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L82000 Bauordnung;Norm
BauRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des GR in G, vertreten durch Dr. Willibald Rath, Dr. Manfred Rath, Mag. Gerhard Stingl und Mag. Georg Dieter, Rechtsanwälte in 8020 Graz, Friedhofgasse 20, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. September 2002, Zl. FA13A-12.05 G 292 - 02/1, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Berufungskommission der Stadt G vom 18. Dezember 2000 war dem Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk BauG) der Auftrag erteilt worden, auf einem näher angeführten Grundstück in der Stadt G die ausgeführte Maßnahme eines Einbaues von Glas-Fensterelementen zur baulichen Schließung der Ansichtsflächen des bestehenden Flugdaches binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadt G vom 11. Jänner 2001 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er sei dieser Verpflichtung bisher noch nicht nachgekommen und ihm wurde für die Erbringung der Leistung gemäß § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) noch einmal eine Frist von zwei Wochen gesetzt und dies mit der Mitteilung verbunden, dass die Leistung auf seine Gefahr und Kosten von jemandem anderen erbracht werde, wenn er seine Verpflichtung in der gesetzten Frist wieder nicht erfüllt haben sollte.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Berufungskommission der Stadt G vom 11. Februar 2002 wurden die Ansuchen des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2001 und vom 22. März 2001 um baubehördliche Bewilligung zum Einbau der gegenständlichen Glaselemente in die bestehende überdachte Terrasse gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
Mit Schätzgutachten vom 25. April 2002 bezifferte der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Baumeisterarbeiten und Revitalisierung Ing. HMB die Kosten für die gegenständlichen Abbrucharbeiten mit brutto EUR 4.093,20. Mit dem an den Magistrat der Stadt G gerichteten Schreiben vom 26. April 2002 äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er ein neuerliches Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung einbringen werde.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2002 wurde dem Beschwerdeführer zu Handen der von ihm mit Vollmacht vom 26. April 2002 namhaft gemachten Vertreterin das Schätzgutachten des Ing. HMB vom 25. April 2002 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zur Kenntnis gebracht.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt G vom 12. Juli 2002 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 4 VVG die Verpflichtung auferlegt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme EUR 4.502,52 (EUR 4.093,20 zuzüglich 10 Prozent Vollstreckungskosten) beim Magistrat der Stadt G zu erlegen. Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Bescheid vom 20. Oktober 2000 auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt habe, weshalb die ihm mit Schreiben vom 11. Jänner 2001 angedrohte Ersatzvornahme angeordnet werde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er ausführte, dass ein neuerliches Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung eingebracht werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. September 2002 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und dies nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsvorschriften damit begründet, dass bis zum 13. September 2002 kein neuerliches Bauansuchen eingebracht worden sei. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung erwiesen sich daher als Schutzbehauptung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 4 VVG lautet:
"Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen
a) Ersatzvornahme
§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar."
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellung der belangten Behörde, dass ein neuerliches Bauansuchen für das gegenständliche Bauvorhaben nicht eingebracht worden sei. Er hält den angefochtenen Bescheid aber deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde nicht überprüft habe, inwieweit die gegenständliche Ersatzvornahme auf Grund eines neuerlichen Bauansuchens hinfällig wäre bzw. ein Konsens vorliege.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil die belangte Behörde nach der Aktenlage sehr wohl derartige Erhebungen durchgeführt hat und der Beschwerdeführer ja selbst nicht einmal behauptet, jene baulichen Vorkehrungen, deren Beseitigung ihm aufgetragen worden ist, wären baubehördlich genehmigt oder diesbezüglich ein Baubewilligungsverfahren anhängig.
Auch soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es wäre ihm keine Möglichkeit gegeben worden, eine Stellungnahme zum Schätzgutachten über die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme abzugeben, zeigt er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil ihm nach der Aktenlage zu Handen einer von ihm namhaft gemachten Vertreterin das Schätzgutachten zur Stellungnahme übermittelt wurde, er in der gesetzten Frist keine Stellungnahme erstattet hat, und das Schätzgutachten auch aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht als unschlüssig angesehen werden kann.
Da auch sonst ein Mangel des angefochtenen Bescheides nicht ersichtlich ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 29. November 2005
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002060185.X00Im RIS seit
08.01.2006