gesamten Einkünfte des Schuldners erfaßten, so ist ihm entgegenzuhalten, daß die beklagte Bank jedenfalls auch in den folgenden Jahren stets nur die Abdeckung der Monatsraten, nicht aber etwa eine vorzeitige Verminderung des aushaftenden Kreditsaldos erlangt hat.
Die in einem engen Zusammenhang stehenden Vereinbarungen vom 18. Dezember 1984 bzw. 17.Jänner 1985 lassen - auch wenn der Schuldner noch beträchtliche Verbindlichkeiten gehabt haben sollte (Steuerschulden, Rückgriffsansprüche seines Schwiegervaters) - nicht darauf schließen, daß er Rechtshandlungen in der Absicht vornahm, seine Gläubiger zu benachteiligen. Umsoweniger konnte dem klagenden Masseverwalter der ihm obliegende Beweis (JBl 1984, 495; SZ 59/143
ua) gelingen, daß eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners, also sein zumindest in der Form des bedingten Vorsatzes darauf gerichteter Wille, durch die Rechtshandlung die Gläubiger zu benachteiligen, als unabdingbarer Bestandteil des Anfechtungsgrundes nach § 28 Z 1 KO der Anfechtungsgegnerin bekannt war. Denn selbst eine fahrlässige Unkenntnis reicht nach dieser Bestimmung nicht aus, die positive Kenntnis der Benachteiligungsabsicht des Schuldners voraussetzt (König, Anfechtung Rz 143 mwH; EvBl 1982/142). Fehlt es an der Benachteiligungsabsicht des Schuldners, so scheidet eine solche Kenntnis des Anfechtungsgegners jedenfalls aus. Der dann fortschreitende Vermögensverfall, der durch den Rückgang der Eingänge aus den Sticklohnaufträgen der das Unternehmen des Schuldners beherrschenden Elmar H*** Stickerei GmbH augenfällig wurde, war darauf zurückzuführen, daß der Schuldner immer mehr dem Alkohol verfiel und sich um den Betrieb nicht kümmerte. Daß das Unternehmen ab Jänner 1987 unter dem Namen der Tochter des Schuldners, dem die Gewerbeberechtigung entzogen worden war, fortgeführt wurde, obwohl sie von der kaufmännischen Tätigkeit keine Ahnung hatte und auch nur kurze Zeit in der väterlichen Stickerei tätig wurde, während der Schuldner der Organisator blieb, zeigt, daß es sich bei den zwischen dem Schuldner und seiner Tochter getroffenen Vereinbarungen in Wahrheit um Scheinverträge handelte, mit denen verschleiert werden sollte, daß das Unternehmen vom Schuldner ohne Gewerbeberechtigung bzw. nur mit der von der Tochter erwirkten Berechtigung weiter geführt wurde, bis die Insolvenz unvermeidbar eintrat. Soweit daher die im Jänner 1987 mit dem Ziel, die Besicherung der Bank im gleichen Umfang zu halten, wie es bei Kreditgewährung mehr als zwei Jahre vor der Konkurseröffnung (18.April 1988) verabredet war, nicht überhaupt als Scheinrechtshandlungen unbeachtlich sind und die frühere Abtretung aufrecht blieb, trifft es auch zu, daß die Anfechtung von Rechtshandlungen oder Rechtsgeschäften, die von der Tochter gesetzt wurden, nur (auch) dieser gegenüber geltend zu machen gewesen wäre. In Wahrheit aber schlagen ohnedies die zunächst und anfechtungsfest getroffenen Vereinbarungen durch, weil die Tochter nur als "Unternehmerin" galt, weil sie die Gewerbeberechtigung hatte und so dem Schuldner die Fortführung des Betriebes auf seiner Liegenschaft ermöglichte.
Schon deshalb kann die Anfechtung der weiteren Rechtshandlungen aus den vom Masseverwalter geltend gemachten Anfechtungsgründen nicht durchsetzbar sein.
Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsirrtum erkannt, daß die beklagte Bank auf die Tilgungsraten, die durch abgetretene Forderungen eingingen, einen anfechtungsfesten Anspruch hatte, und daher auch eine Anfechtung dieser Zahlungen nicht berechtigt ist. Es bedarf schließlich auch keiner neuen Auseinandersetzung mit der erst kürzlich eingehend behandelten Frage der Konkursanfechtung bei Vorliegen einer Globalsicherungszession einerseits und einer Mantelzessionsvereinbarung (JBl 1990, 255 = ÖBA 1990/221 mit Anm Koziol mwH; aM ÖBA 1989, 533), weil dem Mantelzessionsvertrag vom 18. Dezember 1984 in der Folge keine wirtschaftliche Bedeutung zukam. Die Zession der wiederkehrenden Forderungen gegen die Alleinauftraggeberin und gegen den Stickereiförderungsausschuß wurde aber sofort wirksam und bedurfte nicht erst weiterer Rechtshandlungen. Die Abtretung künftig entstehender Forderungen ist jedenfalls wirksam möglich, wenn der Inhalt des Schuldverhältnisses bestimmt ist, also eine ausreichende Individualisierung vorliegt (Ertl in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 1393; SZ 41/57; SZ 44/108; JBl 1975, 654), was für die von den Zessionen zu 2. und 3. der am 18. Dezember 1984 getroffenen Vereinbarungen zutrifft. Ob der Eingang von S 100.000 am 22.April 1987 nicht ohnedies auch auf die Abtretung zu 3. zurückzuführen ist, bedarf nicht der Erörterung. Es mag sein, daß die Verschrottungsprämiengewährung erst zu einem späteren Zeitpunkt geregelt wurde, sie kann aber ebenfalls von der Abtretung der Forderungen im Rahmen der Stickereiförderung erfaßt worden sein. Es hätte aber eines Tatsachenvorbringens in erster Instanz bedurft, daß es sich bei dieser Forderung nicht um eine gegen den Stickereiförderungsausschuß handelte und allenfalls nur im Rahmen der Mantelzessionsvereinbarung durch Einzelabtretung übertragen werden konnte. Die für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Tatsachen hat der Anfechtungskläger vorzubringen und zu beweisen.
Bei umfassender Betrachtung aller im Revisionsverfahren unverrückbar feststehenden Tatsachen zeigt sich, daß keiner der vom Masseverwalter geltend gemachten Konkursanfechtungsgründe gegeben ist und daher das Klagebegehren insgesamt ohne Rechtsirrtum der Vorinstanzen abgewiesen wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E20980European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0050OB00655.89.0612.000Dokumentnummer
JJT_19900612_OGH0002_0050OB00655_8900000_000